Gastgewerbe
Wenn alle frei haben, arbeiten die Angestellten im Gastgewerbe. Ihnen wird eine enorme Produktivität abverlangt: Lange Arbeitstage, zerstückelte Arbeitseinsätze, Abend-, Nacht-, und Sonntagsarbeit sind Alltag, und das bei tiefen Löhnen. Der Landes-GAV legt für alle Angestellten faire Anstellungsbedingungen fest – auch dank dem Einsatz von Syna. Angestellte erhalten zudem finanzielle Beiträge an die Aus- und Weiterbildung.
Geltungsbereich GAV
GAV | Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) des Gastgewerbes |
Bis wann? | 31.12.2025 (Verlängerung beim Bundesrat bis 31.12.2027 beantragt) |
Wo? | Ganze Schweiz |
Für wen? | Alle gastgewerblichen Angestellten (Hauswirtschaft, Administration, Management, z. B. Hotelfachmann/-frau, Hotelempfang), ohne Lernende |
AVE | Ja |
Details, Löhne
Mindestlöhne
* Basis 42-Stunden-Woche, Zuschläge für Ferien (10,65%), Feiertage (2,27%) und 13. Monatslohn (8,33%) kommen noch dazu.
** Bei Neuanstellung oder Betriebswechsel während befristeter Einführungszeit Reduktion von 8% möglich. Kantonale gesetzliche Mindestlöhne (GE, NE) dürfen dabei nicht unterschritten werden.
| Lohnkategorie | Mindestlohn pro Monat | Mindestlohn pro Stunde* |
| Ohne Berufsbildung** | CHF 3'706.00 | CHF 20.36 |
| Mit Progresso-Kurs (5 Wochen)** | CHF 3'935.00 | CHF 21.62 |
| Mit Berufsattest (2Jahre)** | CHF 4'062.00 | CHF 22.32 |
| Mit Berufslehre (3 Jahre)** | CHF 4'519.00 | CHF 24.83 |
| Mit Berufslehre und 6 Tagen Weiterbildung | CHF 4'526.00 | CHF 25.42 |
| Mit Berufsprüfung | CHF 5'282.00 | CHF 29.02 |
** Bei Neuanstellung oder Betriebswechsel während befristeter Einführungszeit Reduktion von 8% möglich. Kantonale gesetzliche Mindestlöhne (GE, NE) dürfen dabei nicht unterschritten werden.
13. Monatslohn
Ja (nach Probezeit)
Aktuelle Lohnerhöhungen
Per 1. Februar 2025 werden die Mindestlöhne im Gastgewerbe um die durchschnittliche Jahresteuerung von 1.1 Prozent erhöht.
Arbeitszeit
42 Wochenstunden
Saisonbetriebe: 43,5 Wochenstunden
Kleinbetriebe: 45 Wochenstunden
Saisonbetriebe: 43,5 Wochenstunden
Kleinbetriebe: 45 Wochenstunden
Ferien
5 Wochen
Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub
Vaterschaftsurlaub: 10 Tage
Vorruhestand
Nein
Besonderes, Bemerkungen
Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufe I, II oder IIIa während einer Einführungszeit um maximal 8% gesenkt werden.
Bei der Stufe I dauert die Einführungszeit maximal 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem dem L-GAV unterstellten Betrieb angestellt war. In den anderen Fällen dauert die Einführungszeit längstens 3 Monate. Nicht zulässig ist die Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.
Bei der Stufe II und IIIa kann nur bei erstmaliger Beschäftigung in einem dem L-GAV unterstellten Betrieb eine Einführungszeit von längstens 3 Monaten vereinbart werden.
Bei der Stufe I dauert die Einführungszeit maximal 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem dem L-GAV unterstellten Betrieb angestellt war. In den anderen Fällen dauert die Einführungszeit längstens 3 Monate. Nicht zulässig ist die Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.
Bei der Stufe II und IIIa kann nur bei erstmaliger Beschäftigung in einem dem L-GAV unterstellten Betrieb eine Einführungszeit von längstens 3 Monaten vereinbart werden.
Berufsbeitrag
99.– Fr. pro Jahr
Rückerstattung für Syna-Mitglieder
Rückerstattung für Syna-Mitglieder
