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Krisenartikel

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Begriff Definition
Krisenartikel
Der Krisenartikel eines GAV behandelt die Abweichung von arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Er wurde eingeführt um Arbeitsplätze in der Schweiz zu erhalten oder zu schaffen.

Bevor eine Unternehmung eine vorübergehende Abweichung von der jährlichen Normalarbeitszeit einführen kann muss sie dies schriftlich bei der ANV beantragen und die Notwendigkeit begründen. Art Dauer Ausmass und Modalitäten sowie allfällige Kompensationen der Abweichung werden dann in einer schriftlichen Betriebsvereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung tritt in Kraft wenn entweder die ANV oder die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden zustimmen. Kommt keine Einigung zustande gilt weiterhin der GAV.

Eine Abweichung kann für maximal 15 Monate vereinbart werden. Soll sie länger dauern geht das nur über die Vertragsparteien.
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