In welcher Situation befindest du dich?

Jedes Jahr beginnen zwei Drittel der Jugendlichen wie du eine Lehre. Sie legen damit die Basis für ein erfolgreiches Berufsleben. Die Lehre verbindet praktisches Lernen mit Schulwissen und ist ein optimaler Weg, um in der Arbeitswelt Tritt zu fassen. Mit dem Lehrbeginn trittst du in die Arbeitswelt ein. Du bist nun eine Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Hier gelten Regeln, Gesetze und Vorschriften, die vielen noch unbekannt sind. Neu sind auch das erste selbstverdiente Geld, ein vollgepackter Alltag und die Zusammenarbeit mit Erwachsenen. Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern eröffnen sich heute vielfältige Möglichkeiten, um sich beruflich weiterzuentwickeln und weitere Abschlüsse zu erwerben. Ganz nach dem Motto «Kein Abschluss ohne Anschluss». Es lohnt sich also, die Lehre erfolgreich abzuschliessen, auch wenn bis dahin noch manche Hürden zu überwinden sind. Welche Wege dir nach der Lehre offenstehen, zeigt dir diese Darstellung des Schweizerischen Bildungssystems. Wir haben einen Strauss von Tipps und Hinweisen zusammengetragen, damit du dich im Lehrbetrieb und an der Berufsfachschule schnell zurechtfindest. Du erfährst, welche Rechte und Pflichten du als Lernende hast, wie du erste Konflikte meisterst, Motivationstiefs überwindest und schliesslich erfolgreich die Abschlussprüfung bestehst. https://www.sbfi.admin.ch/de/bildungssystem-schweiz
Die Lehre dient dazu, Fähigkeiten, Wissen und Fertigkeiten zu erwerben, die nötig sind, um den gewählten Beruf auszuüben. Sie dauert zwei bis vier Jahre. Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab, und du erhältst das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ). Parallel oder anschliessend kannst du mit der Berufsmaturität (BM) eine erweiterte Allgemeinbildung erwerben. Wenn du vor allem praktisch begabt bist, hast du in zahlreichen Berufen die Möglichkeit, die zweijährige Grundbildung zu absolvieren, die du mit dem eidgenössischen Berufsattest (EBA) abschliesst.
Die Vertragsparteien sind:
- du als lernende Person
- der Lehrbetrieb/Lehrbetriebsverbund
- falls du noch nicht volljährig bist: deine Eltern / deine gesetzliche Vertretung.
Der Lehrvertrag muss nach Unterzeichnung vom kantonalen Berufsbildungsamt kontrolliert und genehmigt werden (OR 344 / BBG 14 / BBV 8).
Dein Lehrvertrag muss vor Lehrbeginn schriftlich abgeschlossen werden. Auch wenn kein Lehrvertrag abgeschlossen wird oder der Arbeitgeber diesen nicht oder verspätet einreicht, unterliegt das Lehrverhältnis den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) (Form / Genehmigung, OR 344a / BBG 14).
Dein Lehrbetrieb hat die Pflicht, dich in deinem Lehrberuf fachgemäss auszubilden. Du selbst verpflichtest dich zu diesem Zweck, für den Arbeitgeber zu arbeiten (Art / Zweck / Pflicht, OR 344).
In deinem Lehrvertrag muss Folgendes geregelt sein:
- Art und Dauer der Ausbildung
- Name des Arbeitgebers (evtl. Berufsbildners)
- Lohn
- Probezeit (höchstens drei Monate)
- Arbeitszeit (Stunden pro Tag / pro Woche)
- Ferien (Inhalt, OR 344a / BBG 14).
Der Lehrvertrag kann weitere Bestimmungen enthalten wie:
- Übernahme von Versicherungsprämien
- Unterkunft und Verpflegung
- Beschaffung von Berufswerkzeug
- Gratifikation / 13. Monatslohn.
Das Arbeitsrecht regelt, wie Arbeit funktioniert und welche Rechte du als Arbeitnehmer hast. Es gibt zwei wichtige Bereiche:
1. Öffentliches Recht
- Das sind die Gesetze, die vom Staat gemacht werden, z.B. das Arbeitsgesetz (ArG).
- Es sagt, wie viele Stunden man arbeiten darf, wann Pausen sind, wie viel Ferien man hat und dass Jugendliche besonders geschützt sind.
2. Privatrecht
a. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen treffen können, solange sie die Gesetze einhalten.
b. Hier wird festgelegt, wie der Arbeitsvertrag genau aussieht.
Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist eine Vereinbarung zwischen den Arbeitgebern und der Gewerkschaft für eine ganze Branche. Er sagt zum Beispiel:
- Wie viel Mindestlohn man bekommt – auch für Lernende
- Arbeitszeiten und Pausen
- Ferien und andere Leistungen.
Für dich als Lernende/r:
- Prüfe, ob es in deiner Branche einen GAV gibt.
- Achte darauf, dass dein Arbeitgeber die Regeln des GAV einhält.
- Wenn du unsicher bist, kannst du dich bei der Gewerkschaft oder deiner Berufsfachschule informieren.
So sorgen das Gesetz (ArG) und der GAV dafür, dass alle fair behandelt werden.
Das Gesetz schreibt vor, dass du nur von Fachleuten ausgebildet werden darfst. Diese müssen über eine qualifizierte Bildung sowie über angemessene Fähigkeiten verfügen (Berufsbildner, BBG 45). Diese werden entweder mit einem Diplom oder einem Kursausweis nachgewiesen (Anforderungen an den Arbeitgeber, BBV 40–54).
- Der Arbeitgeber hat dich nach dem festgelegten Lehrplan fachmännisch und systematisch ausgebildet (Pflichten des Arbeitgebers, OR 344/345a). Er muss auch dafür sorgen, dass die Ausbildung im Betrieb mit dem Unterricht in den beruflichen Fächern möglichst gut koordiniert wird. Dabei verpflichtet ihn das Gesetz dazu, auf deine Persönlichkeit einzugehen und dich menschlich und verständnisvoll auszubilden.
- Der Lehrbetrieb muss dich laufend über alle wesentlichen Massnahmen in Zusammenhang mit deinem Lehrverhältnis orientieren und dir gleichzeitig ein angemessenes Mitspracherecht einräumen (Mitsprache, BBG 10).
Das SBFI erlässt für die berufliche Grundbildung Bildungsverordnungen. In der Bildungsverordnung steht die Zahl der Lernenden, die gleichzeitig in einem Betrieb ausgebildet werden dürfen. Diese ist so festgesetzt, dass eine fachmännische und sorgfältige Ausbildung gewährleistet wird (Bildungsverordnung, BBG 19).
Grundsätzlich stellt dir der Arbeitgeber für deine Ausbildung die notwendigen Werkzeuge und Maschinen zur Verfügung. Im Lehrvertrag kann festgelegt werden, dass du dein persönliches Werkzeug selbst bezahlen musst. Dieses Werkzeug ist dein persönliches Eigentum (Werkzeug, OR 327/344a). Wenn im Lehrvertrag nichts über die Anschaffung von Werkzeugen steht, musst du diese während der Lehre nicht selbst kaufen.
- Jugendliche gelten bis zum 18. Geburtstag. Reguläre Arbeit ist ab 15 Jahren erlaubt, leichte Arbeiten bereits ab 13.
- Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens 9 Stunden betragen und muss mit Pausen innerhalb von 12 Stunden liegen. Es gilt eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden.
- Jugendliche bis 16 Jahre dürfen nur bis 20 Uhr arbeiten. Ab 16 Jahren ist Arbeit bis 22 Uhr möglich (vor Berufsschultagen nur bis 20 Uhr).
- Nachtarbeit (22–6 Uhr) und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen nur mit Bewilligung oder für bestimmte Lehrberufe laut WBF-Verordnung (mehr dazu unter www.admin.ch > «Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung»).
- Gefährliche Arbeiten sind verboten. In der beruflichen Grundbildung können sie ab 15 Jahren erlaubt sein, wenn sie für die Ausbildung notwendig sind und Schutzmassnahmen bestehen.
- Du hast Anspruch auf eine fachgemässe und umfassende Ausbildung.
- Es dürfen dir nur Arbeiten zugewiesen werden, die mit dem Beruf im Zusammenhang stehen und die Ausbildung nicht beeinträchtigen.
- Du hast die Anordnungen der Berufsbildnerin / des Berufsbildners zu befolgen und die Ihnen übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen.
- Der Unterricht an der Berufsfachschule und die überbetrieblichen Kurse sind obligatorisch. Der Betrieb muss dir die dafür notwendige Zeit ohne Lohnabzug freigeben.
- Wenn du in bestimmten Fächern Mühe hast, kannst du Stützkurse belegen. In der zweijährigen Lehre mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) hast du bei Lernschwierigkeiten zudem Anrecht auf eine individuelle Begleitung. Solltest du das Qualifikationsverfahren (QV) am Ende der Ausbildung nicht bestehen, kannst du einen Individuellen Kompetenznachweis (IKN) erhalten. Dieser bestätigt die während der Lehre erworbenen Fähigkeiten und erleichtert dir den Einstieg in den Arbeitsmarkt oder eine weitere Ausbildung.
- Du kannst bis zu einem halben Tag pro Woche während der Arbeitszeit Freikurse besuchen. Du brauchst dazu die Zustimmung deines Lehrbetriebs.
- Der Lehrbetrieb darf dir den Besuch der Berufsmaturitätsschule BMS nicht verweigern, ausser er kann nachweisen, dass der erfolgreiche Abschluss der Lehre durch den zusätzlichen Unterricht ernsthaft gefährdet ist.
- Der Lehrbetrieb darf dir den Lohn wegen des Besuchs des Pflichtunterrichtes nicht kürzen. Das gilt ebenso für den Besuch der Berufsmaturitätsschule, überbetrieblicher Kurse, sowie Frei- und Stützkurse. Die anfallenden Kosten beim Besuch überbetrieblicher Kurse hat der Lehrbetrieb zu übernehmen.
- Bei ganztägigem Pflichtunterricht darfst du am gleichen Tag nicht zur Arbeit im Betrieb herangezogen werden.
- Bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr hast du mindestens Anrecht auf 5 Wochen Ferien pro Lehrjahr.
In der Schweiz gibt es für die Berufsbildung eine Lehraufsichtskommission (in manchen Kantonen auch Berufsbildungskommission genannt). Sie setzt sich in der Regel zusammen aus:
- Vertreterinnen und Vertretern der Betriebe
- Der Arbeitnehmenden
- Der Berufsfachschulen
- Der kantonalen Behörden
Die Aufgaben der Lehraufsichtskommission sind:
- die Qualität der Ausbildung im Lehrbetrieb zu überwachen
- sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden
- Ansprechperson bei Problemen zwischen Lernenden und Betrieben zu sein
- Vorschläge zur Weiterentwicklung der Ausbildung zu machen.
Für dich als Lernende oder Lernender bedeutet das: Die Lehraufsichtskommission achtet darauf, dass deine Ausbildung fair, sicher und nach den Regeln abläuft.

