Glossar
Begriff | Definition |
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Mediation |
Mediation ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien wollen durch Unterstützung einer dritten «allparteilichen» Person (dem Mediator) zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediator trifft dabei keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich.
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MEM-Industrie |
Maschinen- Elektro- und Metallindustrie
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Migrationskommission |
Die Migrantionskommission ist eine Verbandskommission von Syna. Sie vertritt die Anliegen der ausländischen Syna-Mitglieder. Die Kommission berät die Geschäftsleitung und den Vorstand im Bereich Soziales Gewerkschafts- und Arbeitsmarktpolitik.
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Militärversicherung |
Die Militärversicherung dient der umfassenden Risikodeckung aller Gesundheitsschäden von Personen die für den Bund Leistungen im Bereich der Sicherheits- oder Friedensdienste erbringen. Versichert sind namentlich Militär- und Zivildienst sowie Dienst im Zivilschutz Einsätze des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste des Bundes.
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Mindestlohn |
Ein Mindestlohn ist ein in der Höhe festgelegter rechtlich zulässiger Arbeitslohn. Die Festsetzung erfolgt durch eine gesetzliche Regelung. Die Schweiz gehört zu einem der wenigen Länder das keinen gesetzlich festgelegten Mindestlohn kennt. Am 18. Mai 2014 findet eine Volksabstimmung zum Mindestlohn statt. Ansonsten werden Mindestlöhne der verschiedenen Branchen über GAV geregelt.
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Motion |
Die Motion ist eine von fünf parlamentarischen Vorstössen. Sie wird von einem oder mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet und beauftragt den Bundesrat einen Erlassentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. Wenn ihr der Rat der Motionärin oder des Motionärs und anschliessend auch der andere Rat zustimmen gilt die Motion als angenommen. Der Zweitrat kann auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Bundesrates Änderungen am Text vornehmen. Über die Änderungen des Zweitrates beschliesst der Erstrat nochmals ohne selbst weitere Änderungen vornehmen zu dürfen.
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MSE |
siehe Erwerbsersatzordnung
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