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Sorgfaltspflicht

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Begriff Definition
Sorgfaltspflicht
Die Sorgfaltspflicht besteht grundsätzlich aus drei Elementen die je nach Umständen mehr oder weniger Gewicht haben können.
  • Darlegung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 8b Abs. 1 und 2 EntsV): Der Erstunternehmer muss sich vom Subunternehmer anhand von Dokumenten glaubhaft darlegen lassen dass dieser sich an die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen hält.
  • Vertragliche Vorkehrungen (Art. 8c EntsV): Der Erstunternehmer muss im Werkvertrag mit dem Subunternehmer regeln dass die allfällige Weitervergabe an einen zweiten und dritten Subunternehmer von ihm genehmigt werden muss. Zudem kann er sich die Angaben zu den Lohn- und Arbeitsbedingungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zusichern lassen.
  • Organisatorische Massnahmen (Art. 8c EntsV): Sie stellen sicher dass der Erstunternehmer anlässlich jeder Weitervergabe von Arbeiten innerhalb seines Bauprojekts den jeweils ausführenden Subunternehmer vorgängig überprüfen kann. Vor Ort auf der Baustelle muss er sich eine Übersicht verschaffen und sicherstellen dass kein Subunternehmer auf der Baustelle tätig ist den er nicht überprüft hat.
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