Während deiner Ausbildung hast du Rechte und Pflichten. Auf dieser Seite findest du verschiedene Themen, die dir zeigen, worauf du Anspruch hast und worauf du achten musst.
Auf dieser Seite findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Unterricht, Zusatzangebote wie die Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse.
Die Berufsfachschule vermittelt dir die schulische Bildung. Sie besteht aus beruflichem und allgemeinbildendem Unterricht. Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch, und der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich. Der Arbeitgeber muss dir die notwendige Zeit ohne Lohnabzug frei geben (Ziel und Zweck, BBG 21/22 / OR 345a). Die Schulzeit gilt als Arbeitszeit.
Die Kantone, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen. Sie haben auch die Aufsicht über die Qualität der schulischen Bildung (BBG 24).
Lehrpersonen, die in der beruflichen Grundbildung unterrichten, müssen über eine entsprechende Bildung verfügen. Der Bundesrat legt die entsprechenden Mindestanforderungen fest (Anforderungen der Lehrkräfte, BBG 46). Die Lehrpersonen sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden (Lehrer / Ausbildung und Fortbildung, BBG 46 / BBV 43). Wenn du in einem Betrieb arbeitest, gehst du trotzdem zur Schule.
Normalerweise dauert die Schule mindestens ein paar Tage pro Woche (kann je nach Kanton unterschiedlich sein).
Wenn die Schule länger als einen Tag pro Woche geht, muss der restliche Unterricht zusammenhängend stattfinden.
Ein Schultag darf neun Lektionen (à 45–50 Min.) nicht überschreiten – einschliesslich der Frei- und Stützkurse.
Mangels Anmeldungen ist es jedoch nicht allen Berufsfachschulen möglich, Stützkurse anzubieten (Dauer, BBV 18).
Wichtig: Absenzen musst du begründen. Unentschuldigte Absenzen werden gemäss der kantonalen Absenzenordnung bestraft. Halte dich an die Absenzenregelung.
Willst du mehr lernen als nur in der Berufsschule? Wenn ja, kannst du die Berufsmaturität (BM) machen.
- Du kannst die BM während deiner 3- bis 4-jährigen Lehre machen oder auch danach.
- Sie ist wichtig, wenn du später an einer Fachhochschule studieren willst Fachhochschule (Erweiterte Allgemeinbildung, BBG 25)
- Wenn du im Betrieb und in der Schule gute Leistungen zeigst, kannst du die BM bestehen.
- Wenn dein Arbeitgeber dich nicht teilnehmen lässt, melde dich beim Berufsbildungsamt.
Extra-Tipp
Du kannst Freifächer bis zu einem halben Tag pro Woche während der Arbeitszeit besuchen, ohne dass dein Lohn gekürzt wird – vorausgesetzt, deine Leistungen sind gut (Freifächer, BBV 20).
Die überbetrieblichen Kurse (üK) sind ein zentraler Bestandteil der dualen Berufsbildung in der Schweiz. Sie ergänzen die praktische Ausbildung im Lehrbetrieb sowie den Unterricht an der Berufsfachschule.
Die üK vermitteln grundlegende berufliche Kompetenzen, die für die Ausübung eines Berufs notwendig sind. Sie sorgen dafür, dass alle Lernenden unabhängig vom Ausbildungsbetrieb einheitliche Basiskompetenzen erwerben. Dies gewährleistet eine vergleichbare Ausbildungsqualität in der ganzen Schweiz.
Die Inhalte der üK sind in den Bildungsverordnungen und Bildungsplänen der jeweiligen Berufe festgelegt. Typische Themenbereiche sind:
- Grundlegende berufliche Arbeitstechniken
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- Fachtechnische Grundkenntnisse
- Qualitätssicherung und Umweltschutz
Je nach Beruf dauern die üK insgesamt zwischen 4 und 20 Kurstage, verteilt auf die ersten Ausbildungsjahre.
Die üK werden von den jeweiligen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) organisiert. Diese arbeiten eng mit den Betrieben, Berufsfachschulen und weiteren Partnern zusammen. Die Kurse finden in zentralen Ausbildungszentren statt und werden von qualifizierten Fachpersonen geleitet.
Die üK spielen eine wichtige Rolle für die Qualität und Vergleichbarkeit der beruflichen Grundbildung. Sie:
- sichern eine einheitliche Grundausbildung
- fördern die Berufsfähigkeit der Lernenden
- ermöglichen den Austausch zwischen Lernenden aus verschiedenen Betrieben
- entlasten insbesondere kleinere Ausbildungsbetriebe
Der Betrieb ist der Ort, an dem du den grössten Teil deiner Lehre verbringst. Auf dieser Seite findest du Antworten auf Fragen zu Arbeitszeit, Lohn, Ferien, Gleichstellung sowie zu den Personen, die dich während deiner Ausbildung begleiten.
Als Arbeitszeit gelten auch Schulausbildung, Freifächer und Lehrabschlussprüfung (Schule gilt als Arbeitszeit, kein Lohnabzug, ArG 31, OR 345a). Hausaufgaben und Prüfungsvorbereitungen ausserhalb des Unterrichts gelten nicht als Arbeitszeit.
Als 15- bis 18-Jährige/r darfst du täglich höchstens neun Stunden arbeiten. Nach 20 Uhr abends darfst du als unter 16-Jährige/r nicht arbeiten – ausser, du erlernst einen Beruf, der dies erfordert (z. B. Koch oder Kellner). Ab dem Alter von 16 Jahren darfst du bis höchstens 22 Uhr arbeiten (Grundsatz, ArG 31, ArGV 5). Sobald du 18 Jahre alt bist, giltst du im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr als „junger Arbeitnehmer/Lernender” – der „besondere Jugendschutz” gilt bis zum Alter von 18 Jahren.
Du musst täglich mindestens eine halbe Stunde Pause machen. Solltest du ausnahmsweise den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen, muss dir für diese Zeit Lohn bezahlt werden (Ruhepausen, ArG 15). Die tägliche Ruhezeit (Nachtruhe) muss mindestens zwölf aufeinanderfolgende Stunden dauern (Ruhezeit, ArG 31).
Dein Betrieb kann von dir verlangen, mehr Stunden zu arbeiten.
- Du musst nur so viel arbeiten, wie zumutbar ist.
- Die Mehrarbeit ist zum Beispiel nötig bei viel Arbeit in der Saison, unerwarteten Ereignissen oder um Schäden zu verhindern) (Überzeit / Überstunden, ArG 13 / OR 321c).
Überstunden müssen mit mindestens gleich langer dauernder Freizeit kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent entschädigt werden (ArG 31 / OR 321c).
Unter 16-Jährige dürfen im Büro, im Verkauf und in Industriebetrieben nicht mehr als 45 Stunden pro Woche arbeiten, in allen anderen Betrieben nicht mehr als 50 Stunden (Höchstarbeitszeit, ArG 9/31).
An Sonn- und Feiertagen darfst du grundsätzlich nicht arbeiten. Ausnahmen müssen von der kantonalen Behörde bewilligt werden (Sonn- und Feiertage, OR 329 / ArG 18 / ArGV 27/28). Solltest du an einem Sonn- und Feiertag länger als fünf Stunden arbeiten müssen, hast du in der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche das Recht auf einen freien Werktag. Wenn das nicht eingehalten wird, muss dein Arbeitgeber dir mindestens den üblichen Lohn für eine angelernte Arbeitskraft in diesem Beruf zahlen – plus 50% Zuschlag (Kompensation / Lohnzuschlag, ArG 19/20).
Die Ferienansprüche sind im OR und teilweise in GAV geregelt. Die Kantone oder dein Arbeitgeber können von sich aus eine Woche zusätzlich vorschreiben (Ferien, OR 329). Dein Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt deiner Ferien, wobei er auf deine Wünsche Rücksicht nimmt, sofern diese mit den Interessen des Betriebes vereinbar sind. Mindestens zwei Ferienwochen jährlich musst du zusammenhängend beziehen (Zeitpunkt, OR 329c).
Wichtig: Du darfst nicht länger als die anderen Mitarbeitenden im Betrieb arbeiten. Aufräumarbeiten dürfen nicht ausserhalb der gesetzlich erlaubten Zeit liegen. Der Arbeitgeber darf dich nicht dazu verpflichten, nach der Arbeit zu Hause für den Betrieb zu arbeiten (ArG 31).
Wichtig: Dein Arbeitgeber muss dir frühzeitig mitteilen, wann er möchte, dass du deine Ferien beziehst. Wenn du deine Lehre in einer Firma mit Betriebsferien beginnst, muss dies beim Abschluss des Lehrvertrags geregelt werden.
Wichtig: Die GAV schreiben teilweise tiefere Arbeitszeiten und höhere Leistungen vor.
In deinem Lehrvertrag müssen die Löhne für die ganze Lehrzeit festgehalten sein. Wenn ein GAV gilt, muss der vertragliche Lohn eingehalten werden. Wenn dein Arbeitgeber deinen Lohn freiwillig über die im Lehrvertrag festgelegten Beträge hinaus erhöht, hast du keinen festen Anspruch auf diesen Teil des Lohns. Wir raten dir darum, solche Lohnerhöhungen im Lehrvertrag nachtragen zu lassen (Lohnansatz, OR 319/322/344).
Für den Besuch der Berufsfachschule, der Lehrabschlussprüfung sowie von Freifächern und Stützkursen darf dir kein Lohn abgezogen werden (Schule und Prüfung, BBG 22 / OR 345a).
Kannst du infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst oder Zivilschutz nicht arbeiten, muss dir der Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit den Lohn bezahlen: im ersten Dienstjahr für mindestens drei Wochen, danach für eine angemessene längere Zeit. Einige GAV sehen bessere Bestimmungen vor. Syna erteilt dir auf Anfrage genauer Auskunft (Krankheit / Unfall / Schwangerschaft / Militär / Zivilschutz, OR 324a).
Der Arbeitgeber hat die Kosten zu übernehmen, die bei der Arbeit notwendigerweise entstehen. Bei Arbeiten an auswärtigen Orten muss er auch für deinen Unterhalt (Essen, Übernachtung usw.) aufkommen. In GAV sind ausführliche Spesenregelungen enthalten. Pauschalvergütungen müssen so angesetzt sein, dass alle Kosten gedeckt sind (Spesen, OR 327a).
- Dein Lohn gehört dir. Deine Eltern haben aber das Recht, von dir einen Beitrag an den gemeinsamen Haushalt zu verlangen.
- Richte ein eigenes Lohnkonto ein. Zusätzlich solltest du ein Sparkonto einrichten, um Geld für grössere Ausgaben auf die Seite zu legen (Jahresabonnement öffentlicher Verkehr, Autofahr- stunden, Ferien etc.).
- Überlege, wofür du den Lohn monatlich brauchst und wie viel Geld du auf die Seite legst. Dein Lohn reicht meist für das Taschengeld, Kleider, Coiffeur, Handy, das Verkehrsabonnement und einen Sparbetrag. Erstelle ein Budget und einige dich mit deinen Eltern, wie viel du zu Hause für Essen, Wohnen, Versicherungen abgeben musst.
