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Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Steuerbar sind alle der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen. Dies sind insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Monatslohn, Stunden- bzw. Taglohn, Akkordentschädigungen, Lohn für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien). Ebenfalls sämtliche Lohnzulagen wie Essens-, Orts- und Teuerungszulagen oder Provisionen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke fallen darunter.

Neu ab 01.01.2021 unterstehen die Leistungen der Besteuerung an der Quelle ebenfalls bei sämtliche Ersatzeinkünfte. Also auch bei Familienzulagen, welche von der Ausgleichskasse direkt an die versicherte Person ausgerichtet wird. Die Ersatzeinkünfte werden mit dem Tarifcode G besteuert.

Die Tariftabellen können auf den Internetseiten der Kantone abgerufen werden. Die Tarife für Graubünden finden Sie unter folgendem Link:

https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/berechnen/Seiten/quellensteuer.aspx

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