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Flankierende Massnahmen: Der Lohnschutz steht nicht zur Disposition

Bundesrat Cassis hat sich diese Woche bereit erklärt, die «rote Linie» der Flankierenden Massnahmen FlaM in den Verhandlungen mit der EU-Kommission preiszugeben. Damit hat der die Unterstützung der Gewerkschaften verloren.

Indem der Aussenminister die 8-Tage-Regel als «fast religiöse Frage» lächerlich machte, signalisierte er die Bereitschaft, den Schutz der Schweizer Löhne und Arbeitsbedingungen insgesamt zur Disposition zu stellen. Denn bei der Diskussion um die 8-Tage-Regel geht es schlicht um die Frage, ob die Schweiz ihre europaweit höchsten Löhne eigenständig schützen kann. Diese Regeln und die Flankierenden insgesamt müssen vom neuen Rahmenabkommen ausgenommen werden. Nur so ist sichergestellt, dass trotz institutionellen Verflechtungen die Regelungen nicht durch EU-Gerichtsbarkeiten oder ein Schiedsgericht ausgehebelt werden.

Die Bilateralen müssen den Berufstätigen in der Schweiz nützen. Deshalb müssen in der Schweiz Schweizer Löhne bezahlt werden. Deshalb hat Bundesrat bereits bei der ersten Abstimmung zu den Bilateralen «einen umfassenden Schutz vor Lohn- und Sozialdumping» durch die FlaM versprochen. Auch das Freizügigkeitsabkommen verlangt die «Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer» Die Löhne der In- und Ausländer müssen vor Dumping geschützt sein.

Die 8-Tage-Voranmeldung ist ein zentrales Element des Schweizer Lohnschutzes – zur Planung der Kontrollen und zur Durchsetzung der Kautionen. Die Einsätze vieler Firmen sind vergleichsweise kurz. Ohne Voranmeldung hätten die ausländischen Unternehmen in vielen Fällen den Einsatz schon beendet, bevor die Kontrollorgane vom Einsatz wissen.

In der Praxis stellt diese Voranmeldung kein wesentliches Hindernis dar. Bereits heute arbeiten in keinem anderen europäischen Land so viele ausländische Firmen wie in der Schweiz (gemessen an der Wohnbevölkerung). Die Firmen müssen ihre Einsätze in der Schweiz planen, was in den allermeisten Fällen deutlich über 8 Tage dauert. In Ausnahmefällen wie Reparaturen usw. kann die Arbeit vor Ablauf der achttägigen Frist aufgenommen werden.

Nach den Äusserungen von Bundesrat Cassis muss sich der Gesamtbundesrat fragen, ob das Rahmenabkommen für die nächste Zeit überhaupt angestrebt werden soll. Oder ob nicht zuerst die Abstimmungen über die sogenannte «Selbstbestimmungsinitiative» und die Kündigungsinitiative durchgeführt werden sollen. Denn ein funktionierender Lohnschutz ist die Voraussetzung dafür, dass diese beiden Vorlagen abgelehnt werden.

Weitere Auskünfte:
Hans Maissen, Leiter Sektor Gewerbe, Vizepräsident

Medienkonferenz vom 15. Juni 2018 mit allen Referaten

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