- Die Richtlinien der Budgetberatung Schweiz helfen dir bei der Einteilung des Lohns (www.budgetberatung.ch). Du kannst dich für eine Beratung bei einer der Beratungsstelle melden.
- Sobald du einen Lohn verdienst, musst du eine Steuererklärung ausfüllen, obwohl du im ersten Ausbildungsjahr meist noch keine Steuern zahlen musst. Reiche deine Steuererklärung rechtzeitig ein, sonst drohen dir Gebühren und Bussen.
Gratifikationen sind freiwillige Leistungen deines Arbeitgebers zu besonderen Anlässen (z.B. Weihnachten, Jubiläum). Einen Anspruch auf eine Gratifikation kannst du nur dann einfordern, wenn dies im Lehrvertrag festgehalten ist. Eine Ausnahme bildet der 13. Monatslohn. Dieser ist ein verbindlicher Bestandteil des Jahreslohnes und in vielen GAV geregelt (Gratifikation / 13. Monatslohn, OR 322d).
Gewisse Kantone und Gemeinden bieten Kurse für Lohnverhandlungen an. Bestimmte Kurse richten sich explizit an Frauen – Frauen tendieren dazu, tiefere Lohnforderungen zu stellen als Männer. Du kannst auch einen Lohnrechner heranziehen, um deinen Lohn einschätzen zu können, beispielsweise www.lohnrechner.bfs.admin.ch oder www.lohnrechner.ch. Generell gilt: Beim Lohngespräch solltest du nicht als Bittsteller/in, sondern als Verhandlungspartner/in auftreten, der/die etwas zu bieten hat. Wichtig ist aber, dass du sachlich für eine Lohnerhöhung argumentierst und gute Gründe anführst, warum du mehr verdienen solltest: beispielsweise, dass du zusätzlich Verantwortung oder zusätzliche Projekte übernommen hast, eine Weiterbildung oder zusätzliche Qualifikationen abgeschlossen hast oder neue Mitarbeitende einführst. Bereite dich gut vor: Informiere dich bei deiner Gewerkschaft oder beim Bundesamt für Statistik über die branchenüblichen Löhne für Personen mit deiner Funktion und im Betrieb über dessen Lohnsystem.
Trotz gesetzlicher Grundlagen zeigt die Realität ein anderes Bild: Frauen verdienen in der Schweiz im Durchschnitt nach wie vor weniger als Männer. Ein Teil dieser Unterschiede lässt sich durch objektive Faktoren erklären, z. B. unterschiedliche Berufswahl, Teilzeitbeschäftigung oder Karrierestufen. Doch rund die Hälfte des Lohnunterschieds bleibt auch nach Berücksichtigung dieser Faktoren bestehen – und ist somit nicht erklärbar. Diese Lohnlücke stellt eine klare Diskriminierung dar. Besorgniserregend ist zudem, dass die ungerechtfertigte Lohnlücke häufig schon beim Berufseinstieg – also direkt nach der Lehre oder dem Studium – beginnt. Mit zunehmendem Alter und längerer Berufserfahrung vergrössert sich diese Differenz oft noch weiter.
Der Bund hat verschiedene Instrumente geschaffen, um die Lohngleichheit zu fördern. Dazu gehört zum Beispiel die Pflicht für Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitenden, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen (seit Inkrafttreten der Revision des Gleichstellungsgesetzes im Jahr 2020). Darüber hinaus gibt es Programme wie den Lohngleichheitsdialog, der Unternehmen bei der Überprüfung und Verbesserung ihrer Lohnsysteme unterstützt.
respect8-3 ist eine nationale Sensibilisierungskampagne, die auf Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung Bezug nimmt. Ziel der Initiative ist es, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, Diskriminierung sichtbar zu machen und für faire Arbeitsbedingungen einzustehen. Die Kampagne richtet sich an Arbeitgebende, Arbeitnehmende, Bildungseinrichtungen und die breite Öffentlichkeit.
- Informiere dich über deine Rechte im Arbeitsleben.
- Sprich Lohnfragen offen an – Transparenz ist ein wichtiger Schritt zur Gleichstellung.
- Unterstütze Initiativen und Organisationen, die sich für Lohngleichheit einsetzen.
- Sei aufmerksam gegenüber Ungleichbehandlungen im Alltag – und benenne sie.
- Weitere Informationen, Hilfsmittel und Beispiele findest du auf: www.lohngleichheitsdialog.ch und www.respect8-3.ch
Während deiner Lehre steht dir im Betrieb eine erfahrene Fachperson zur Seite: der Berufsbildner bzw. die Berufsbildnerin. Diese Person begleitet dich durch deine Ausbildung, unterstützt dich beim Lernen im Berufsalltag und ist deine erste Ansprechperson – insbesondere auch bei Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
Der Berufsbildner oder die Berufsbildnerin ist verantwortlich für:
- Deine fachliche Einführung in den Betrieb
- Die Vermittlung von Sicherheitsregeln und Verhaltensweisen
- Die Begleitung und Unterstützung bei deiner beruflichen Entwicklung
- Das Beantworten deiner Fragen oder das Weiterleiten an die richtige Stelle
- Wenn du nicht weisst, wer in deinem Betrieb diese Rolle übernimmt, ist es wichtig, aktiv nachzufragen. Klarheit von Anfang an schafft Vertrauen und Orientierung.
Sicherheitsinstruktion: Ein Muss vor Arbeitsbeginn
In der Regel führt der Berufsbildner oder die Berufsbildnerin in den ersten Arbeitstagen mit dir eine Sicherheitsinstruktion durch. Dabei lernst du:
- Die allgemeinen Sicherheitsregeln des Betriebs
- Den richtigen Umgang mit Geräten, Maschinen und Werkzeugen
- Was bei Notfällen zu tun ist (z. B. Evakuation, Notruf, Erste Hilfe)
- Falls diese Einführung nicht rechtzeitig erfolgt – also bevor du mit praktischen Arbeiten beginnst – hast du das Recht, eine sorgfältige Anleitung einzufordern. Deine Sicherheit steht an erster Stelle.
Sicherheit ist ein laufender Lernprozess
Deine Sicherheit und deine Gesundheit sind während der Lehre besonders wichtig. Auf dieser Seite findest du Antworten auf Fragen zu Risiken am Arbeitsplatz, körperlicher und psychischer Belastung, schwierigen Situationen wie Konflikten, Mobbing oder sexueller Belästigung sowie zu den Möglichkeiten, Hilfe zu bekommen, wenn es dir nicht gut geht.
Jedes Jahr passieren vielen Lernenden Unfälle bei der Arbeit. Darum ist es wichtig, dass du dich schützt, indem du dich an die Sicherheitsvorschriften hältst und beispielsweise deine Schutzausrüstung trägst. Wenn du bei der Arbeit in eine Situation gerätst, in der du dich unsicher oder gefährdet fühlst, sprich es an. Denn keine Arbeit ist so wichtig, dass sie deine Sicherheit gefährden darf. Gemäss dem Gesetz haben Lehrbetriebe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu sorgen. Dazu müssen sie gewisse Vorschriften befolgen und Massnahmen ergreifen. Gewisse Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten (ArGV 5). Manche davon sind aber nötig für das Erlernen des Berufs. Für diese Tätigkeiten gelten besondere Schutzmassnahmen, die im Bildungsplan umschrieben sein müssen. An wen kann ich mich wenden, wenn ich auf potenzielle Risiken oder Unfallgefahren stosse? Informiere deine/n Berufsbildner/in, wenn du an deinem Arbeitsplatz gesundheitsschädigende oder gefährliche Mängel feststellst. Wenn die Risiken nicht beseitigt werden, solltest du das Arbeitsinspektorat oder deine Gewerkschaft informieren.
Jährlich erleiden 25‘000 Lernende einen Arbeitsunfall. Deshalb ist es wichtig:
- Schütze dich selbst: Halte die Sicherheitsregeln ein und trage z. B. deine Schutzkleidung.
- Sprich Probleme an: Wenn du dich unsicher oder gefährdet fühlst, sage es sofort. Keine Arbeit ist wichtiger als deine Sicherheit.
- Dein Betrieb ist verantwortlich: Laut Gesetz muss er für deine Sicherheit und Gesundheit sorgen und bestimmte Vorschriften einhalten (ArGV 5).
- Besondere Regeln für Jugendliche: Manche Arbeiten sind verboten, andere nur mit besonderen Schutzmaßnahmen erlaubt.
Wenn du Gefahren siehst:
- Sag es zuerst deinem Berufsbildner/deiner Berufsbildnerin.
- Wenn sich nichts ändert, informiere das Arbeitsinspektorat oder deine Gewerkschaft.
Es ist schnell passiert: Eine Sekunde der Unkonzentriertheit, und schon ist man mit dem Messer ausgerutscht, mit der Hand in die Fräse geraten oder hat den Fuss unter einer Maschine eingeklemmt. Meist handelt es sich um Bagatellen: Ein Schnitt im Finger, der ein paar Tage weh tut. Doch leider stossen vielen Lernenden auch Unfälle mit schlimmeren Folgen zu: Sie fallen vom Baugerüst, verletzen sich mit der Motorsäge oder verbrennen sich an Schweissgeräten. Während manche nach ein paar Tagen Aussetzen wieder arbeiten können, sind andere mehrere Monate arbeitsunfähig oder müssen den Beruf wechseln. Bei einigen führt der Unfall zu einer lebenslangen Behinderung. Und drei Lernende-Unfälle pro Jahr enden sogar tödlich.
Die lauernden Gefahren sind in jeder Branche verschieden. Besonders schwerwiegende Unfälle ereignen sich in der Industrie, auf dem Bau und in handwerklichen Betrieben. Doch auch in Berufen, die nicht als speziell gefährlich gelten, kann man sich verletzen: KV-Lehrlinge stolpern über geöffnete Schubladen oder Stromkabel. Und selbst beim Arbeiten am Computer kann die Gesundheit leiden: Rücken- und Nackenbeschwerden entwickeln sich schleichend, schränken das Wohlbefinden aber ebenfalls stark ein.
Wie es der Name sagt: als Lernende bist du noch am Lernen. Lernende müssen noch nicht alles perfekt können. Im Umgang mit Maschinen und Werkzeugen sind Lernende meist noch weniger geschickt als Ausgelernte. Dennoch möchten viele bereits etwas leisten und kräftig zupacken. Dabei unterschätzen sie die Gefahren oder überschätzen ihre Fähigkeiten.
Manchmal passiert es im Stress: Ein Mitarbeitender vergisst, dass der Lernende mit einem Arbeitsgang noch nicht vertraut ist und überträgt ihm eine Aufgabe, die ihn überfordert. Dann ist es am Lernenden, bestimmt und deutlich «STOPP» zu sagen. Lernende dürfen sich mehr Zeit nehmen und müssen noch keine vollwertigen Arbeitskräfte abgeben. Sie sollen darauf bestehen, dass sie nur für das eingesetzt werden, was im Ausbildungsplan vorgesehen ist.
