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Dein Recht: Arztbesuch während der Arbeitszeit

Natürlich gebührt es dem Anstand die Arztbesuche, wenn möglich, in die Freizeit zu legen. Jedoch besteht diese Möglichkeit gerade bei Vollzeitangestellten oft nicht. Auch bei Untersuchungen durch Spezialisten in einer Klinik, wird einem oft ein Termin vorgegeben. Was also tun?

In den Arbeitsverträgen finden sich verschiedentliche Vereinbarungen. Von «Arztbesuche werden nicht als Arbeitszeit angerechnet» bis zu «notwendige Arztbesuche werden an die Arbeitszeit angerechnet» ist ein grosser Sprung. Wichtig: Man muss unterscheiden zwischen Teilzeit- und Vollzeitangestellten. E liegt auf der Hand, dass bei Teilzeitangestellten es einfacher gelingt die Arzttermine in die Freizeit zu legen, die folgenden Erläuterungen gelten entsprechend für Vollzeitangestellten.

Muss mir der Arbeitgeber die notwendige Zeit für Arztbesuche während der Arbeitszeit einräumen?

Art. 329 Abs. 3 OR sieht vor, dass Arbeitnehmenden für besondere Anlässe, die ausserhalb der üblichen Arbeitszeit nicht erledigt werden können, sogenannte «übliche freie Tage und Stunden» gewährt werden müssen. Unter besondere Anlässe fallen unter anderem auch Arzttermine. Nach Absprache mit dem Arbeitgeber, muss dieser dem Arbeitnehmenden die entsprechende Zeit, zur Erledigung deren, frei geben.

Zählt der Arztbesuch zur Arbeitszeit?

Die Antwort auf diese Frage ist weniger klar. Art. 324a OR sieht vor, dass der übliche Lohn zu bezahlen ist, wenn man unschuldigerweise infolge Krankheit, Unfall, gesetzlichen Pflichten oder der Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeit verhindert ist. Ebenso wichtig wäre an diesem Punkt zu erwähnen, dass aus Art. 328 OR der Arbeitgeber alles zu unternehmen hat, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. Ob daraus der bezahlte Arztbesuch schlussfolgert, bleibt offen. Ob es sich im Einzelfall lohnt sein Recht hinsichtlich der Bezahlung der Arzttermine durchzusetzen lassen wir bewusst offen.

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