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Gastgewerbe

Wenn alle frei haben, arbeiten die Angestellten im Gastgewerbe. Ihnen wird eine enorme Produktivität abverlangt: Lange Arbeitstage, zerstückelte Arbeitseinsätze, Abend-, Nacht-, und Sonntagsarbeit sind Alltag, und das bei tiefen Löhnen. Der Landes-GAV legt für alle Angestellten faire Anstellungsbedingungen fest – auch dank dem Einsatz von Syna. Angestellte erhalten zudem finanzielle Beiträge an die Aus- und Weiterbildung.
Geltungsbereich GAV
GAV
Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) des Gastgewerbes
Bis wann?
31.12.2023
Wo?
Ganze Schweiz
Für wen?
Alle gastgewerblichen Angestellten (Hauswirtschaft, Administration, Management, z. B. Hotelfachmann/-frau, Hotelempfang), ohne Lernende
AVE
Ja
Details, Löhne
Mindestlöhne
   

2023 Fr./Mt.

2024 Fr./Mt.

Kat. Ia

Mitarbeitende ohne Berufslehre

3'582

3'666
Kat. Ib

Mitarbeitende ohne Berufslehre, mit Progresso-Attest

3'803

3'892

Kat. II

Mitarbeitende mit eidg. Berufsattest o.ä.

3'927

4'018

Stufe IIIa

Mitarbeitende mit eidg. Fähigkeitszeugnis o.ä.

4'369

4'470

Stufe IIIb

Mitarbeitende mit eidg. Fähigkeitszeugnis und Weiterbildung

4'473

4'576

Stufe IV

Mitarbeitende mit einer Berufsprüfung

5'108

5'225
  Praktikanten und Praktikantinnen 2'303 2'359
 
13. Monatslohn
Ja (nach Probezeit)
Aktuelle Lohnerhöhungen
Lohnrunde bereits im Juni 2022 abgeschlossen. Die Teuerung wird auf allen Lohnstufen ausgeglichen. Zusätzlich steigen die monatlichen Mindestlöhne real um 10 bis 40 Franken, je nach Lohnstufe, mit Ausnahme der Lohnkategorie ohne Berufslehre.
Arbeitszeit
42 Wochenstunden
Saisonbetriebe: 43,5 Wochenstunden
Kleinbetriebe: 45 Wochenstunden
Ferien
5 Wochen
Besonderes, Bemerkungen
Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufe I, II oder IIIa während einer Einführungszeit um maximal 8% gesenkt werden.
Bei der Stufe I dauert die Einführungszeit maximal 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem dem L-GAV unterstellten Betrieb angestellt war. In den anderen Fällen dauert die Einführungszeit längstens 3 Monate. Nicht zulässig ist die Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.
Bei der Stufe II und IIIa kann nur bei erstmaliger Beschäftigung in einem dem L-GAV unterstellten Betrieb eine Einführungszeit von längstens 3 Monaten vereinbart werden.
Berufsbeitrag
89.– Fr. pro Jahr
Rückerstattung für Syna-Mitglieder
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