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Glossar

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Begriff Definition
ACLI
AHV
ALK
Allgemeinverbindlicherklärung
Auf Gesuch der vertragsschliessenden Verbände können die zuständigen Behörden im Bund und in den Kantonen GAV allgemeinverbindlich erklären wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wird der Geltungsbereich eines GAV ausgedehnt auf alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber der betreffenden Branche. In den AVE-Beschlüssen ist jeweils aufgeführt für welches Gebiet welche Branche und welche Arbeitnehmenden die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten. Geregelt ist die AVE im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG).

Synonym - AVE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) soll den Existenzbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens in Folge von Alter oder Tod des Versorgers oder der Versorgerin decken. Als Volksversicherung ist die AHV für alle obligatorisch. Sie gehört zur 1. Säule.

Synonym - AHV
ALV
ANV
Arbeitgeberverband

Ein Arbeitgeberverband ist ein Zusammenschluss von Arbeitgebern (Unternehmern) zum Zweck gemeinsamer Interessenvertretung gegenüber Gewerkschaften und Staat. Er ist das tarif-, sozial-, arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Sprachrohr seiner Mitglieder.

Arbeitnehmendenvertretung
Die Arbeitnehmendenvertretung (ANV) vertritt die Interessen der Angestellten gegenüber der Geschäftsleitung (GL). Sie unterbreitet der GL Forderungen Vorschläge und Anregungen diskutiert mit der GL deren Vorschläge und kontrolliert die Einhaltung von Gesetzen und vertraglichen Abmachungen sowie betriebliche Sozialversicherungseinrichtungen (z. B. Pensionskasse). Die ANV wird von der Belegschaft gewählt und schuldet ihr somit auch Rechenschaft.

Synonym - ANV
Arbeitslosenkasse
Die Arbeitslosenkasse prüft im Rahmen der Arbeitslosigkeit und gemäss den gesetzlichen Rahmenbedingungen den Leistungsanspruch. Auch ist sie zuständig für die monatliche Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung (ALE) die anfallenden und vom RAV bewilligten Kurskosten und Spesen. Für die Arbeitgeber zahlt sie Kurzarbeit- und Schlechtwetterentschädigung sowie Einarbeitungszuschüsse (EAZ) aus.

Synonym - ALK
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit Kurzarbeit wetterbedingten Arbeitsausfällen und bei der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezahlt auch Wiedereingliederungsmassnahmen.

Synonym - ALV
ARC
Das Bildungsinstitut für Arbeitnehmende ARC ist ein Teil der Arbeitnehmendenbewegung. Es ist eine selbständige Einheit im Rahmen der von Travail.Suisse und seinen Verbänden gebildeten Organisation. Zu den Mitgliedsverbänden gehören Travail.Suisse Syna Transfair Hotel&Gastro Union SCIV und Swisspersona.
Associazioni Cristiane Lavoratori Internazionali
Associazioni Cristiane Lavoratori Internazionali (ACLI) ist eine ursprünglich italienische christliche internationale Arbeitnehmendenvereinigung die sich in enger Zusammenarbeit mit nationalen Gewerkschaften für Solidarität Frieden und Menschenrechte einsetzt. ACLI ist weltweit tätig.
Synonym - ACLI
AVE
Bauhauptgewerbe
Umfasst den Hoch- und Tiefbau, den Untertagbau, den Grund- und Spezialtiefbau.
Baunebengewerbe
Umfasst die Branchen Ausbaugewerbe Westschweiz (Second-œuvre), Schreinergewerbe, Maler- und Gipsergewerbe, Metallbau, Gebäudetechnik, Gebäudehülle, Elektroinstallationsgewerbe, Gerüstbau sowie die Zuliefererbranchen Marmor- und Granitgewerbe, Betonwarenindustrie, Ziegelindustrie, Zementindustrie.
Baustellenkontrolle
Die FlaM werden mit Baustellenkontrollen durchgesetzt. Die Kontrolleure prüfen ob Firmen die Lohn- und Arbeitsbedingungen der GAV einhalten (gemäss Beschlüssen der paritätischen Berufskommissionen der Branchen). Existiert kein GAV in einer Branche prüfen sie ob die orts- und branchenüblichen Löhne eingehalten werden (gemäss Beschlüssen der tripartiten Kommissionen der Kantone).
bedingungsloses Grundeinkommen
Die Volksinitiative will jedem in der Schweiz wohnhaften Menschen ein bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der vorgeschlagenen Höhe von 2500 Franken gewähren.

www.grundeinkommen.ch
bedingungslos.ch
berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge (BV) ist die 2. Säule der Schweizer Sozialvorsorge. Sie soll den Versicherten nach der Pensionierung die Fortsetzung ihrer gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Zusammen mit der 1. Säule soll ein Renteneinkommen von rund 60% des letzten Lohns erreicht werden. Daneben versichert die 2. Säule die Risiken Tod und Invalidität.
Bei der BV versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der AHV versichert sind und einen Jahreslohn von mehr als 21 330 Franken erhalten. Jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
Synonym - BVG
BGE
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