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Flexibler Altersrücktritt

Frühpensionierung

Ältere Arbeitnehmende in Berufen mit strenger körperlicher Arbeit sollen sich vorzeitig aus dem Arbeitsleben zurückziehen oder zumindest ab einem gewissen Alter die Arbeit reduzieren können. Syna setzt sich für sozialpartnerschaftliche Lösungen in den Branchen ein.

Die Erfahrungen sind durchweg positiv: Frührentnerinnen und Frührentner können so ihr Arbeitsleben in Gesundheit beenden. Es gibt jedoch noch viel zu tun, um die Frühpensionierung in allen Branchen zu ermöglichen. In diesen Branchen ist ein flexibler Altersrücktritt bereits möglich:

Stiftung FAR

Flexibler Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe

Dank dem Kampf der Gewerkschaften können Bauleute ihr Arbeitsleben in Würde beenden. Die Stiftung Flexibler Altersrücktritt (FAR) ermöglicht Bauarbeitenden, die dem LMV unterstehen, einen vorzeitigen Rückzug aus dem Erwerbsleben.
Wer die Bedingungen des GAV FAR Bauhauptgewerbe erfüllt, kann eine Überbrückungsrente beantragen:

  • ab dem 60. Altersjahr
  • zu 65% des vereinbarten Lohns im letzten Beschäftigungsjahr, mit zusätzlichem Fixbeitrag (Sockelbeitrag) von einmalig 6000 Franken

Interessiert? Hier findest du alle Infos:
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

So erhältst du eine ordentliche Rente:

  • mindestens 15 Jahre eine dem GAV FAR unterstellte Vollzeitbeschäftigung in Betrieben, die dem GAV FAR unterstellt sind
  • in den letzten 7 Jahren vor dem Leistungsbezug ununterbrochen beschäftigt, ohne unbezahlten Urlaub, während höchstens 24 Monaten arbeitslos (eine sofortige Anmeldung beim RAV ist Voraussetzung)

So erhältst du eine gekürzte Rente:

  • mindestens 10 Jahre eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung in Betrieben, die dem GAV FAR unterstellt sind
  • in den letzten 7 Jahren vor dem Leistungsbezug ununterbrochen beschäftigt, ohne unbezahlten Urlaub, während höchstens 24 Monaten arbeitslos (eine sofortige Anmeldung beim RAV ist Voraussetzung)

FAR-Renten für saisonal Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und IV-Bezüger werden nach speziellen Regeln berechnet.

Welche Leistungen erhalte ich?
Die ungekürzte monatliche Rente wird wie folgt berechnet:
  • 65% des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn)
  • plus 6000 Franken (Sockelbeitrag pro Jahr), geteilt durch 12
  • die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als 80% des Rentenbasislohnes oder das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente
Die maximale FAR-Rente beträgt 5888 Franken (Stand 2023). Bei fehlenden Monaten während der Beschäftigung in den letzten 15 Jahren vor dem Ruhestand wird die Rente für jeden Monat um 1/180 gekürzt.
Kann ich als FAR-Rentner noch anderen Tätigkeiten nachgehen?

Du darfst im Bauhauptgewerbe zusätzlich zur Rente pro Kalenderjahr einen Verdienst von 22'050 Franken* erzielen (für angebrochene Jahre Anteil pro rata).

Bei Arbeit im Bauhauptgewerbe ist zusätzlich zum erlaubten Verdienst der teilerlaubte Verdienst zulässig. Er beträgt pro Kalenderjahr 22'050 Franken plus 30% (=6615 Franken) → 28'665 Franken (Stand: 2023, Art. 7 Abs. 1 BVG). Die Hälfte des teilerlaubten Verdienstes wird an die Überbrückungsrente angerechnet und mit laufenden Überbrückungsrenten verrechnet oder muss an die Stiftung FAR zurückerstattet werden.

Ausserhalb des Bauhauptgewerbes oder als Selbstständigerwerbender darfst du pro Kalenderjahr zusätzlich maximal 11'025 Franken** verdienen (für angebrochene Jahre Anteil pro rata).
Wenn du seit mindestens 3 Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn einer regelmässigen Nebenbeschäftigung nachgehen, darfst du diese im bisherigen Umfang zusätzlich zum oben beschriebenen erlaubten Verdienst weiterführen.

* Eintrittsschwelle BVG (Stand 2023)
** Hälfte der Eintrittsschwelle BVG (Stand 2023).

Deine nächsten Schritte
  • Fülle das Leistungsgesuch aus.
  • Reiche das Gesuch mindestens 6 Monate (eintreffend) vor deinem gewünschten Rücktritt bei der Auszahlungsstelle FAR Syna oder bei der Stiftung FAR ein.

Auszahlungsstelle FAR Syna
Telefonnummer 044 279 71 00
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Wir helfen dirgerne beim Ausfüllen des Gesuchs oder bei deinen Fragen. Wir beraten dich persönlich – wenn möglich in deiner Sprache.

Ausbaugewerbe

Resor Westschweiz

Damit die Arbeitnehmenden in den Genuss einer finanziell tragbaren Frühpensionierung kommen, trat der Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im Ausbaugewerbe Westschweiz (KVP) am 1. Juli 2004 in Kraft. Die Stiftung Resor ist die Vorpensionierungskasse. Ihr sind mehr als 3000 Unternehmen mit rund 25 000 Arbeitnehmenden angeschlossen.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Ausbaugewerbe: Schreinerei, Möbelschreinerei, Zimmerei / Gipserei, Malerei / Marmorarbeiten, Plattenbelag, Parqueterie, Bodenlegen / Bautechnik / Verleihbetriebe.

