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Keinen Lohn erhalten? Sofort reagieren!

Was tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn zu spät zahlt? Auf keinen Fall zu lange warten und darauf hoffen, dass sich das von selbst wieder einrenkt!

Immer wieder stellen wir in unserem Regionalsekretariat fest, dass sich Mitarbeitende, die ihren Lohn nur mit Verspätung oder gar nicht mehr erhalten, erst sehr spät bei uns melden. Zum Teil ist dies auch verständlich. Vielleicht hat man ein freundschaftliches Verhältnis zum Chef und will ihm auch nicht gerade bei eventuellen finanziellen Problemen in den Rücken fallen. Oder man hat Angst, den Job zu verlieren.

Gerade in kleineren Betrieben stellen wir eine sehr grosse Solidarität mit der Firma fest. Doch diese Solidarität kann Mitarbeitende viel Geld kosten. Die Zahlung des Lohns für geleistete Arbeit ist die wichtigste Arbeitgeberpflicht, und sie ist monatlich zu erfüllen – so steht es im Gesetz. Gemäss unserer Erfahrung steht den Firmen das Wasser bis zum Hals, wenn sie die Löhne ihrer Mitarbeitenden nicht mehr regelmässig überweisen können. In mehreren Fällen haben wir erlebt, dass Syna-Mitglieder ihre Löhne nicht mehr erhielten und abschreiben mussten.

Syna hilft dir
Deshalb ist es wichtig, frühzeitig zu reagieren! Solltest du betroffen sein, dann nimm sofort mit uns Kontakt auf. Wir helfen dir in dieser schwierigen Situation. Es gibt verschiedene Schritte, die du unternehmen kannst, um die Lohnforderung geltend zu machen: Erstelle eine Abmahnung und setze eine Frist von maximal zehn Tagen für die Nachzahlung des Lohns. Weise deinen Arbeitgeber darauf hin, dass du die Arbeit niederlegst, wenn du das Geld bis dann nicht erhalten hast. Die Arbeitslosenkassen akzeptieren diese Vorgehensweise und stellen die Situation einer Kündigung durch den Arbeitgeber gleich.

Insolvenzentschädigung
Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann eine Insolvenzentschädigung beantragt werden. Als Bestandteil der Arbeitslosenversicherung übernimmt diese Lohnforderungen für geleistete Arbeit. Sie ist zeitlich auf die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Eine Anmeldung muss spätestens drei Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Text: Andreas Stocker

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