In den ersten Tagen prasseln viele neue Informationen auf dich ein – Lernmenge und Nervosität sorgen dafür, dass man nicht alles sofort behält. Im Laufe der Ausbildung kommen ständig neue Aufgaben und Werkzeuge hinzu. Jedes neue Arbeitsmittel braucht eine klare, individuelle Einführung, bevor du es benutzt. Lieber einmal zu viel fragen als einmal zu wenig. Unsicherheit kann gefährlich sein. Fragen zu stellen zeigt Verantwortung – nicht Schwäche.
Ein gutes Verhältnis zu deinem Berufsbildner oder deiner Berufsbildnerin ist entscheidend für eine erfolgreiche Lehre. Scheue dich nicht, Anliegen, Unsicherheiten oder auch psychische Probleme frühzeitig anzusprechen. Dein Berufsbildner ist dafür da, dich zu begleiten – sowohl bei beruflichen als auch bei zwischenmenschlichen Fragen im Betrieb.
Viele Lernende trauen sich nicht, nachzufragen, besonders wenn ihnen ein Arbeitsgang oder eine Maschine schon einmal erklärt wurde. Dennoch ist es wichtig, auch ein zweites oder drittes Mal nachzufragen, um Fehler und Unfälle zu vermeiden. Oft haben sich im Betrieb Moden oder Abläufe eingeschlichen, die nicht dem entsprechen, was du in der Berufsschule gelernt hast. Lernende können hier Verantwortung übernehmen: Sie sollen routinierte Kolleginnen und Kollegen darauf hinweisen und damit die Sicherheitsstandards im Betrieb verbessern.
Im Sommer kann es ganz schön heiss sein in robusten Schuhen und dicken Schutzhosen. Mit Handschuhen arbeitet man meist langsamer als ohne. Und ein schwerer Helm drückt die tolle Frisur flach.
Dennoch: Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss immer, ohne Ausnahme, getragen werden. Du erhältst die PSA beim Eintritt in den Lehrbetrieb. Danach bist du selber dafür verantwortlich, dass sie vollständig und intakt ist. Solltest du etwas verlieren oder geht etwas kaputt, kümmere dich rechtzeitig um Ersatz.
Die Schutzkleidung soll aber keinesfalls dazu führen, dass man bei der Arbeit mehr Risiken eingeht.
Sie kann Gefahren nicht wegmachen, sondern lediglich die Folgen vermindern.
In kaum einem Beruf kommt man heutzutage noch um den Computer herum. Immer mehr Werktätige verbringen viele Stunden täglich hinter einem Bürotisch. Rückenschmerzen und verspannte Schultern sind ein verbreitetes Übel. Mit einer geeigneten Haltung und Position der Geräte kann man das Risiko für Beschwerden deutlich senken. Die wichtigsten Tipps für das Arbeiten im Büro:
- Unbedingt nötig ist ein guter Bürostuhl, der auf deine persönlichen Masse eingestellt ist: Die Sitzfläche sollte so hoch sein, dass die Füsse flach auf dem Boden zu stehen kommen und die Kniegelenke einen rechten oder etwas grösseren Winkel bilden. Der Rücken soll gerade sein und von der Lehne gestützt werden. Eine bewegliche Rückenlehne erlaubt die Veränderung von Sitzpositionen.
- Die Ellbogen sollen auf der Höhe der Tastatur liegen.
- Der Bildschirm soll gerade vor der sitzenden Person positioniert sein, mit einem Abstand von etwa 80 Zentimetern. Kannst du so nicht lesen, benutze eine Brille oder die Zoom-Funktion. Wenn du geradeaus schaust, sollte die Bildschirm-Oberkante 10 Zentimeter unterhalb der Augenhöhe liegen.
- Bewege dich zwischendurch regelmässig. Stehe auf, mache ein paar Schritte oder einige Übungen, recke und strecke dich. Dies entlastet nicht nur den Rücken, sondern erfrischt auch das Gehirn.
Im Arbeitsalltag muss es oft schnell gehen. Den Pneu oder das Stahlrohr kurz von Hand hochzustemmen, ist meist einfacher, als ein Hebegerät zu holen und die Last einzuspannen. In Spitälern und Pflegeheimen ist man versucht, auch schwere Patienten alleine aufzunehmen, wenn Zeitdruck herrscht und die Kollegen gerade beschäftigt sind. Zudem gilt es vielerorts als uncool, um Hilfe zu fragen. Doch solche Heldentaten gehen längerfristig auf Kosten des Rückens. Wer die Wirbelsäule regelmässig zu stark oder falsch belastet, muss sich auf massive Beschwerden gefasst machen. Besser, man gewöhnt sich von Anfang an eine schonende Körperhaltung.
Besonders häufig werden psychische Belastungen durch:
- Hohe Arbeitsmenge und Zeitdruck
- Unklare Anforderungen oder widersprüchliche Erwartungen
- Schwierige Beziehungen im Betrieb oder am Ausbildungsort
- Ausserdem berichten viele, dass sie sich nicht immer ausreichend unterstützt fühlen, was die Belastung zusätzlich erhöht.
Jeder Mensch reagiert anders auf Stress. Achte auf folgende Warnzeichen:
- Anhaltende Müdigkeit oder Schlafprobleme
- Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit
- Nervosität, Reizbarkeit, Traurigkeit oder Rückzug
- Körperliche Beschwerden ohne klare Ursache (z. B. Kopfweh, Bauchschmerzen)
- Verlust von Motivation oder Freude an der Arbeit
- Wenn du solche Anzeichen bei dir oder anderen bemerkst, ist es wichtig, nicht zu schweigen.
- Sprich darüber. Wende dich an deine Berufsbildnerin oder einen anderen Erwachsenen im Betrieb. Auch Lehrpersonen oder Vertrauenspersonen in der Schule können helfen.
- Hol dir Unterstützung. Viele Schulen und Betriebe arbeiten mit externen Fachstellen zusammen. Dort bekommst du vertrauliche Beratung.
- Nimm Warnsignale ernst. Je früher du handelst, desto besser kannst du gegensteuern.
- Achte auf dich. Genug Schlaf, Bewegung und Erholung sind keine Luxusgüter, sondern notwendig für deine Gesundheit.
- Was ist die Verantwortung des Betriebs?
Arbeitgeber haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Lernende nicht überfordert werden – weder physisch noch psychisch. Dazu gehört:
- Ein respektvolles und unterstützendes Arbeitsklima
- Klare Strukturen und verständliche Erwartungen
- Regelmässige Gespräche und Rückmeldungen
- Begleitung und Hilfe in belastenden Situationen
- Untersuchungen zeigen, dass Lernende, die sich wertgeschätzt und gut betreut fühlen, weniger unter Stress leiden und zufriedener sind. Daher ist eine offene Kommunikation im Betrieb besonders wichtig.
Der Arbeitgeber darf dich keiner gesundheitlichen und sittlichen Gefährdung aussetzen. Das beinhaltet unter anderem sexuelle Belästigung und sexuelle Übergriffe (Sittlichkeitsgrundsatz, ArG 29). Als sexuelle Belästigung gilt jedes belästigende Verhalten sexueller Natur, das deine Würde beeinträchtigt und von dir unerwünscht ist. Schon anzügliche oder peinliche Bemerkungen mit sexuellem Charakter, Blicke, Witze oder andere Äusserungen sind als Belästigung einzustufen, wenn sie so empfunden werden. Teile der belästigenden Person möglichst sofort mit, dass du deren Verhalten als sexuelle Belästigung empfindest und nicht akzeptierst. Bist du unsicher, wie du dich verhalten oder wie du die Situation einschätzen sollst, dann nimm Kontakt auf mit deinem/deiner Vorgesetzten, dem/der Personalverantwortlichen, einer Lehrperson oder einer anderen Vertrauensperson, mit deiner Gewerkschaft oder einer externen Anlaufstelle. Deine Kontaktpersonen unterstehen der Schweigepflicht, und für dich dürfen keine negativen Konsequenzen entstehen.
Mobbing ist eine spezielle Konfliktform. Wenn ein Konflikt gelöst werden kann, normalisieren sich Beziehungen in der Regel wieder. Mobbing hingegen zielt darauf ab, jemanden auszuschliessen. Bei Mobbing wird eine Person direkt von einem/einer oder mehreren Arbeitkolleg/innen oder von Vorgesetzten angegriffen. Diese Angriffe passieren über einen längeren Zeitraum hinweg. Je nach Konstellation am Arbeitsplatz kann jede Person zur Zielscheibe für Mobbing werden.
Sprich wenn möglich die mobbende Person zuerst ruhig und sachlich auf den Konflikt an. Gebe zu verstehen, dass du das Verhalten nicht tolerierst. Beobachte, wie sich die Situation entwickelt. Wenn das nichts nützt, mache eine schriftliche Mitteilung mit einer Kopie an den/die Vorgesetzte/n. Führe Tagebuch über die Vorfälle und suche Unterstützung bei der Personalleitung. Kommst du nicht weiter, wende dich an deine Gewerkschaft oder an eine externe Beratungsstelle, zum Beispiel an eine Mobbingfachstelle.
Wichtig: Du musst dir keine körperliche Gewalt wie Schläge gefallen lassen. Solltest du einmal in eine solche Situation geraten, dann wende dich an deine gesetzliche Vertretung, an eine Lehrperson, deine Gewerkschaft, ans Berufsbildungsamt oder auch an die Polizei. Wichtig ist: auf keinen Fall zurückschlagen!
Wichtig: Neben körperlicher Gewalt ist auch Diskriminierung aufgrund der Herkunft, des Geschlechts, der Lebensform oder Behinderung verboten (Diskriminierungsverbot, BV 8). Diskriminierung ist oft subtil. Es kann darum schwierig sein, zu identifizieren, ob eine Diskriminierung vorliegt oder nicht. Sprich in einem solchen Fall mit deiner Gewerkschaft oder wende dich direkt an eine Fach- oder Beratungsstelle, die auf den jeweiligen Bereich spezialisiert und sensibilisiert ist und dich kompetent beraten kann.
Konflikte gehören zur Arbeitswelt. Wo verschieden Menschen zusammenarbeiten und unterschiedliche Interessen aufeinander stossen, wo es um Geld und Erfolg geht, wo viele Erwartungen da sind und auch Fehler passieren, sind Konflikte vorprogrammiert. Wiege dich deshalb nicht in dem Glauben, dass du die Ausbildung ohne Konflikte überstehst. Bei Konflikten ist folgendes zu beachten:
- Lasse dich einen Konflikt nicht zu lange in dir schwelen, sonst bricht er plötzlich unkontrolliert aus
- Habe den Mut, dich bei einem Konflikt professionell beraten zu lassen. Eine Beratung bringt dir Informationen über deine Rechte und Pflichten und eine bessere Sicht auf deinen möglichen Anteil am Konflikt. Eine Beratung zeigt dir verschiedene Wege auf, wie der Konflikt angegangen werden kann.
