Wie, wo, was mit den Ferien?
Wie viele Ferien stehen mir zu? Darf ich drei Wochen am Stück freinehmen? Und verfallen meine Ferientage, wenn ich sie nicht bis Ende Jahr beziehe? Rund um die Ferien gibt es viele Unsicherheiten. Zwei Beispiele aus dem Arbeitsalltag zeigen, welche Rechte Arbeitnehmende haben und worauf sie achten sollten.
Fall 1: Drei Wochen Ferien am Stück – geht das?
Saskia ist 51 Jahre alt und arbeitet als Malerin in einem Betrieb, der dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe untersteht. Im nächsten Jahr möchte sie sich einen lang gehegten Wunsch erfüllen: drei Wochen am Stück verreisen. Doch darf sie überhaupt so lange wegbleiben? Und kann ihr Chef die Ferien verweigern, weil im Sommer besonders viel Arbeit anfällt?
Saskia hat Anspruch auf 27 Ferientage pro Jahr. Das sind deutlich mehr als die vier Wochen, die das Gesetz mindestens vorschreibt. Der GAV sieht für Arbeitnehmende ab dem vollendeten 50. Altersjahr 27 Ferientage vor. Auch jüngere Beschäftigte profitieren von besseren Bedingungen als im Gesetz: Zwischen dem 20. und dem 50. Altersjahr sind es 22 Tage.
Die rechtliche Einschätzung
Das Obligationenrecht (OR) schreibt vor, dass Arbeitnehmende mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr erhalten. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es fünf Wochen. Gesamtarbeitsverträge und Einzelarbeitsverträge können grosszügigere Regelungen vorsehen. Gerade für ältere Arbeitnehmende enthalten viele GAV zusätzliche Ferientage.
Aber darf Saskia drei Wochen am Stück beziehen? Grundsätzlich ja, sofern keine konkreten betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Laut Artikel 329c OR müssen mindestens zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängen. Das bedeutet jedoch nicht, dass nach zwei Wochen Schluss sein muss. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hält ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber drei zusammenhängende Ferienwochen gewähren muss, wenn keine konkreten betrieblichen Interessen entgegenstehen.
Allerdings kann Saskia den Ferienzeitpunkt nicht allein bestimmen. Das letzte Wort hat grundsätzlich der Arbeitgeber. Er muss dabei aber ihre Wünsche berücksichtigen, soweit sie mit den Interessen des Betriebs vereinbar sind. Eine pauschale Absage mit der Begründung, es gebe immer viel zu tun, genügt nicht ohne Weiteres. Wichtig ist deshalb, frühzeitig zu planen. Gemäss SECO sollen Ferien in der Regel mindestens drei Monate im Voraus festgelegt werden. Einmal bewilligte Ferien dürfen nur in Notfällen kurzfristig verschoben werden.
Eine Besonderheit gilt für Saskia: Ihr GAV sieht vor, dass je nach Ferienanspruch fünf beziehungsweise zehn Ferientage in den Wintermonaten von November bis März bezogen werden müssen. Der genaue Zeitpunkt wird vom Arbeitgeber festgelegt. Auch diese Regelung muss Saskia bei ihrer Planung berücksichtigen.
Fall 2: Verfallen Ferien am Jahresende?
Elmedin arbeitet als Kaufmann bei einem grossen Onlinehändler. Das Jahresende rückt näher, die Auftragslage ist gut und es gibt jede Menge zu tun. Auf seinem Ferienkonto stehen noch zwölf Tage. Eigentlich möchte er diese gar nicht mehr beziehen. Lieber würde er sie aufs nächste Jahr übertragen und dann eine längere Reise unternehmen.
Sein Arbeitgeber hat nichts dagegen. Doch beim Mittagessen erzählt ihm ein Freund, dass man höchstens fünf Ferientage ins neue Jahr mitnehmen dürfe. Alle übrigen Tage würden am 31. Dezember automatisch verfallen. Elmedin ist verunsichert. Muss er jetzt doch noch kurzfristig Ferien nehmen, um seine Ansprüche nicht zu verlieren?
Die rechtliche Einschätzung
Elmedins Freund liegt falsch. Im Schweizer Arbeitsrecht gibt es keine allgemeine Regel, wonach höchstens fünf Ferientage ins Folgejahr übertragen werden dürfen. Auch verfallen nicht bezogene Ferien nicht automatisch am Jahresende.
Zwar schreibt Artikel 329c OR vor, dass Ferien in der Regel im betreffenden Dienstjahr zu gewähren sind. Das hat einen guten Grund: Ferien dienen der regelmässigen Erholung und sollen nicht über Jahre angesammelt werden. Können Ferien aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht vollständig bezogen werden, bleibt der Anspruch aber grundsätzlich bestehen. Elmedin verliert seine zwölf Tage deshalb nicht einfach mit dem Jahreswechsel.
Allerdings dürfen Ferien auch nicht unbegrenzt aufgeschoben werden. Ferienansprüche verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, für das die Ferien geschuldet waren.
Arbeitgebende können zudem Regeln für den Ferienbezug aufstellen und verlangen, dass Ferien rechtzeitig geplant werden. Sie tragen auch Verantwortung dafür, dass ihre Mitarbeitenden tatsächlich Erholungszeit erhalten. Deshalb kann Elmedin nicht darauf bestehen, sämtliche Ferien beliebig lange anzusparen, selbst wenn er lieber arbeiten möchte.
Für ihn empfiehlt es sich, die Übertragung der zwölf Ferientage schriftlich festzuhalten und mit seinem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren, wann er sie im Folgejahr beziehen wird.
