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Die 8-Tage-Regel

Es wird viel diskutiert über diese berühmt-berüchtigte Regel – doch was bedeutet sie denn genau in der Praxis? Wir klären auf.

Konkret geht es dabei um eine Meldepflicht für ausländische Firmen: Führt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Arbeit oder Dienstleistung in der Schweiz aus, so muss das Unternehmen einige Auflagen erfüllen.
Zuallererst muss es den Auftrag in der Schweiz anmelden – 8 Tage vor Beginn der Arbeit.
Ziel dieser Massnahmen sind das Unterbinden von Schwarzarbeit und Lohndumping sowie das Verhindern von unlauterem Wettbewerb gegenüber Schweizer Firmen.

Dabei gelten vereinfacht folgende Regeln:

Meldepflicht 

In folgenden Branchen ist die Arbeit ab dem 1. Tag meldepflichtig*:

  • Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau)
  • Baunebengewerbe
  • Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Industrie oder Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Gewerbe der Reisenden (Ausnahme: Schausteller und Zirkusbetreiber)
  • Erotikgewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
    *Für Arbeitgeber mit Sitz in Kroatien gelten Sonderregelungen


In den anderen Branchen ist ein Auftrag in der Schweiz meldepflichtig, sobald die Arbeiten länger als 8 Tage pro Jahr dauern.

8-tägige Meldefrist und Ausnahmen 

Die Arbeit darf frühestens 8 Tage nach Meldung begonnen werden. In Notfällen darf die Arbeit vor Ablauf der Frist begonnen werden, frühestens am Tag der Meldung.

Der Ablauf 

So, das Unternehmen hat sich also angemeldet. Und was passiert jetzt?

  • Jetzt beginnt die Uhr zu laufen – denn die 8 Tage von Anmeldung bis Arbeitsbeginn in der Schweiz sind Wochentage, nicht Arbeitstage – Wochenende inklusive.
  • Die Daten des Unternehmens wandern in das «Zentrale Migrationsinformationssystem» ZEMIS, eine Datenbank für die Bearbeitung von Personendaten aus dem Asyl- und Ausländerbereich des Bundes. Von dort werden die Daten dem zuständigen Kanton zugeordnet und weitergeleitet.
  • Der Kanton entscheidet daraufhin, ob das ausländische Unternehmen bei seiner Arbeit in der Schweiz kontrolliert wird. Dabei spielt auch eine Rolle, ob das Unternehmen in der Vergangenheit bereits aufgefallen ist oder gar Verstösse stattgefunden haben.
  • Hat der Kanton sich für eine Kontrolle entschieden, so besucht der oder die KontrolleurIn die Arbeitnehmenden des ausländischen Unternehmens am Arbeitsort und überprüft, ob alles korrekt abläuft.

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