Interessiert?

Über Voraussetzungen, erlaubte Erwerbstätigkeiten, Leistungsanträge, regionale Besonderheiten und andere Fragen gibt die Stiftung Resor Auskunft.
Beratung und Unterstützung für die Antragsstellung erhältst du in deinem Regionalsekretariat.

Gebäudehülle

Vorruhestand ab 60.

Das Vorruhestandsmodell (VRM) bietet Arbeitnehmenden ab dem vollendeten 60. Altersjahr verschiedene Möglichkeiten:

  • Reduktion des zeitlichen Arbeitspensums
  • Reduktion der Anzahl geleisteter Wochenarbeitstage
  • Reduktion der Anzahl Monate, in denen gearbeitet wird
  • Schrittweise Pensionierung

Dem allgemeinverbindlich erklärten GAV VRM sind aktuell gut 900 Betriebe mit rund 4500 Arbeitnehmenden unterstellt. Rund zwei Drittel der Renten basieren auf einer Reduktion der Arbeitszeit. Bei einer entsprechenden Reduktion des Lohnes erbringt die Stiftung VRM bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine monatliche Überbrückungsrente von maximal 70% des vorherigen Bruttolohnes, wobei eine maximale Rente erst ab dem vollendeten 63. Altersjahr bezogen werden kann.

Neben der Überbrückungsrente erbringt die Stiftung VRM auch anteilige BVG-Sparbeiträge, um einer Schmälerung der künftigen Altersleistungen zu begegnen.

Interessiert?

Über Voraussetzungen, erlaubte Erwerbstätigkeiten, Leistungsanträge und andere Fragen gibt die Stiftung VRM Gebäudehülle Auskunft. Beratung und Unterstützung für die Antragsstellung erhältst du in deinem Regionalsekretariat.

Gerüstbau

FAR Gerüstbau

Der flexible Altersrücktritt (FAR) Gerüstbau bietet den Arbeitnehmenden die Möglichkeit, sich vorzeitig aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen. Er gilt in der ganzen Schweiz für alle Betriebe des Gerüstbaus, einschliesslich Entsendebetriebe, Subunternehmer, Selbstständige und Temporärfirmen. Ausgenommen sind Betriebe, die dem FAR Bauhauptgewerbe angeschlossen sind, sowie das administrative Personal und leitende Angestellte. Sie können dem FAR jedoch, in Absprache mit dem Betrieb, freiwillig beitreten.

Die FAR-Beitragspflicht gilt bis zum Zeitpunkt vor dem Leistungsbezug bzw. endet spätestens, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem AHV-pflichtigen Lohn.

Das Modell arbeitet mit einem persönlich angesparten Guthaben und gewährt beim Verlassen der Branche die volle Freizügigkeit.

Interessiert?

Über Voraussetzungen, erlaubte Erwerbstätigkeiten, Leistungsanträge und andere Fragen gibt die Stiftung FAR Gerüstbau Auskunft. Beratung und Unterstützung für die Antragsstellung erhältst du in deinem Regionalsekretariat.

Maler- und Gipsergewerbe

Flexible Teilpensionierung und Frührente

Das Vorruhestandsmodell (VRM) im Maler- und Gipsergewerbe ermöglicht die flexible Teilpensionierung für Männer ab 60 und Frauen ab 59 Jahren. Hinzu kommt die vollständige Frühpensionierung ab 63 resp. 62. Bis zur ordentlichen Pensionierung erhalten die Betroffenen eine Übergangsrente von rund 70% des AHV-Lohnes sowie die Beiträge an die zweite Säule bezahlt.

Arbeitnehmende und Arbeitgebende finanzieren das VRM gemeinsam mit einem Anteil von jeweils 0,85 Lohnprozent.

Interessiert?

Über Voraussetzungen, erlaubte Erwerbstätigkeiten, Leistungsanträge und andere Fragen informiert die Website des VRM Maler- und Gipsergewerbe. Beratung und Unterstützung für die Antragsstellung erhältst du in deinem Regionalsekretariat.

Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie (Marmor und Granit)

Flexibler Altersrücktritt

Der Flexible Altersrücktritt (FAR) Marmor und Granit ab dem 62. Altersjahr zielt auf eine finanzielle Abfederung der Übergangsjahre vor und bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.

Arbeitnehmende und Arbeitgebende zahlen je 1 Lohnprozent in einen entsprechenden Fonds ein. Die minimale Rente beträgt 3500 Franken pro Monat, die maximale 4500 Franken. Der Erhalt der Renten ist an Bedingungen geknüpft, die im Reglement über den FAR im Marmor- und Granitgewerbe ausführlich beschrieben sind. Während der Phase der vorzeitigen Pensionierung werden die Pensionskassenbeiträge vollständig durch die Stiftung FAR Marmor + Granit übernommen, die AHV-Beiträge hingegen sind vollständig durch die Arbeitnehmenden zu bezahlen.

Der FAR im Marmor- und Granitgewerbe baut auf der Solidarität aller Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden auf. Aktive, jüngere Arbeitnehmende bezahlen im Umlageverfahren für ältere, die kurz vor der Pensionierung stehen. Auf Arbeitgeberseite bezahlen auch alle Nichtverbandsfirmen Beiträge in den Fonds genauso wie die im Naturstein-Verband Schweiz NVS organisierten Arbeitgebende.

Interessiert?

Über Voraussetzungen, erlaubte Erwerbstätigkeiten, Leistungsanträge und andere Frageninformiert die Website des Naturstein-Verbands Schweiz. Beratung und Unterstützung für die Antragsstellung erhältst du in deinem Regionalsekretariat.




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