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Der Einsatz von Temporärpersonal ist in vielen Branchen längst Alltag: Bau, Event, Logistik oder Industrie arbeiten regelmässig mit Angestellten, die über ein Personalverleihbüro beschäftigt sind. Für Unternehmen bedeutet das Flexibilität, für Arbeitnehmende die Chance auf vielfältige Einsätze. Dadurch stellen sich ganz praktische Fragen.

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Nach intensiven Verhandlungen haben sich die Sozialpartner auf einen neuen Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih für die nächsten vier Jahre geeinigt. Er bringt höhere Mindestlöhne (+3,2% in 2024) mit einem automatischen Teuerungsausgleich für die kommenden Jahre. Die Sozialpartner beantragen, dass der im Kontext der Flankierenden Massnahmen relevante Gesamtarbeitsvertrag vom Bundesrat erneut als allgemeinverbindlich erklärt wird, damit er weiterhin einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen leisten kann. 

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Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih läuft Ende Jahr aus. Für die Arbeitnehmenden-Organisationen braucht es dringend eine Verbesserung des Vertrags und des Vollzugs, um den Missbrauch in der Branche zu reduzieren. Es braucht zudem Gegenmassnahmen, um die zunehmende Konkurrenz gegenüber Festangestellten einzudämmen. Um dieses Ziel zu erreichen, verlangen die Arbeitnehmenden-Organisationen im Rahmen des neuen GAV eine Verbesserung der Arbeitszeitregelungen, höhere Mindestlöhne und ein wirksames Kontrollsystem.

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Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih gibt es ab 1. Januar 2023 wichtige Änderungen. Die Mindestlöhne des GAV gelten neu für alle Branchen, in die Personal verliehen wird. Zudem steigen die Mindestlöhne per Januar 2023 an. Der Bundesrat hat die Erweiterung des Anhangs 1 mit elf neuen GAV für allgemeinverbindlich erklärt.

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Der Bundesrat hat per 1. Juli 2021 den Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAV PV), auf den sich die Sozialpartner 2020 geeinigt haben, erneut für allgemeinverbindlich erklärt. Dank der Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Mindestlöhne des GAV PV weiterhin für alle Arbeitsverhältnisse im Temporärbereich. Ausnahmen gibt es nur dort, wo andere Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung kommen.

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