Zum Hauptinhalt springen

Entsendung von Mitarbeitenden in die Schweiz

Immer wieder werden Arbeitnehmende von ausländischen Unternehmen vorübergehend in die Schweiz entsendet. Diese Arbeitsverhältnisse werfen wichtige arbeitsrechtliche Fragen auf: Welche Vorschriften gelten während des Einsatzes in der Schweiz? Und wie werden faire Arbeitsbedingungen sichergestellt? 

Das Schweizer Entsendegesetz sorgt dafür, dass auch ausländische Arbeitnehmende, die vorübergehend in die Schweiz entsendet werden, die gleichen Arbeitsbedingungen wie Schweizer Arbeitnehmende haben. Es schützt die Arbeitnehmerrechte und sorgt für faire Wettbewerbsbedingungen, indem Mindeststandards für Arbeitszeiten, Löhne und soziale Absicherung festgelegt werden. Zudem regelt es Kontrollen und Sanktionen bei Verstössen gegen die Vorschriften.

Vor Beginn des Einsatzes müssen Arbeitgebende der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich die erforderlichen Informationen zu den entsandten Personen übermitteln, einschliesslich Identität, Lohn, Tätigkeit und Arbeitsort. Verstösse gegen das Entsendegesetz können behördliche Sanktionen und Nachzahlungsansprüche nach sich ziehen. 

Fallbeispiel 1: Der Mindestlohn

Benedikt lebt in Freiburg im Breisgau (DE) und arbeitet dort seit mehreren Jahren als Schreiner in einem mittelgrossen Familienbetrieb. Er ist spezialisiert auf den Innenausbau und die Anfertigung massgeschneiderter Möbel. Als sein Arbeitgeber den Zuschlag für ein grösseres Projekt in Basel-Stadt erhält – die Innenausstattung eines neu errichteten Bürogebäudes – wird Benedikt für die Dauer von drei Monaten in die Schweiz entsandt. Vom 15. Januar bis zum 15. April 2026 arbeitet er gemeinsam mit einem internationalen Team auf der Baustelle. Benedikt schätzt die neue Erfahrung und die Möglichkeit, seine fachlichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln. Mit der Zeit fällt ihm jedoch auf, dass sein Lohn trotz höherer Lebenshaltungskosten in der Schweiz unverändert bleibt. Beim Vergleich mit lokalen Kollegen entsteht der Verdacht, dass seine Entlöhnung nicht den in der Schweiz geltenden Mindeststandards entspricht.

Benedikt fragt sich, welche arbeitsrechtlichen Regelungen während seiner Entsendung gelten und ob er Anspruch auf eine Anpassung seines Lohnes hat.

In der Schweiz gilt der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Schreinergewerbe. In diesem sind Schweizer Mindeststandards wie beispielsweise Lohn, Arbeitszeit und Überstundenvergütung auch für entsandte Arbeitnehmende verpflichtend. Somit gilt der GAV-Schreinergewerbe für den Entsendungszeitraum auch für Benedikt.

Benedikt hat daher Anspruch auf eine korrekte Lohnabrechnung, die den GAV-Vorschriften entspricht. Das Vorgehen für Benedikt sollte zunächst darin bestehen, die Lohnabrechnungen auf Korrektheit zu überprüfen. Anschliessend kann er das Gespräch mit seinem Vorgesetzten wie auch der Personalabteilung suchen, um die fehlerhafte Abrechnung zu klären. Kommt es hierbei zu keiner zufriedenstellenden Lösung, hat Benedikt die Möglichkeit, sich bei der GAV-Kontrollstelle oder an die kantonale Behörde zu wenden, um seine Rechte geltend zu machen. Durch sorgfältige Dokumentation, interne Klärung und gegebenenfalls Einschaltung externer Kontrollstellen kann Benedikt seine Ansprüche durchsetzen, während der Arbeitgebende dafür sorgen muss, dass alle rechtlichen Vorgaben erfüllt werden. 

Fallbeispiel 2: Die Überstundenarbeit

Therese lebt im elsässischen Cernay (Frankreich) und arbeitet seit mehreren Jahren als Reinigungsmitarbeiterin für ein grosses französisches Reinigungsunternehmen. In Frankreich beträgt ihre vertragliche Wochenarbeitszeit 35 Stunden. Für ein umfangreiches Endreinigungsprojekt wird sie vom 1. Februar bis zum 31. März 2026 nach Basel-Stadt entsandt. Aufgrund eines engen Zeitplans verlangt ihr Arbeitgeber, dass sie regelmässig länger arbeitet – an manchen Tagen arbeitet sie sogar über zehn Stunden. Sie leistet Überstunden, ohne dass eine zusätzliche Vergütung oder ein Freizeitausgleich erfolgt. Auf ihre Nachfrage reagiert das Unternehmen ausweichend und vermittelt den Eindruck, dass solche Regelungen «bei Auslandseinsätzen üblich» seien. Tatsächlich setzt der Arbeitgeber offenbar darauf, dass Therese ihre Rechte nicht kennt.

Therese ist verunsichert und möchte wissen, welches Recht für sie gilt und wie sie vorgehen kann.

Während ihrer Entsendung in die Schweiz sind Arbeitszeitvorgaben des Schweizer Arbeitszeitgesetzes (ArG) sowie die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für die Reinigungsbranche einzuhalten. Therese hat Anspruch auf Überstundenvergütung, entweder mit einem 25%-Zuschlag oder durch Freizeitausgleich. Therese wohnt zwar in Cernay (Frankreich), trotzdem gilt für ihren Einsatz in der Schweiz, das Schweizer Arbeitsrecht. Gemäss Ziffer 7.3 des GAV-Reinigungsbranche gilt für Überzeit, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden überschreitet, zusätzlich das Arbeitsgesetz.

Um die Angelegenheit ordnungsgemäss zu regeln, sollte Therese zunächst das Gespräch mit ihrem Vorgesetzten sowie der Personalabteilung suchen und auf die geltenden rechtlichen Vorschriften hinweisen. Falls das keine Wirkung zeigt, kann sie die Paritätische Kommission sowie die kantonale Behörde einschalten, die mögliche Gesetzesverstösse/ Rechtsverstösse überprüfen und gegebenenfalls Sanktionen verhängen können. Therese kann rechtliche Schritte einleiten. 

Fazit

Beide Fälle unterstreichen, dass das schweizerische Arbeitsrecht und die relevanten Gesamtarbeitsverträge nicht nur für in der Schweiz ansässige Arbeitnehmenden gelten, sondern auch für entsandte Arbeitnehmende. Entsandte Arbeitnehmende haben das Recht, sich auf das Schweizer Arbeitsrecht zu berufen – sei es bezüglich des Lohns oder beispielsweise Arbeitszeiten.

Ähnliche Beiträge