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Stillen am Arbeitsplatz - Sensibilisierungsaktion des SECO

Muttermilch ist die ideale und empfohlene Nahrung für Säuglinge. Sie enthält alle notwendigen Nährstoffe, Antikörper und Enzyme, die das Immunsystem stärken und die gesunde Entwicklung des Babys fördern. Ausserdem fördert das Stillen die Bindung zwischen Mutter und Kind und hat deshalb langfristig positive Auswirkungen auf die Gesundheit des Kindes und der Mutter.  

Damit ein Säugling auch über die Zeit des Mutterschaftsurlaubes hinaus insbesondere von den wertvollen Eigenschaften von Muttermilch profitieren kann und die Mütter, die willens und fähig sind zu stillen, das auch tun können, ist es wichtig, dass Unternehmen dies ermöglichen und eine fürs Stillen positive und unterstützende Arbeitsumgebung schaffen. So müssen sich Mütter nicht zwischen ihrem Beruf und dem Stillen entscheiden, sondern können beides miteinander vereinbaren. Auch wenn die meisten Arbeitgeber sich dieser Aufgabe bewusst sind, ist es wichtig, dass sie diesbezüglich mit ihren Mitarbeitenden mit Vorgesetztenfunktion und Arbeitnehmerinnen kommunizieren. Deshalb führt das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Leistungsbereich Arbeitsbedingungen, die Sensibilisierungsaktion «Stillen am Arbeitsplatz» zuhanden der Unternehmen durch (vgl. Kasten).

Zeit zum Stillen

Der Arbeitgeber hat den Müttern die zum Stillen* erforderliche Zeit freizugeben (Art. 35a Abs. 2 ArG). Im ersten Lebensjahr des Kindes gelten die Zeiten für das Stillen in folgendem Umfang als bezahlte Arbeitszeit (Art. 60 Abs. 2 Bst. a-c ArGV 1):

  • Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Std.: mindestens 30 Minuten
  • Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Std.: mindestens 60 Minuten
  • Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Std.: mindestens 90 Minuten

Die stillende Mutter darf der Arbeit auch länger fernbleiben. In diesem Fall fällt die zusätzlich benötigte Zeit nicht unter die oben erwähnte Regelung. 

Geeigneter Raum zum Stillen

Der Ort, an dem gestillt wird, kann von der Mutter gewählt werden (z. B. im Betrieb oder zu Hause). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen in Ruhe und unter hygienischen Bedingungen ungestört stillen oder Milch abpumpen können. Er stellt Räume (Sitzungsraum, Sanitätszimmer, Büro etc.) zur Verfügung, in denen sich die Frau zurückziehen und stillen kann. Diese müssen einen Sichtschutz haben und hygienisch einwandfrei sein (nicht Toiletten, wie dies offenbar in der Praxis manchmal geschieht). Ausserdem muss an eine gekühlte Aufbewahrung der abgepumpten Milch möglich sein (keine Kühlschränke, in denen Chemikalien aufbewahrt werden).

Weitere Regelungen für stillende Frauen
  • Einverständnis der Stillenden zur Beschäftigung
    Eine stillende Frau darf nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a ArG). Sie darf auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen. Für Zeiten, in denen die Frau nicht arbeiten will, schuldet der Arbeitgeber keinen Lohn.
  • Gefährliche oder beschwerliche Arbeiten
    Eine stillende Frau darf keine gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten verrichten, es sei denn, eine Risikobeurteilung sehe geeignete Schutzmassnahmen vor und diese werden umgesetzt. Fehlen solche, muss der Arbeitgeber eine gleichwertige Ersatzarbeit ohne Risiken anbieten. Falls das nicht möglich ist, darf der Arbeitgeber sie nicht beschäftigen, schuldet ihr aber für die nicht gearbeitete Zeit 80 Prozent ihres Lohnes (Art. 35 ArG).
  • Beschränkung der Arbeitszeit auf maximal 9 Stunden
    Die durch den Arbeitsvertrag vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit darf nicht verlängert werden. Die Arbeitszeit darf während der Stillzeit auf keinen Fall 9 Stunden überschreiten, auch wenn eine längere Dauer im Arbeitsvertrag vorgesehen ist (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1).
  • Ausruhemöglichkeit
    Eine stillende Arbeitnehmerin muss sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können (z. B. Liege in einem separaten Ruheraum, Art. 34 ArGV 3). Während der Zeit, in der sie nicht arbeitet, hat sie jedoch keinen Anspruch auf Lohn.

* Gemäss Arbeitsgesetz ist das Abpumpen von Milch dem Stillen gleichgesetzt.

Im Rahmen der Sensibilisierungsaktion «Stillen am Arbeitsplatz», die zu Beginn des Monats September stattfindet, stellt das SECO einen praktischen Türhänger zur Verfügung, der an die entsprechende Tür gehängt werden kann und so die erforderliche Intimität und Ruhe garantiert. Zudem können Arbeitgeber ein Plakat bestellen, mit dem sie auf Räumlichkeiten fürs Stillen oder Abpumpen aufmerksam machen können.

Weitere Informationen rund ums Thema Stillen und Mutterschutz sowie die Bestellmöglichkeit für Türhänger und Poster:

www.seco.admin.ch/stillen 

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