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Nebentätigkeit – was sagt das Gesetz?

Immer mehr Personen üben neben ihrer Hauptbeschäftigung eine entlohnte Nebentätigkeit aus – sei es aus finanziellen Gründen oder zur persönlichen Weiterentwicklung. Doch diese zusätzliche Arbeit wirft rechtliche und praktische Fragen auf.

1. Fall: Servicemitarbeiterin und Barkeeperin

Sophie arbeitet zu 60 Prozent als Servicemitarbeiterin im Gourmetrestaurant Bellevue, mittwochs, donnerstags und freitags von 11.45 Uhr bis 19.30 Uhr, also rund 25 Stunden pro Woche. Die Kundschaft schätzt die Speisekarte des renommierten Küchenchefs und den aufmerksamen Service von Sophie, die ihre Arbeit als erfüllend empfindet. Dennoch möchte sie vermeiden, dass sie zu einer Routine wird. 

Da sie auch Musik und Unterhaltung liebt, schliesst sie – mit Zustimmung ihres Hauptarbeitgebenden – einen Nebentätigkeitsvertrag über 30 Prozent als Barkeeperin im «Nocturne», einer nahegelegenen Diskothek ab. Dort arbeitet sie freitags und samstags von 20.00 Uhr bis 2.00 Uhr, also zwölf Stunden pro Woche. 

Eines Abends kommt ein Gast aus dem Restaurant zufällig in die Diskothek und fragt überrascht, ob es überhaupt erlaubt sei, an beiden Orten zu arbeiten. Sophie, die beide Arbeitgebende über ihre Tätigkeiten informiert hat, beginnt sich plötzlich zu fragen, ob sie tatsächlich das Recht hat, diese Nebentätigkeit auszuüben.

Rechtliche Einschätzung:

Mit beiden Jobs zusammen arbeitet Sophie 37 Stunden pro Woche – deutlich weniger als das in ihrem Tätigkeitsbereich zulässige Maximum von 45 Stunden. Ausserdem stellt ihr Arbeitsplan sicher, dass sie stets mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit, eine wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden und jeden zweiten Sonntag frei hat. Sophie erfüllt somit die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) bezüglich Arbeits- und Ruhezeiten. 

Damit eine Nebentätigkeit zulässig ist, muss sie jedoch auch mit der in Art. 321a des Obligationenrechts (OR) festgelegten Treue- und Sorgfaltspflicht vereinbar sein. In diesem Fall besteht kein Problem, da zwischen gehobener Gastronomie und Diskothek kein Risiko unlauteren Wettbewerbs besteht. Sophies Nebentätigkeit ist daher erlaubt.

2. Fall: Handwerker mit eigener Kundschaft
Valerio, gelernter Schreiner, arbeitet seit vielen Jahren in einer mittelgrossen Schreinerei. Dort ist er an vier Tagen pro Woche angestellt, um hochwertige Küchen, Schränke und massgefertigte Möbel herzustellen. Am fünften Tag nimmt er eigene Aufträge an: kleine Reparaturen, Umbauten, individuelle Möbelstücke für Privatkunden. 

Die Nachfrage ist gross, seine Arbeit wird geschätzt. Durch Mundpropaganda hat er sich in den letzten zwei Jahren einen kleinen Kundenstamm aufgebaut. Für Valerio ist dies ein guter Ausgleich: Er schätzt die Einkommenssicherheit durch seine Festanstellung und kann in seinen eigenen Projekten kreativ und selbstständig arbeiten. 

Kürzlich wurde jedoch sein Chef aufmerksam: Ein Kunde fragte, ob er direkt bei Valerio bestellen könne, und erwähnte nebenbei, dass er ihm bereits einen Tisch in Auftrag gegeben habe. Der Chef will wissen, ob Valerio ihm Konkurrenz macht. Valerio ist verunsichert: Darf er überhaupt eine eigene Kundschaft haben? Und was passiert, wenn der Arbeitgebende dagegen ist? 

Rechtliche Einschätzung:

Es ist nicht verboten, eine Anstellung mit einer selbstständigen Nebentätigkeit zu kombinieren, solange diese mit der Treuepflicht und den Regeln des Arbeitsgesetzes vereinbar ist. Grundsätzlich darf Valerio also eine eigene Kundschaft haben – vorausgesetzt, er wirbt keine Kunden von seinem Arbeitgebenden ab und informiert ihn über seine Nebentätigkeit. 

Man muss jedoch wissen, dass selbst ohne aktive Kundenwerbung eine selbstständige Nebentätigkeit im gleichen Tätigkeitsbereich wie der Arbeitgebende ein hohes Risiko birgt, gegen die Treuepflicht zu verstossen. Das gilt zum Beispiel bei sogenannter passiver Konkurrenz, wenn ein Arbeitnehmender – ohne aktiv zu werben – Aufträge von Kunden seines Arbeitgebenden annimmt. 

Indem Valerio privat für einen Kunden seines Chefs im gleichen Tätigkeitsbereich arbeitet, verstösst er gegen die Treuepflicht und macht ihm Konkurrenz. Handelt es sich um einen Einzelfall und zeigt sich der Chef verständnisvoll, bleiben die Konsequenzen möglicherweise gering. Dieses Verhalten könnte jedoch das Vertrauensverhältnis beeinträchtigen, zumal Valerio seinen Arbeitgebenden nicht informiert hat. Der Chef könnte daher eine ordentliche Kündigung aussprechen. Hat Valerio hingegen mehrere Kunden seines Arbeitgebenden abgeworben, kann er aus wichtigen Gründen fristlos entlassen werden. 

Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung der gesetzlichen Informationspflicht (als Teil der Treuepflicht), wenn Konkurrenzgefahr besteht oder wenn die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung oder Arbeitszeit beeinträchtigen könnte. Sie dient dazu, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu wahren, das für ein Arbeitsverhältnis wesentlich ist. 

Im besonderen Fall einer selbstständigen Nebentätigkeit muss in der Regel auch die zuständige AHV-Ausgleichskasse informiert werden, um Status und Sozialversicherungsbeiträge festzulegen. Zudem benötigen manche Tätigkeiten spezielle Bewilligungen – zum Beispiel eine Gastgewerbebewilligung oder eine Genehmigung für den ambulanten Handel. Erreicht der Jahresumsatz 100 000 Franken, ist ausserdem der Eintrag ins Handelsregister obligatorisch. 

Fragen zu Nebentätigkeit?

Dein Regionalsekretariat gibt Auskunft zu rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Themen. 

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