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Solidaritätsbeitrag

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Begriff Definition
Solidaritätsbeitrag
Es ist möglich dass sich einzelne (nicht organisierte) Arbeitgeber und einzelne Arbeitnehmende einem GAV anschliessen wenn die Vertragsparteien des GAV damit einverstanden sind. Diese sind dann am GAV beteiligt und gleichermassen an ihn gebunden wie die Mitglieder der GAV-Parteien. Für einen solchen Anschluss sehen GAV häufig sogenannte Solidaritätsbeiträge vor. Sie bezwecken einerseits den Vorteil auszugleichen der dem Nichtmitglied durch den GAV zukommt und anderseits sollen sie einen angemessenen Anteil der Vollzugskosten des GAV decken.
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