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GAV-Anschluss gekündigt: Mitarbeitende der Getec-Park.Swiss ab sofort sozialpartnerschaftlich ungeschützt

Die Firma Getec-Park.Swiss hat per Ende 2021 den Anschluss an den Gesamtarbeitsvertrag gekündigt. Dass sich das Unternehmen von den sozialpartnerschaftlichen Grundsätzen abwendet, verunsichert die bestehenden Mitarbeitenden. Insbesondere auch, da bereits neue Stellen mit anderen Anstellungsbedingungen geschaffen wurden.

Die bisher geltenden Bestimmungen im GAV VBPCD haben die Arbeitnehmenden weitgehend geschützt. Nun drohen ihnen diverse Verschlechterungen:

Mit GAV

Gesetzlich mögliche Arbeitsbedingungen ohne GAV*

Arbeitszeit
40 Stunden

45 Stunden

Schichtzuschläge
25-100% tages(zeit)-abhängig

0-50% tages(zeit)-abhängig

Feier- und Freitage
14 Tage

1-9 Tage

Ferien
25-30 Tage

20 Tage

Klar ist, dass der Arbeitgeber Verschlechterungen der Anstellungsbedingungen per Änderungskündigung mitteilen muss. Den Arbeitnehmenden steht es dann frei, ob sie diesen neuen Arbeitsvertrag annehmen oder das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Syna wird sich an der Seite der Getec-Mitarbeiter/-innen weiterhin dafür einsetzen, dass es nicht dazu kommt. Bemerkst du aber, dass deine Arbeitsbedingungen schlechter werden, zögere nicht und kontaktiere uns möglichst rasch. Du musst nicht alles akzeptieren und darfst dich wehren – gewerkschaftliches Engagement ist dein gutes Recht!

* Die genannten Arbeitsbedingungen stellen die rechtlichen Minimalansprüche gemäss Obligationenrecht und Arbeitsgesetz dar. Per 1.1.2022 wurden diese bei der Getec Park.Swiss nicht angewendet. Syna kann keine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Arbeitsbedingungen abgeben, da keine entsprechende sozialpartnerschaftliche Vereinbarung besteht.

Update:
Die Firma Getec Park.Swiss hat uns glaubhaft dargelegt, dass sie gewisse arbeitsvertragliche Bedingungen aus dem GAV VBPCD während mindestens drei Jahren einhalten will. Da die Firma jedoch nicht mehr an sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen gebunden ist, weist die Syna darauf hin, dass die Arbeitsbedingungen trotzdem jederzeit unter Einhaltung der geltenden arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen einseitig geändert werden könnten.

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