Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre vor Ihrer Anmeldung während mindestens 12 Monaten in der Schweiz einer unselbstständigen Tätigkeit nachgegangen sein. Dabei müssen Sie im Durchschnitt mindestens 500 Franken verdient haben. Damit haben Sie die entsprechenden Arbeitslosenbeiträge bezahlt.
EU-/EFTA-Länder
Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-/EFTA-Landes sind und zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, können allenfalls Arbeitnehmertätigkeiten innerhalb des EU-/EFTA-Raumes als Beitragszeit angerechnet werden.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgängerinnen und Grenzgängern erfolgt die Anrechnung auch, wenn zuletzt nicht in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde.
Anrechnung von Entschädigungen
Unter Umständen können weitere Entschädigungen als Beitragszeit angerechnet werden, zum Beispiel wenn Sie Taggelder der Erwerbsersatzordnung (EO) für Militär-/Zivildienst/Mutterschaft erhalten haben.
Kinderbetreuung
Wenn Sie sich in den letzten 2 Jahren der Erziehung Ihrer Kinder gewidmet und deshalb nicht gearbeitet haben, kann der Zeitraum, in dem Sie Beiträge bezahlt haben, um 2 Jahre verlängert werden. Dazu gelten folgende Voraussetzungen:
- Das Kind muss während der Erziehung unter 10 Jahre alt gewesen sein
- Zum Zeitpunkt der Anmeldung ist das Kind unter 10 Jahre alt
- Zu Beginn der Erziehungszeit hatten Sie keine laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug
Beitragsbefreiung
Wenn Sie die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllen können, besteht unter gewissen Umständen trotzdem die Möglichkeit, dass Ihnen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gewährt werden kann.
Sie gelten als beitragsbefreit, wenn Sie während der letzten 2 Jahre vor der Anmeldung mehr als 12 Monate keiner Arbeit nachgehen konnten wegen:
- Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten
- Aufenthalt in einer schweizerischen Haft-, Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung
Ebenfalls können Sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden, wenn in den letzten 12 Monaten folgende Ereignisse eintraten und Sie Wohnsitz in der Schweiz hatten:
- Trennung oder Scheidung
- Invalidität oder Tod eines Eheteils
- Wegfall einer IV-Rente
- oder ein ähnlicher Grund