- Behalte den Konflikt in deinen Händen. Entscheide , wie es weitergehen soll und lasse nicht andere über dich entscheiden. Es ist dein Leben und niemand kann für dich die Verantwortung tragen.
Die Berufsberaterinnen und Berufsberater sind auch während der Ausbildung für dich da. Wenn du Probleme im Lehrbetrieb hast, wende dich an die Berufsberatung (Adressen unter www.adressen.sdbb.ch).
Auch die Ausbildungsberaterinnen und -berater der Berufsbildungsämter vermitteln bei Konflikten im Lehrbetrieb (Adressen unter www.adressen.sdbb.ch). Bei Fragen zum Arbeitsrecht und Lehrvertrag kannst du dich an uns Syna – deine Gewerkschaft wenden.
Bei persönlichen Problemen kannst du unter der Nummer 147 eine 24-Stunden-Hotline anrufen. Auf www.147.ch findest du viele Informationen für Jugendliche. Du kannst an Chats teilnehmen und Antworten zu Fragen anderer Jugendlicher nachlesen. Dort findest du auch Adressen von Beratungsstellen zu Themen wie sexuelle Belästigung, Essstörungen, Drogen, Cybermobbing etc.
Das Lehrverhältnis kann jederzeit in gegenseitigem Einverständnis der Vertragsparteien aufgelöst werden. Wenn der Bildungserfolg gefährdet ist, sprich mit dem/der Berufsbildner/in. Das Berufsbildungsamt wird dich und den Arbeitgeber anhören und über eine fachkundige individuelle Begleitung entscheiden. Das gilt auch dann, wenn der/die Berufsbildner/in die gesetzlichen Vorschriften nicht einhalten kann (OR 346 / BBG 14).
Ein Lehrabbruch ist eine wichtige Entscheidung. Darum solltest du sie sorgfältig abwägen und nicht aus einer Laune heraus kündigen. Überlege dir genau, warum du die Ausbildung abbrechen willst: Kommst du in der Schule nicht mit? Fühlst du dich im falschen Beruf? Entspricht der Arbeitsalltag nicht deinen Erwartungen? Hast du bereits eine neue Lösung? Schau dich vor dem Abbruch nach Alternativen um und informiere dich gründlich. Sprich mit deinen Eltern oder anderen Vertrauenspersonen, zum Beispiel mit einer Lehrperson. Verschaffe dir einen Überblick über verschiedene Angebote und hole dir Unterstützung. Wende dich am besten schon vor der Kündigung an eine Berufsberaterin oder einen Ausbildungsberater. Das gibt dir Mut für deinen weiteren Weg und hilft, eine drohende Krise zu verhindern. Ohne neue Lösung hast du vielleicht zunächst viel freie Zeit, die du genießen kannst – langfristig könnte die Situation aber belastend werden.
Wenn der Lehrvertrag aufgelöst wird, muss der Lehrbetrieb das Berufsbildungsamt und die Berufsfachschule sofort schriftlich darüber informieren. Besprich mit dem Berufsbildungsamt, ob und unter welchen Bedingungen du die Berufsfachschule weiterhin besuchen kannst. Falls du deine Lehre auf demselben Beruf fortsetzen möchtest, ist das Berufsbildungsamt zuständig. Falls dein Lehrberuf nicht der Richtige ist für dich, dann informiere dich bei der Berufsberatung über andere Ausbildungen. Lass dich dort auch zu speziellen Angeboten für Lernende nach dem Lehrabbruch beraten. Vielleicht kommt für dich das 10. Schuljahr in Frage. Wenn du keine neue Lösung hast, kannst du dich bei deinem RAV melden. Dort wirst du zu möglichen Lösungen beraten. Egal, wie du dich entscheidest: Es ist wichtig, dass du möglichst wieder eine Ausbildung beginnst und diese abschliesst. Mit einer Berufsausbildung hast du einen besseren Stand auf dem Arbeitsmarkt, und früher oder später wirst du zu besseren Bedingungen beschäftigt.
Die Probezeit dauert höchstens drei Monate. Es gibt auch die Möglichkeit, sie mit Zustimmung der kantonalen Behörde auf insgesamt sechs Monate zu verlängern (Verlängerung der Probezeit, OR 344a). Ein Grund für eine Verlängerung kann sein, dass du mehr Zeit möchtest, um zu entscheiden, ob dir die Lehre entspricht. Auch der/die Berufsbildner/in hat diese Möglichkeit, wenn er/sie mehr Zeit braucht, um zu schauen, wie du arbeitest. Damit eine Verlängerung möglich ist, müssen sich die Vertragsparteien miteinander absprechen.
Ja. Das Lehrverhältnis kann jederzeit in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst werden. Aus wichtigen Gründen kann es auch fristlos aufgelöst werden (Fristlose Auflösung, OR 337 / 346). Beispielsweise, wenn:
- deine Ausbildnerin oder dein Ausbildner nicht die nötigen Fähigkeiten hat, um dich richtig auszubilden
- dir die notwendigen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten fehlen oder du gesundheitlich gefährdet bist
- die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.
Auch in diesem Fall muss der Lehrbetrieb sofort das Berufsbildungsamt und die Berufsfachschule informieren. Dann versucht das Amt – wenn möglich – eine Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen, damit du die Lehre wieder aufnehmen kannst.
Wenn der Erfolg der Ausbildung in Frage gestellt wird oder nicht gewährt werden kann, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, kann das Berufsbildungsamt die Genehmigung zur Ausbildung entziehen und das Lehrverhältnis aufheben. Dabei müssen vorgängig die Vertragsparteien und die Berufsfachschule angehört werden.
Wenn dein Lehrbetrieb geschlossen wird oder dich nicht mehr korrekt ausbilden kann, sorgt das Berufsbildungsamt nach Möglichkeit dafür, dass du die begonnene Lehre in einem anderen Betrieb beenden kannst. Der Arbeitgeber muss eventuell einen Schadenersatz übernehmen. Wenn du arbeitslos wirst, melde dich beim RAV oder bei deiner Gemeinde. Damit kann abgeklärt werden, ob du Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hast.
Prüfungen gehören zur Lehre dazu und werfen oft viele Fragen auf. Auf dieser Seite findest du Antworten zur Vorbereitung, zum Ablauf der Prüfungen, zu Wiederholungen sowie zu den Abschlüssen und Zeugnissen am Ende der Lehre.
Du willst die Abschlussprüfung (Teil des Qualifikationsverfahren) bestehen und ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein Berufsattest erhalten, das dich berechtigt, als gelernte Berufsperson auf dem Arbeitsmarkt aufzutreten? Beginne frühzeitig mit den Prüfungsvorbereitungen und lasse dich von einer selbstbewussten Haltung tragen. Schliesslich hast du schon viele berufliche Erfahrungen gesammelt und einige Prüfungen bestanden. Du hast dich damit eine Grundlage geschaffen, auf der du aufbauen kannst. Wenn du frühzeitig beginnst, kannst du dich auch noch in jenen Fachgebieten verbessern, die dir eher Mühe machen.
- Informiere dich zu Beginn des letzten Lehrjahres mit Hilfe der Bildungsverordnung über die Prüfungsbedingungen in deinem Beruf und verschaffe dich Klarheit über den Prüfungsstoff.
- Fange sechs Monate vor der Prüfung in aller Ruhe mit dem Lernen an. Folge dabei deinem Lernplan, den du dich zusammengestellt hast. Setze dich Teilziele und lernen regelmässig.
- Achte darauf, dass du dich beim Lernen nicht in Einzelheiten verlierst, sondern einen Überblick über ein Sachgebiet gewinnen.
- Beachte auch: Durch die zum Teil starke Spezialisierung in den Betrieben stimmen die praktische Ausbildung und der Prüfungsstoff nicht automatisch überein.
- Sprich die Berufsbildnerin oder den Berufsbildner frühzeitig auf die Unterschiede an und fragen, wie das Fehlende nachgeholt werden könnte. Der Betrieb hat ja ein Interesse daran, dass du die Prüfung bestehst.
Wenn du der/die erste Lernende bist, der/die in deinem Lehrbetrieb ausgebildet wird, kann das Berufsbildungsamt eine Zwischenprüfung verlangen. Das Ergebnis wird nicht an die Noten der Lehrabschlussprüfung angerechnet. Hast du den Eindruck, dass dein Ausbildungsstand ungenügend ist? Dann kannst du über deine gesetzliche Vertretung beim Berufsbildungsamt eine Zwischenprüfung verlangen.
Fällt das Resultat einer solchen Prüfung ungenügend aus, muss das Berufsbildungsamt überprüfen, woran es liegt, und es müssen die nötigen Massnahmen zur Verbesserung ergriffen werden. Das Lehrverhältnis kann durch Widerruf der Genehmigung aufgelöst werden.
Teilprüfungen dürfen nur über Gebiete durchgeführt werden, die in der Ausbildung abgeschlossen wurden. Die dabei erzielten Noten werden an die Noten der Lehrabschlussprüfung angerechnet (Teilprüfung, Inhalt / Zweck, BBG 33).
Ungenügende Teilprüfungen können jeweils am Ende eines Semesters, höchstens aber zweimal wiederholt werden (Wiederholung, BBV 33).
Mit der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob du die in der Verordnung und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hast, die dich zur Ausführung des Berufes befähigen (Abschlussprüfung, Zweck, BBG 33).
Für jeden Beruf gibt es eine Bildungsverordnung. Diese regelt die Organisation und die Dauer der Prüfung, den Prüfungsstoff und die Aufteilung auf die einzelnen Prüfungsgebiete, den Einbezug von Noten der Berufsfachschule sowie die Beurteilung und Notengebung (Reglement / Inhalt, BBV 30-39).
Du hast das Recht und die Pflicht, gegen Ende der Lehrzeit oder auch nach deren Ablauf die Lehrabschlussprüfung abzulegen. Der Arbeitgeber hat dich zur Prüfung anzumelden.
Der Arbeitgeber muss dir die für die Herstellung der Prüfungsarbeit notwendige Zeit (ohne Lohnabzug), Arbeitsraum, Werkzeuge sowie gegebenenfalls das Materia unentgeltlich zur Verfügung stellen oder vergüten (Finanzierung / Werkzeuge, BB 41)
Wenn eine Nachprüfung nach Ablauf der Lehrzeit stattfindet, muss dich der Arbeitgeber während der für die Prüfung notwendigen Zeit entlöhnen.
Wichtig: Bei Beginn der Lehre muss dir die Dienststelle für Berufsbildung das Prüfungsreglement aushändigen.
Wichtig: Zahlreiche Informationen zur Berufsfachschule findest du online im Lexikon der Berufsbildung: www.lex.berufsbildung.ch.
Wenn du die Lehrabschlussprüfung nicht bestehst, kannst du sie höchstens zweimal wiederholen (Wiederholung, BBV 33).
Bei Wiederholungen werden nur die Fächer geprüft, in denen du an der früheren Prüfung eine ungenügende Note erreicht hast. Das Ergebnis der Prüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird als Mittelwert aus den Noten der Pflichtfächer auf eine Dezimalstelle gerundet (Notengebung, BBV 34). Die Noten in den einzelnen Fächern und die Gesamtnote werden dir und dem Arbeitgeber durch einen Notenausweis bekannt gegeben, auf dem man sieht, ob du die Prüfung bestanden hast.
