Sind keine anderen Regelungen (z. B. Gesamtarbeitsvertrag) anwendbar, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in folgenden Situationen nicht kündigen:
- 4 Wochen vor und nach dem obligatorischen schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienst, sofern der Einsatz mehr als 11 Tage dauert
- Bei unverschuldeter vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall:
- 1. Dienstjahr: 30 Tage
- 2.–5. Dienstjahr: 90 Tage
- ab 6. Dienstjahr: 180 Tage
- Arbeitnehmerin: während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt des Kindes
- Teilnahme an einer von den Bundesbehörden angeordneten Dienstleistung für Hilfsaktionen im Ausland (bei Zustimmung des Arbeitgebers)
Kündigung in der Sperrfrist
Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist ungültig und wirkungslos. Sie muss nach Ablauf der Sperrfrist noch einmal ausgesprochen werden.
Erfolgte die Kündigung
vor der Sperrfrist und ist die Kündigungsfrist bis dahin
noch nicht abgelaufen, wird die Kündigungsfrist
unterbrochen.Nach Beendigung der Sperrfrist wird sie fortgesetzt.
Gilt die Kündigung?
Wenn Sie Zweifel haben, ob die Kündigung gültig ist oder die Kündigungsfrist eingehalten wurde:
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber
unverzüglich mit, dass Sie mit der Kündigung
nicht einverstanden sind und dass Sie bereit sind, ab sofort weiter für ihn zu
arbeiten.
Da Sie im Streitfall
nachweisen müssen, dass Sie Ihre Arbeit angeboten haben, sollten Sie dies
schriftlich und
per Einschreiben machen.