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Konkurrenzverbot: Das musst du wissen

Wenn ein Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot enthält, dann dürfen Mitarbeitende ihre ehemaligen Arbeitgebenden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht konkurrenzieren.

Woraus besteht ein Konkurrenzverbot?

Es gibt mehrere Arten einer solchen Klausel im Arbeitsvertrag: Es kann ein Verbot sein, ein konkurrierendes Unternehmen zu betreiben, für ein solches zu arbeiten oder sich auch nur für eine ähnliche Tätigkeit zu interessieren. Das Verbot muss schriftlich festgehalten sein. Und es ist nur dann gültig, wenn Arbeitnehmende tatsächlich eine Konkurrenz sein könnten.

Wo sind die Grenzen eines Konkurrenzverbots?

Das Verbot darf die wirtschaftliche Zukunft der Arbeitnehmenden nicht gefährden. Deshalb muss es bezüglich Ort, Zeitraum und Art des Geschäfts eingeschränkt sein:

  • Ort: Das Gebiet, worin es gültig ist (Stadt, Kanton usw.), muss genau definiert sein. Die maximale Reichweite darf dabei auf keinen Fall über den Geschäftsradius des ehemaligen Arbeitgebenden hinausgehen.
  • Zeitraum: Die Gültigkeit ist auf 3 Jahre beschränkt. Hier können allerdings unter besonderen Umständen Ausnahmen gelten.
  • Art des Geschäfts: Ein Konkurrenzverbot darf die Arbeitnehmenden nicht komplett daran hindern, eine Arbeit auszuüben, die ihrer Ausbildung entspricht. Es darf nur Tätigkeiten verbieten, die beim ehemaligen Unternehmen ähnlich oder identisch ausgeübt wurden.

Achtung: Eine übertriebene Klausel ist nicht einfach ungültig. Ein Gericht kann diese vielmehr reduzieren (Art. 340a Abs. 2 OR).

Welche Konsequenzen hat eine Verletzung des Konkurrenzverbots?

In diesem Fall sind Arbeitnehmende verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Wurde eine Konventionalstrafe vereinbart (Geldbetrag), müssen Arbeitnehmende den vereinbarten Betrag zahlen, ohne dass das Unternehmen den Schaden nachweisen muss.

Hast du weitere Fragen?

Enthält dein Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot und du bist unsicher, was gilt? Melde dich in deinem Regionalsekretariat, wir beraten dich gerne.

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