Am 25. November muss sich das Schweizer Stimmvolk mit der «Selbstbestimmungsinitiative» mal wieder mit einer ausländer- und auslandsfeindlichen Initiative herumschlagen. Dabei geht es weder um «fremde Richter» noch um Selbstbestimmung, sondern eher um «Selbstverhinderung» – auch für die Arbeitnehmenden!
Nach der Selbstbestimmungsinitiative der SVP sollen zukünftig die Bestimmungen unsere Bundesverfassung immer Vorrang haben vor dem Völkerrecht. Ausgenommen sind die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts wie zum Beispiel das Folterverbot.
Konkret bedeutet das: Wenn eine Bestimmung in einem völkerrechtlichen Vertrag der Schweiz nicht der Bundesverfassung entspricht, muss dieser Vertrag nachverhandelt oder nötigenfalls gekündigt werden. Dies gilt nicht für Verträge, zu denen nach der Genehmigung ein Referendum hätte ergriffen werden können oder denen das Volk in einer Referendumsabstimmung zugestimmt hat.
Die Absicht der SVP hinter ihrer Initiative ist klar: Sie will sich von völkerrechtlichen Verträgen wie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lösen. Dann könnte sie ihre Initiativen, die gegen wichtige Grundrechte verstossen, besser durchsetzen. Denn solche wurden von rechtskonservativen Kreisen in der jüngeren Vergangenheit mehrere lanciert.
Das Parlament musste sie nach der Annahme jeweils vorsichtig umsetzen, um nicht gegen internationales Recht zu verstossen – oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, die dieses internationale Recht sichern.
Wir kennen sie alle: die Masseneinwanderungsinitiative, die Ausschaffungsinitiative und in der Folge die Durchsetzungsinitiative, oder früher die Minarett-Initiative. Sie griffen Grundrechte von Minderheiten oder zwischenstaatliche Vereinbarungen frontal an. Es sind aber nicht nur geltende Grundrechte in Gefahr, sondern ebenfalls Rechte und Schutzbestimmungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern!
Gewerkschaftsmitgliedschaft in Gefahr
Das Recht von Arbeitnehmenden, sich für die Wahrung ihrer Interessen einer Gewerkschaft anzuschliessen, ist nicht nur in der Bundesverfassung (Art. 28, Koalitionsfreiheit) garantiert, sondern ebenfalls durch die Arbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Genf. Dieses grundlegende Arbeitnehmerrecht ist also doppelt geschützt.
Bei Annahme der Initiative gälte nun der «internationale Schutz» nicht mehr. Das wäre fatal, denn die Bundesverfassung kann nämlich in einer Volksabstimmung sogar durch den Willen einer Minderheit der Stimmbürger (die Wahlbeteiligung in der Schweiz liegt durchschnittlich deutlich unter 50%) abgeändert werden.
International anerkannte Grundrechte – wie das Recht der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft – wären also in der Schweiz laufend in Gefahr. Dieser Zustand ist unseres Landes nicht würdig und muss verhindert werden!
Internationaler Schutz für Arbeitnehmende
Internationale Arbeitsübereinkommen präzisieren auch Rechte, die in der Bundesverfassung nur teilweise geregelt sind. So zum Beispiel das Recht auf Kollektivverhandlungen, also das einklagbare Recht, dass unter bestimmten Bedingungen Gewerkschaften für ihre Mitglieder mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden verhandeln können.
Ebenso garantiert ein Übereinkommen das Recht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen, wobei 6 Wochen nach der Entbindung ein absolutes Arbeitsverbot gilt. Somit wären auch wichtige Institutionen wie Gesamtarbeitsverträge oder die Mutterschaftsversicherung in Gefahr.
Zudem ist auch das Schweizer Rechtssystem nicht vor Ungerechtigkeiten oder Lücken gefeit, wie es die Diskussion um die Schadenersatzforderungen bei Asbest-Opfern zeigt (siehe Box).
