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Urlaub für die Pflege von Angehörigen

Seit Anfang 2021 haben Arbeitnehmende, die kranke Angehörigen betreuen und pflegen, Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Wir erklären dir, welche Bedingungen dafür gelten.

In welcher Beziehung muss die kranke Person zu mir stehen, damit ich Anrecht auf den Urlaub habe?

Der Anspruch gilt für die Pflege von kranken oder verunfallten Angehörigen wie Kinder, Ehepartner (auch eingetragene Partner), Geschwister, Grosseltern, Eltern oder Schwiegereltern, aber auch für Personen, die seit mindestens fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt leben.

Wie viel Urlaub steht mir zu?

Die Dauer des Urlaubs beträgt 3 Tage pro Krankheitsfall, das heisst pro bestimmtes Leiden. Der Urlaub kann pro Leiden nur einmal und nicht wiederholt in Anspruch genommen werden. Zudem dürfen höchstens 10 Tage pro Jahr bezogen werden.

Achtung: Diese Begrenzung auf 10 Tage pro Jahr gilt jedoch nicht für kranke oder schwer verunfallte Kinder:

Betreuungsurlaub für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder

Seit dem 1. Juli 2021 haben Eltern eines Kindes, das an einer schweren Krankheit leidet, die eine langfristige medizinische Behandlung erfordert, Anspruch auf einen Urlaub von 14 Wochen sowie auf die Zahlung einer Zulage.

 Wie hoch ist diese Zulage?

Die Entschädigung beträgt einen Tagessatz in der Höhe von 80% des monatlichen Bruttoeinkommens, aber höchstens 196 Franken pro Tag.

Mein Kind hat eine Behinderung (Invalidität). Kann ich den 14-wöchigen Urlaub in Anspruch nehmen? 

Nein, dieser Urlaub deckt nur Situationen ab, in denen eine schwere Krankheit oder ein Unfall vorliegt. Situationen mit Behinderungen werden in diesem Rahmen nicht anerkannt.

Steht mir der Urlaub auch bei Teilzeitarbeit zu? 

Ja, der Urlaub wird unabhängig vom Beschäftigungsgrad sowie von der Situation des anderen Elternteils gewährt.

Wie komme ich zu meiner Entschädigung?

Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet werden. Dafür ist deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber verantwortlich.

Hast du weitere Fragen? Kontaktiere dein Syna-Regionalsekretariat, wir helfen dir gerne!


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