Wichtig: Wenn du die Lehrabschlussprüfung wiederholen musst und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem verlängerten Lehrverhältnis stehst, wird dir für diese Zeit kein Lohn geschuldet.
Wenn du die Lehrabschlussprüfung bestanden hast, erhältst du bei der zweijährigen Grundbildung ein Attest (EBA), bei der drei- bis vierjährigen Grundbildung ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) und bei der erweiterten Grundbildung mit Berufsmaturität ein Fähigkeitszeugnis sowie ein Berufsmaturazeugnis (Fähigkeitszeugnis, BBG 37-39).
Nach Beendigung der beruflichen Grundbildung muss dir der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen, das die erforderlichen Angaben über den erlernten Beruf und die Dauer der Lehre enthält.
Auf Verlangen von dir oder deiner gesetzlichen Vertretung hat das Zeugnis auch über deine Fähigkeiten, deine Leistungen und dein Verhalten Aussagen zu machen (Lehrzeugnis, OR 346a).
Mit diesen Dokumenten bist du berechtigt, dich als gelernte/n Berufsangehörige/n zu bezeichnen.

Gegen Ende deiner Lehre stellen sich viele neue Fragen. Auf dieser Seite findest du verschiedene Themen rund um den Übergang nach der Lehre, deine nächsten Schritte, deine Möglichkeiten sowie wichtige Informationen zu Arbeit, Weiterbildung und Sozialversicherungen.
Nach dem Abschluss der Lehre öffnen sich viele Wege – und gleichzeitig entstehen neue Fragen. Auf dieser Seite findest du Antworten zu deinen Möglichkeiten nach der Lehre, zur Stellensuche, zu Weiterbildungen, Übergangslösungen sowie zu wichtigen rechtlichen und organisatorischen Themen.
Das Ende der Lehrzeit ist in Sicht. Damit stellt sich die Frage, wie es danach weitergeht: Willst du im erlernten Beruf arbeiten? Möchtest du eine Zweitausbildung in Angriff nehmen oder die Berufsmatura machen? Planst du einen Sprachaufenthalt oder eine Reise?
Falls du im erlernten Beruf weiterarbeiten möchtest, kläre zuerst ab, ob du im Lehrbetrieb weiter arbeiten kannst. Ergreife diese Gelegenheit, auch wenn eine Anstellung nur befristet ist. Du sammelst so wichtige Arbeitserfahrung und profitierst von besseren Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wenn es danach nicht gerade mit einer neuen Stelle klappt.
Im Übergang von der Lehre in den Beruf stehen dir viele Wege offen. Versuche, dich darüber klar zu werden, wo du beruflich und privat stehst und wie es in nächster Zukunft weitergehen soll. Besprich deine Situation auch mit Freunden und der Familie. Für eine professionelle Beratung wende dich an die Berufsberatungsstelle oder an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV.
Viele Berufsberatungsstellen bieten ebenfalls Laufbahngruppen an, wo du dich mit anderen Personen in der gleichen Situation austauschen kannst. Die Adressen findest du unter www.adressen.sdbb.ch und www.treffpunkt-arbeit.ch.
Immer wieder im Leben stellt sich die Frage: Wo stehe ich? Welchen Weg soll ich einschlagen? Versuche dich über die eigenen Fähigkeiten und Begabungen, Wünsche und Interessen klar zu werden. Die folgenden Fragen sollest du zum Nachdenken über deine jetzige Situation anregen:
- Welche Tätigkeiten in meinem beruf gefallen mir am besten?
- Welche Entwicklungsmöglichkeiten habe ich in meinem Beruf?
- Welche Fähigkeiten und Kenntnisse besitze ich noch nicht in genügendem Masse?
- Was sind meine Lieblingsbeschäftigungen? Könnte ich diese mit meinem erlernten Beruf verbinden?
- Was ist mir im Moment am wichtigsten? Geld verdienen, mich weiterbilden, reisen, zuhause ausziehen, viel Freizeit mit Freundinnen und Freunden verbringen?
- Welche Vorstellungen habe ich für meine private Zukunft?
Wenn du nach der Lehre im Betrieb bleiben möchtest, dann sprich deine/n Berufsbildner/in frühzeitig darauf an. So zeigst du dein Interesse am Betrieb. Falls du im Betrieb bleiben kannst, musst du mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abschliessen. Falls du nicht im Betrieb bleiben kannst, fordere ein Zwischenzeugnis an, mit dem du dich bei anderen Arbeitgebern bewerben kannst.
Wichtig: Erkundige dich vor Vertragsabschluss bei deiner Gewerkschaft, ob es für deine Branche einen GAV gibt. So verschaffst du dir einen Überblick über vorgeschriebene Mindestlöhne und andere wichtige Informationen zu den Anstellungsbedingungen.
Nach der Lehre stehen dir viele Wege offen. Du kannst neue Erfahrungen machen, deine Kompetenzen erweitern und mehr von der Welt sehen. Falls du über mehrere Monate erfolglos auf Stellensuche bist, solltest du ebenfalls über Alternativen nachdenken.
Nein. Dein Lehrvertrag ist befristet und darf nichts enthalten, das deinen freien Entschluss über die Tätigkeit nach der Lehre beeinträchtigt (RS inbegriffen). Du darfst frei entscheiden, was du nach der Lehre machst (keine Einschränkungen, OR 344a).
Ein Praktikum ist eine Möglichkeit, nach der Lehre eine erste Arbeitserfahrung als qualifizierter Arbeitnehmer zu machen und ein weiteres Arbeitszeugnis zu erhalten. Dein Praktikumslohn ist bescheiden, dennoch lohnt sich ein Einsatz, wenn du etwas dazulernen. Achte deshalb darauf, dass verbindlich geregelt wird, wann du was, wo und mit wessen Hilfe lernst. Beschränke ein Praktikum auf ein paar Monate. Unter www.praktikum.ch findest du auch Einsatzmöglichkeiten im Ausland. Viele Einsätze im Ausland sind aber unentgeltlich. Auf der Internetplattform www.intermundo.ch sind die Anbieter von Auslandeinsätzen und Austauschprogrammen aufgeführt.
Tipp: Projekt Swype
Eine weitere Möglichkeit ist Swype: Die Plattform unterstützt junge Menschen beim Einstieg in die Arbeitswelt und bietet Zugang zu Projekten, Praktika und ersten Berufserfahrungen. Gerade nach der Lehre kann Swype helfen, neue Einsatzmöglichkeiten zu entdecken, Kontakte zu knüpfen und den nächsten beruflichen Schritt zu planen.
Nach bestandener Abschlussprüfung und nach 1-3 Jahren Berufserfahrung hast du direkten Zugang zur höheren Berufsbildung (Berufsprüfungen, höhere Fachprüfungen, höhere Fachschule). Unter www.sbfi.admin.ch (Berufsbildung/Berufsverzeichnis/ Höhere Berufsbildung) findest du ein Verzeichnis der eidgenössisch anerkannten Ausbildungen. Du hast auch die Möglichkeit, die Berufsmaturitätsschule BMS in Voll- oder Teilzeit zu besuchen. Danach kannst du an einer Fachhochschule studieren (mehr dazu unter www.fachhochschulen.net). Informiere dich auf der Berufsberatungsstelle und kläre ab, ob du Anrecht auf Stipendien hast (mehr dazu unter www.ausbildungsbeitraege.ch). Daneben bietet die berufliche Weiterbildung viele Möglichkeiten, um dein Wissen und Können zu vertiefen und zu erweitern. Kurse der Gewerkschaften und Berufsverbände sind für Mitglieder recht günstig.
Eine Fremdsprache zu beherrschen ist manchmal die entscheidende Zusatzqualifikation. Es lohnt sich also, einen Sprachkurs zu besuchen oder einen Sprachaufenthalt zu machen. Dafür bietet Movetia gute Austauschmöglichkeiten.
Tipp: Swype
Neben einem Sprachaufenthalt lohnt sich auch ein Blick auf Swype. Die Plattform unterstützt junge Erwachsene mit spannenden Angeboten und Möglichkeiten, neue Erfahrungen zu sammeln und ihre persönliche sowie berufliche Entwicklung voranzubringen.
Gerade wenn du mit deinem erlernten Beruf nicht zufrieden bist, lohnt es sich, die Möglichkeit einer Zweitlehre in Betracht zu ziehen. Wende dich für Information und Beratung an deine Berufsberatungsstelle (siehe unter www.adressen.sdbb.ch). Besuche auch die Webseite www.chancen.ch. Du kannst dort Broschüren bestellen, die über sämtliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in dreissig Branchen informieren.
Du kannst den Armeedienst als Durchdiener in zehn Monaten absolvieren. Danach brauchst du keine Wiederholungskurse mehr zu leisten (mehr dazu unter www.durchdiener.ch).
Viele Organisationen sind auf die Arbeit von Freiwilligen angewiesen. Mit Freiwilligenarbeit leistest du einen wichtigen Beitrag an einen Kultur- oder Sportverein oder eine politische Organisation. Du kannst dich zum Beispiel als Trainer, Lagerleiterin, bei einem Kulturanlass, Quartierfest oder für die Jugendarbeit in einer Gewerkschaft engagieren. Du machst dich für die Gemeinschaft nützlich und lernst bestimmt dazu. Verlange von der Organisation einen Nachweis der geleisteten Freiwilligenarbeit (mehr dazu unter www.benevol.ch).
in Auslandsaufenthalt während oder nach der beruflichen Grundbildung bietet dir eine wertvolle Gelegenheit, neue Kulturen kennenzulernen, sprachliche Fähigkeiten zu vertiefen und deine Selbstständigkeit zu stärken. Internationale Erfahrungen fördern nicht nur die persönliche Entwicklung, sondern auch die berufliche Handlungskompetenz im globalisierten Arbeitsumfeld.
swype ist ein Austauschprojekt von Travail.Suisse, das motivierten Lehrabgänger und Lehrabgängerinnen einen kostengünstigen Auslandaufenthalt ermöglicht. Im Sommer verbringen Teilnehmende meist vier Wochen in Cork, Irland – inklusive einwöchigem Intensivsprachkurs und drei Wochen Arbeit in einem lokal passenden Betrieb. Während dieser Zeit leben sie bei einer Gastfamilie, wodurch sie kulturell und sprachlich in den Alltag eintauchen können.
Visuelle und fachsprachliche Kompetenzen werden intensiv gefördert: Die Arbeit im Betrieb ermöglicht den Erwerb von englischen Fachbegriffen und praktischen Fertigkeiten im internationalen Kontext. Dank der Unterstützung durch Movetia, die Teilnahmegebühr von ca. CHF 3 200 wird übernommen – das Programm ist somit für alle teilnehmenden Lernenden gratis zugänglich.