Referendum gegen Versicherungsspione dank Europa
Ebenfalls am 25. November stimmen wir über eine Gesetzesänderung ab, die Versicherungsspionen massiv mehr Möglichkeiten zur Überwachung von Versicherten geben soll.
Diese Abstimmung haben wir dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg zu verdanken. Denn die SUVA wendete bei der Observierung von Versicherten zum Aufdecken von Versicherungsbetrug eine Praxis an, die weit über die gesetzliche Grenze hinausging.
Gegen diese Praxis wehrte sich ein Opfer beim EMRG. Deshalb muss die Schweiz das Gesetz entsprechend anpassen – und es konnte ein Referendum dagegen ergriffen werden. Mit der Selbstbestimmungsinitiative wäre der Gang nach Strassburg nicht möglich gewesen – und namhafte Schweizer Sozial- und Privatversicherungen würden weiterhin grundrechtsverletzende Praxis anwenden, je nachdem, wie der politische Wind gerade weht!
Frauenrechte
Vergessen wir nicht das Frauenstimmrecht, das die Schweiz auf Bundesebene nach jahrzehntelangem Hin und Her 1971 endlich einführte. Dies wurde nötig, damit unser Land die EMRK ratifizieren konnte.
Auch die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann für gleichwertige Arbeit, für die wir seit Jahrzehnten kämpfen, wird von einer Norm der ILO geschützt.
All diese Beispiele zeigen, dass das Festhalten an verbindlichen, völkerrechtlichen Verträgen für den Arbeitnehmendenschutz auch in der Schweiz absolut wichtig ist!
Jede und Jeder ist deshalb angehalten, am 25. November 2018 mit NEIN zur Selbstbestimmungsinitiative zu stimmen!
Weitere Informationen
Selina Tribbia, Leiterin Fachstelle Gesellschaftspolitik
→ selbstbestimmungsinitiativenein.ch
→ sbi-nein.ch
Verjährungsfrist – ein Begriff, der zwar juristisch-trocken tönt, den man aber unbedingt kennen muss: In der Schweiz betrug sie bis diesen Frühling 10 Jahre. So lange konnte man Schadenersatzforderungen stellen. Im Falle von Asbest-Geschädigten, die bis in die 1980er-Jahre hinein mit dem tödlichen Material arbeiten mussten, eine viel zu kurze Zeit! Denn die schwerwiegende Krebserkrankung (Mesotheliom) kann bis zu 35 Jahre nach der Exposition mit den Giftstoffen auftreten. Die meisten Opfer würden bei der Beibehaltung dieser Frist still und leise sterben – hätte es nicht Klagen gegen verantwortliche Unternehmen gegeben, die eine öffentliche Diskussion über Unternehmensverantwortung und Gesundheitsschutz ausgelöst haben.
Der EGMR jedenfalls entschied, dass diese kurze Frist das Recht auf ein faires Verfahren beschneidet (Art. 6 EMRK), und die Schweiz ihre Verjährungsfristen in diesen Fällen überdenken müsse. Doch die parlamentarischen Arbeiten dazu wurden lange sistiert, weil ein Entschädigungsfonds eingerichtet wurde, an den sich die Opfer von Asbesterkrankungen - vor allem jene ohne Leistungen der Berufs-Unfallversicherung – wenden konnten. Der Fonds wurde von der asbestverarbeitenden Branche geäufnet, und Forderungen sind vorerst bis 2025 möglich. Die Verantwortung der Wirtschaft wurde somit aussergerichtlich behandelt. Es wurde dem moralischen Gutdünken der einzelnen Unternehmen überlassen, ob sie sich am Entschädigungsfonds finanziell beteiligen wollten.
Im Mai 2018 hat das Parlament nun entschieden, die Verjährungsfrist für Personenschäden auf 20 Jahre zu verlängern. Der Bundesrat hatte ursprünglich 30 Jahre vorgeschlagen.