Stellen werden auf Internet-Plattformen, Firmenwebseiten, in Zeitungen und Fachzeitschriften ausgeschrieben. Viele Stellen werden aber gar nicht öffentlich ausgeschrieben, sondern über persönliche Kontakte vermittelt. Du musst daher bei der Stellensuche mehrspurig fahren.
Internetplattformen
Besuche Internetplattformen und schliesse, falls möglich, ein Suchabonnement ab. Auf www.stellenlinks.ch findest du Jobsuchmaschinen und Arbeitsvermittler. Die meisten Branchenverbände bieten auch einen Stellenservice an. Besuche auch die Webseiten von Betrieben, an denen du interessiert bist.
Persönliche Kontakte nutzen
Sage deinen Freunden, Verwandten, Bekannten und Arbeitskollegen, dass du eine Stelle suchst.
Je grösser dein Informationsnetz ist, desto eher wirst du erfahren, wo eine passende Stelle frei wird. Bevor du einen möglichen Arbeitgeber anrufst, bereite dich vor und notiere die Punkte, über die du mehr erfahren willst.
Spontanbewerbung
Du kannst dein Bewerbungsdossier auch unaufgefordert einem Unternehmen schicken. Erkundige dich aber vorher, ob eine Bewerbung erwünscht ist und an welche Person diese zu richten ist. Vergiss nicht, die Firmen anzusprechen, mit denen du während der Lehre bereits Kontakt hattest.
Dein Bewerbungsdossier
Dein Bewerbungsdossier ist deine persönliche Visitenkarte. Achte darauf, dass dein Dossier vollständig, der Lebenslauf übersichtlich und das Bewerbungsschreiben fehlerlos ist. Gib deine Bewerbung auch jemanden zum Lesen. Andere Augen sehen Fehler und Unstimmigkeiten eher. Nimm das Angebot der Berufsberatungsstelle oder des RAV in Anspruch und lasse dich beraten. Du findest auch auf dem Internet nützliche Hinweise zum Bewerbungsdossier und Vorstellungsgespräch (www.treffpunkt-arbeit.ch (Jobsuche/Bewerbungstipps), www.berufsberatung.ch (Laufbahn/Stellensuche), www.bewerbung.ch).
Eine Absage zu erhalten schmerzt. Vielleicht bist du wütend oder zweifelst dich selbst. Sobald sich diese ersten Gefühle gelegt haben, sollest du versuchen, die Gründe für die Absage zu erfahren. Frage nach, weshalb deine Bewerbung abgelehnt wurde. Weise ruhig darauf hin, dass du aus der Absage etwas lernen möchtest. In der Regel ist dein Gegenüber gerne bereit, dir zu helfen und dir eine Rückmeldung zu geben. Dadurch erfährst du, welchen Eindruck du mit deinem Dossier oder in einem Vorstellungsgespräch hinterlassen hast, welche Fähigkeiten dir noch fehlen und wo du noch dazulernen kannst. Du erhält auch Informationen zur Jobsituation in deinem Beruf.
Wenn du gefragt wirst, ob du schwanger bist, früher eine schwere Krankheit hattest oder ob du lesbisch, schwul, bi- oder transsexuell bist, musst du diese Fragen nicht beantworten. Weiter darfst du nicht gefragt werden, ob du einer politischen Partei angehörst, welche Religion du hast oder ob du HIV-positiv bist. Der Arbeitgeber darf dich auch nicht fragen, ob du Mitglied einer Gewerkschaft bist. In diesen Fällen darfst du zur Notlüge greifen.
Es gibt eine Einschränkung: Du musst ehrlich sein, wenn die Frage relevant ist für die Arbeit. Falls du zum Beispiel in der Pflege tätig bist, musst du den Arbeitgeber über ansteckende Krankheiten informieren. Wenn körperliche Fitness eine Bedingung für den Beruf ist oder du gefährliche Tätigkeiten verrichten müsstest (beispielsweise mit giftigen Stoffen arbeiten), darfst du zu einer bestehenden Schwangerschaft befragt werden. Bei der Tätigkeit für eine Kirche oder eine politische Partei, die sich einer bestimmten Geisteshaltung verpflichtet hat, darf der Arbeitgeber dich fragen, ob du einer politischen Partei oder einer Kirche angehörst.
Wichtig: Stell dich auf mögliche heikle Fragen ein. Wenn du unsicher bist, frage nach, wo der Arbeitgeber einen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Frage und der Stelle sieht.
Der Zweck eines Praktikums ist, Praxiswissen aufzubauen und den Berufseinstieg zu erleichtern. Ein Praktikum muss immer einen Ausbildungscharakter haben, anspruchsvolle Arbeit beinhalten und zeitlich befristet sein (maximale Dauer von einem Jahr). Auf deinem Beruf solltest du kein Praktikum mehr absolvieren müssen, weil du durch die Lehre Arbeitserfahrung mitbringst. Wenn du dennoch ein Praktikum in deinem Beruf machst, solltest du dafür mindestens den branchenüblichen Mindestlohn erhalten. Für ein Praktikum sollen klare Ausbildungsziele und Rahmenbedingungen vereinbart werden. Rechtlich gilt ein Praktikum als befristetes Arbeitsverhältnis. Dadurch gelten weder ein Kündigungsschutz noch eine Lohnfortzahlung bei Krankheit. Lasse die Bedingungen für dein Praktikum allenfalls vom Berufsbildungsamt überprüfen.
Wenn du einen Praktikumsvertrag abschliesst, achte darauf, dass die folgenden Punkte darin geregelt sind:
- Dauer des Praktikums
- Einsatzbereich
- Lohn
- Regelungen zu Arbeitszeiten, allfälliger Probezeit, Kündigung und Ferien
- Krankheitsfall
Wichtig: Die Einarbeitungszeit in einem Betrieb musst du nicht in Form eines Praktikums leisten.
Temporärarbeit kann attraktiv sein, weil sie dir relativ einfach und schnell zur Verfügung steht. Sie hilft, die Zeit zwischen zwei Stellen zu überbrücken und hält dich im Arbeitsmarkt integriert, wenn du deine Stelle verlierst. So steigen deine Chancen, wieder eine feste Anstellung zu finden. Gleichzeitig bietet dir eine temporäre Stelle die Möglichkeit, Einblicke in andere Berufe zu gewinnen und deinen Horizont zu erweitern. Über 300’000 Temporärarbeitnehmende in der Schweiz unterstehen dem GAV Personalverleih, bei dem die Gewerkschaft Vertragspartnerin ist und sich für die Arbeitnehmenden einsetzt.
In einem temporären Arbeitsverhältnis ist das Temporärbüro dein Arbeitgeber und muss dir einen schriftlichen Arbeitsvertrag ausstellen. Achte darauf, dass der Vertrag eingehalten wird: Häufige Probleme sind unbezahlte Mehrarbeit oder Unklarheiten bei Spesen und Ferien. Überprüfe deshalb regelmäßig, ob alles korrekt abgerechnet wird, und frage bei Bedarf Unterstützung bei der Gewerkschaft an.
Wenn du über 25 Jahre alt bist, muss dir der Arbeitgeber die Möglichkeit geben, bereits ab dem ersten Arbeitstag Beiträge an die Pensionskasse zu leisten. Auch wenn die Beiträge vom Lohn abgezogen werden, zahlt der Arbeitgeber zusätzlich ein – so steigt der Betrag, der dir am Ende zur Verfügung steht.
Eine temporäre Anstellung ist eine gute Gelegenheit, Arbeitserfahrung zu sammeln und ein Arbeitszeugnis zu erhalten. Manchmal führt eine Temporärstelle sogar zu einer Festanstellung. Damit du gut geschützt bist, informiere dich über deine Rechte: Seit 2012 gilt für viele temporär Angestellte der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih. Er regelt Lohn, Arbeitszeiten und übernimmt viele Bestimmungen aus den Gesamtarbeitsverträgen zahlreicher Branchen. Auf www.tempservice.ch findest du eine Datenbank, in der du nach Beruf, Branche, Kanton, Mindestlohn oder Ferien suchen kannst.
Jobben macht Sinn, um die Zeit bis zu einem Stellenantritt oder einer Zusatzausbildung zu überbrücken. Sonst ist eher davon abzuraten. Ein Job, der bei der nächsten Bewerbung nicht als Qualifikation angerechnet werden kann, bringt dir nicht weiter. Nach einem Lehrabschluss ist es wichtig, Erfahrung auf dem gelernten Beruf zu sammeln und zusätzliche Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Jobben hilft da nicht weiter. Nur wenige Jahre genügen und ein Abschlusszeugnis zählt nicht mehr viel, wenn Sie nicht auf dem erlernten Beruf arbeiten.
Wer auf eigene Rechnung arbeitet, hat mehr Freiheiten, verzichtet aber auf den gesetzlichen Schutz eines oder einer Angestellten. So haben Selbständigerwerbende keinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung. In der Sozialversicherung gilt als selbstständig erwerbend, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt. Die Ausgleichskasse prüft, ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbstständig erwerbend ist. Selbstständigerwerbende treten nach aussen mit eigenem Firmennamen auf. Sie verfügen über eine eigene Infrastruktur und stellen in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen unter Umständen die Mehrwertsteuer ab. Sie entscheiden selbst, wie sie sich organisieren, wie sie arbeiten und ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben. Zudem sind Selbständigerwerbende für mehrere Auftraggeber tätig.
Wichtig: Wenn du als Selbstständigerwerbende/r arbeiten willst, so lasse dich professionell beraten. Dein Einkommen muss auf die Dauer für deine Arbeit und sämtliche Auslagen ausreichen. Oft helfen eine Kalkulation und ein Businessplan. Vergewissere dich bei der AHV-Ausgleichskasse, ob du für diese Tätigkeit rechtlich auch als selbstständig erwerbend qualifiziert bist.
Manchmal klappt es nach der Lehre nicht sofort mit einer festen Stelle. Melde dich in diesem Fall spätestens am ersten Werktag deiner Arbeitslosigkeit beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder bei deiner Wohngemeinde. Die Adresse deines RAV findest du unter www.treffpunkt-arbeit.ch. Du musst dich persönlich melden und folgende Unterlagen mitbringen:
- AHV-Ausweis
- Identitätskarte oder Pass
- Gegebenenfalls Niederlassungsbewilligung oder Ausländerausweis
- Wohnsitzbescheinigung oder Schriftenempfangsschein der Wohngemeinde
Beim RAV wird dir das weitere Vorgehen erklärt und du kannst eine Arbeitslosenkasse wählen, die dir dein Taggeld auszahlt. Taggelder werden nicht rückwirkend ausbezahlt – melde dich daher rechtzeitig. Das RAV ist für alle Fragen zur Stellensuche zuständig, die Arbeitslosenkasse für die finanziellen Aspekte deiner Arbeitslosigkeit. Deine Gewerkschaft hat ebenfalls eine eigene Arbeitslosenkasse, die du bei der Anmeldung auswählen kannst. Wenn du nach dem Lehrabschluss oder einem Lehrabbruch trotz intensiver, nachweisbarer Stellensuche keine Arbeit gefunden hast, hast du Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosenentschädigung (Arbeitslosigkeit nach Beendigung der Lehre, AVIG 17 / AVIV 41). Die Anzahl Taggelder hängt von deinem Alter und deiner Beitragszeit ab (Höchstzahl der Taggelder, AVIG 27). Informiere dich bei deiner Arbeitslosenkasse oder bei deiner Gewerkschaft.
Wichtig:
- Absolvierst du die RS, versuche, bis zu ihrem Beginn im Lehrbetrieb zu bleiben.
- Halte dich genau an die Vorgaben des RAV. Verstösse können Einstelltage verursachen und deine Arbeitslosenentschädigung reduzieren (Pflichten und Kontrollvorschriften, AVIG 17).
- Du kannst bei der Arbeitslosenversicherung Berufspraktika von maximal sechs Monaten beantragen. Sie richten sich an arbeitslose Schul- und Studienabgänger/innen oder bei Umschulungen. Während des Berufspraktikums erhältst du ein Mindesttaggeld von 102 Franken. Erkundige dich beim RAV nach diesem Angebot.
Wenn du bei der Arbeitslosenkasse gemeldet bist und Taggelder beziehst, bist du automatisch gegen Unfall versichert. Auch bei Krankheit zahlt die Arbeitslosenkasse für eine beschränkte Dauer Taggelder aus. Anders sieht es aus, wenn du nach der Lehre einen Auslandaufenthalt oder eine Vollzeitausbildung machst. Dann musst du dafür sorgen, dass keine Versicherungslücke entsteht. Du kannst bei der Unfallversicherung deines letzten Arbeitgebers eine sogenannte Abredeversicherung abschliessen. Du musst die Versicherung innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Anstellung abschliessen.
Das RAV unterstützt dich mit Beratung, Stellenvermittlung und Massnahmen wie Kursen und Arbeitseinsätzen, um deine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Die RAV-Mitarbeitenden sind Profis, wenn es um die Stellensuche, das Bewerbungsdossier und das Vorstellungsgespräch geht. Beim RAV hast du die Möglichkeit, Bewerbungstrainings zu machen und Berufspraktika zu absolvieren. Arbeitslose Jugendliche können ein Praktikum in einer anderen Sprachregion der Schweiz absolvieren und gleichzeitig eine Landessprache lernen. Es lohnt sich, die Angebote des RAV in Anspruch zu nehmen!
Sozialversicherungen schützen dich in verschiedenen Lebenssituationen. Auf dieser Seite findest du Antworten auf Fragen zu Beiträgen und Leistungen bei Krankheit, Unfall, Militär, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit sowie zu Themen wie Pensionskasse und Kurzarbeit während der Lehre.
Als Arbeitnehmer/in bist du bei der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) versichert. Dafür musst du AHV-Beiträge bezahlen, und zwar ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem du 18 Jahre alt wirst. Der Arbeitgeber muss deinen Beitrag von deinem Lohn direkt abziehen (Grundsatz: Zahlungspflicht ab 18 Jahren, AHVG 3; Direkter Lohnabzug, AHVG 5-6/51).
Hast du noch kein Einkommen, wirst du erst ab dem 1. Januar nach Vollendung deines 20. Altersjahrs beitragspflichtig und musst einen Minimalbetrag bezahlen (Minimalbeitrag, AHVG 3 / 25, Hinterlassenenversicherung). Für die IV (Invalidenversicherung) gelten dieselben Beitragspflichten.
Wenn du für längere Zeit ins Ausland gehst (länger als ein Jahr), so ist es unbedingt zu empfehlen, dass du dich mit dem AHV-Ausweis bei der AHV-Zweigstelle deiner Wohngemeinde meldest.
Für Militär und Zivilschutz richtet dir die Erwerbsersatzordnung für die geleisteten Diensttage eine Erwerbsausfallentschädigung aus.
Die EO regelt auch die Mutterschaftsentschädigung. Nach Niederkunft erhältst du während mindestens 14 Wochen (je nach GAV oder Einzelarbeitsvertrag auch länger) eine Mutterschaftsentschädigung. Das gilt, sofern du erwerbstätig bist, also angestellt oder selbstständig bist oder aufgrund von Beitragszeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hast.
Wirst du als Lernende/r arbeitslos (z. B. bei Schliessung eines Betriebes), müssen dir dein Arbeitgeber, das Berufsbildungsamt und deine Eltern bei der Suche nach einer neuen Stelle behilflich sein.
In deinem Lehrvertrag sollte die Lohnfortzahlung bei Krankheit genau geregelt sein (Lohnfortzahlung, OR 324).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Lernende gegen Berufsunfall, Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfall zu versichern (Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung obligatorisch, UVG 1/8, UVV 12). Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung muss der Arbeitgeber übernehmen (Prämien, UVG 91). Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung können vom Lohn abgezogen werden (viele Arbeitgeber übernehmen jedoch die Prämien ebenfalls für Lernende). Lernende haben in der Regel während des ersten Lehrjahres Anspruch auf eine kostenlose ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte. Die Kantone können diese Untersuchung für obligatorisch erklären.
Ich habe gekündigt und gehe für einige Monate auf Reisen. Was muss ich beachten bezüglich meiner Krankenversicherung?
Kläre mit deiner Krankenkasse ab, wie du dich am besten versicherst. Wichtig ist, dass du immer gegen Unfall versichert bist, auch wenn du gerade nicht arbeitest. Ein Unfall mit Spitalaufenthalt kann sehr hohe Kosten verursachen, das kann ohne Versicherungsschutz sehr teuer werden.
Wichtig: Wenn du nicht mehr durch den Betrieb unfallversichert bist, musst du eine Unfallversicherung abschliessen.
Ab dem 1. Januar deines 18. (für die Risiken Invalidität und Tod) respektive deines 25. Altersjahres (für das Sparen im Alter) wirst du pensionskassenpflichtig. Dafür sind der Arbeitgeber wie auch der/die Arbeitnehmende beitragspflichtig. Das bedeutet, dass nicht nur dir Beiträge vom Lohn abgezogen werden, sondern auch der Arbeitgeber Beiträge in mindestens gleicher Höhe entrichtet. Der Arbeitgeber wählt die Pensionskasse. Die Pensionskassen bieten unterschiedliche Pläne an. Einige sehen bessere Vorsorgeleistungen vor als das Minimum, welches das Gesetz vorschreibt (Obligatorium). Die Leistungen sind auf dem Versicherungsausweis ersichtlich, welchen du jedes Jahr erhältst.
Wenn du ab 25 den Arbeitgeber wechselst, muss die Pensionskasse deines früheren Arbeitgebers dein Pensionskassenguthaben an diejenige deines neuen Arbeitgebers überweisen (FZG 3). Dafür musst du deiner früheren Pensionskasse die Daten der neuen Pensionskasse mitteilen. Falls du keine neue Stelle hast, muss die frühere Pensionskasse dein Guthaben auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitseinrichtung (Bank oder Versicherung) deiner Wahl überweisen. Falls du deine frühere Pensionskasse nicht über das weitere Vorgehen informierst, überweist diese dein Guthaben nach frühestens sechs Monaten und spätestens zwei Jahren auf ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (FZG 4). Dort wird ein sogenanntes Freizügigkeitskonto für dein Guthaben eröffnet. Sobald du eine neue Stelle hast, solltest du dein Guthaben an die Pensionskasse deines neuen Arbeitgebers übertragen lassen. Kümmere dich bei jedem Stellenwechsel darum, dass dein Altersguthaben an die neue Pensionskasse überwiesen wird.
Wichtig: Informiere dich bei deinem Arbeitgeber über die Regelungen bezüglich der Pensionskasse (Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG 7).
Wichtig: Behalte immer den Überblick darüber, wo sich dein Guthaben aus der Pensionskasse befindet und sorge dafür, dass es sich immer an einem einzigen Ort befindet. Halte deine Pensionskasse oder deine Freizügigkeitseinrichtung über Adress- und Zivilstandsänderungen schriftlich auf dem Laufenden und bewahre deine Unterlagen sorgfältig auf.
Für dich als lernende Person darf Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen eingeführt werden. Wenn in deinem Betrieb Kurzarbeit eingeführt wird, ist dein Arbeitgeber dazu verpflichtet, dich weiterhin voll auszubilden, soweit es ihm zumutbar ist. Wenn die Kurzarbeit unumgänglich wird, muss dein Arbeitgeber deine Eltern und das Berufsbildungsamt informieren: Die neu festgelegte Arbeitszeit bedarf einer Vertragsänderung. Eine Lohnkürzung bei Kurzarbeit müsste mit deinem Einverständnis und dem der gesetzlichen Vertretung schriftlich vereinbart werden.
Wichtig: Wenn du die Abschlussprüfung wiederholen musst und der Termin nicht mehr in die Dauer des Lehrverhältnisses fällt, muss dir dein Arbeitgeber dafür keinen Lohn bezahlen.
Die häufigsten Fragen

Die Lehre dient dazu, Fähigkeiten, Wissen und Fertigkeiten zu erwerben, die nötig sind, um den gewählten Beruf auszuüben. Sie dauert zwei bis vier Jahre. Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab, und du erhältst das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ). Parallel oder anschliessend kannst du mit der Berufsmaturität (BM) eine erweiterte Allgemeinbildung erwerben. Wenn du vor allem praktisch begabt bist, hast du in zahlreichen Berufen die Möglichkeit, die zweijährige Grundbildung zu absolvieren, die du mit dem eidgenössischen Berufsattest (EBA) abschliesst.

Die Vertragsparteien sind:
• du als lernende Person
• der Lehrbetrieb/Lehrbetriebsverbund
• falls du noch nicht volljährig bist: deine Eltern / deine gesetzliche Vertretung.
Der Lehrvertrag muss nach Unterzeichnung vom kantonalen Berufsbildungsamt kontrolliert und genehmigt werden (OR 344 / BBG 14 / BBV 8).
Dein Lehrvertrag muss vor Lehrbeginn schriftlich abgeschlossen werden. Auch wenn kein Lehrvertrag abgeschlossen wird oder der Arbeitgeber diesen nicht oder verspätet einreicht, unterliegt das Lehrverhältnis den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) (Form / Genehmigung, OR 344a / BBG 14).
Dein Lehrbetrieb hat die Pflicht, dich in deinem Lehrberuf fachgemäss auszubilden. Du selbst verpflichtest dich zu diesem Zweck, für den Arbeitgeber zu arbeiten (Art / Zweck / Pflicht, OR 344).

In deinem Lehrvertrag muss Folgendes geregelt sein:
• Art und Dauer der Ausbildung
• Name des Arbeitgebers (evtl. Berufsbildners)
• Lohn
• Probezeit (höchstens drei Monate)
• Arbeitszeit (Stunden pro Tag / pro Woche)
• Ferien (Inhalt, OR 344a / BBG 14).
Der Lehrvertrag kann weitere Bestimmungen enthalten wie:
• Übernahme von Versicherungsprämien
• Unterkunft und Verpflegung
• Beschaffung von Berufswerkzeug
• Gratifikation / 13. Monatslohn.



