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Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz

Stress, Erschöpfung oder psychische Erkrankungen sind am Arbeitsplatz kein Tabuthema mehr – sorgen aber oft für Unsicherheit. Zwei Beispiele aus dem Berufsalltag zeigen, welche Rechte Arbeitnehmende haben, was sie ihrem Arbeitgebenden sagen müssen und wo klare Grenzen gesetzt sind. 

1. Fall: Logistiker mit längerer depressiver Phase

Jonas (35) arbeitet seit sechs Jahren als Logistiker bei einem Vertriebsunternehmen. Seit einigen Monaten leidet er an einer depressiven Phase. Konzentrationsprobleme, Erschöpfung und Schlafstörungen machen es ihm unmöglich, regelmässig zu arbeiten.

Seine Ärztin schreibt ihn zunächst für zwei Wochen krank, später wird die Arbeitsunfähigkeit verlängert. Insgesamt fehlt Jonas mehrere Wochen im Betrieb. Sein Vorgesetzter fragt nach, warum Jonas so lange ausfällt und ob es «psychische Gründe» seien.

Jonas ist verunsichert: Muss er dem Betrieb sagen, weshalb er ausfällt? 

Rechtliche Einschätzung 

Jonas muss seinem Arbeitgeber nicht die Diagnose seiner Krankheit offenlegen. Der medizinische Grund gehört zu seiner Privatsphäre. Es genügt, wenn er ein ärztliches Zeugnis vorlegt, das bestätigt, dass er arbeitsunfähig ist.

Jonas kann einfach sagen, dass er aus gesundheitlichen Gründen fehlt, ohne ins Detail zu gehen. Er muss seine Informationspflicht als Arbeitnehmer wahren, indem er den Betrieb kontinuierlich, sofort und vollständig über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer informiert. 

2. Fall: Junge Informatikerin unter Druck wegen Überstunden

 Überstunden Lea (27) arbeitet seit drei Jahren Vollzeit als Informatikerin in einem IT-Unternehmen. In letzter Zeit läuft im Betrieb ein grosses neues Projekt. Der Arbeitsdruck steigt, Überstunden werden erwartet.

Lea kommuniziert frühzeitig und klar, dass sie ihr vertragliches Pensum zuverlässig leistet, aber keine zusätzlichen Überstunden mehr übernehmen kann, da sie gesundheitlich am Limit ist. Sie fühlt sich zunehmend erschöpft und hat bereits Warnsignale einer psychischen Überlastung. Ihr psychisches Wohlbefinden verschlechtert sich zunehmend, weshalb sie auch professionelle psychische Unterstützung in Anspruch nehmen möchte.

Lea fragt sich: Darf ihr Arbeitgeber sie überhaupt zur Überstundenleistung zwingen?

Rechtliche Einschätzung

Überstundenarbeit bezeichnet die Arbeitszeit, die über die im Arbeitsvertrag festgelegte oder üblicherweise vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Folgende Voraussetzungen müssten laut Art. 321c OR erfüllt werden: 

  • Die Überstundenleistung müsste betrieblich notwendig sein. Dies wäre der Fall, wenn besonders viel oder dringende Arbeit anfällt. Wenn hingegen Überstundenleistung durch bessere Organisation oder durch Einsatz von vorhandenen Hilfskräften leicht hätte vermieden werden können, entfällt die Notwendigkeit. 
  • Die Leistung von Überstunden darf die physische und psychische Belastungsfähigkeit der Arbeitnehmenden nicht überschreiten. 
  • Überstunden dürfen nur im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben verlangt werden. Die Leistung dieser muss somit zumutbar sein. Die Zumutbarkeit hängt von den individuellen persönlichen Umständen der Arbeitnehmenden ab. 
  • Auch die gesetzlichen Vorgaben zu Arbeits- und Ruhezeiten sind zu beachten.

Der Arbeitgebende kann Überstunden einseitig anordnen, jedoch müssen die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Zudem hat der Arbeitgebende gegenüber seinen Arbeitnehmenden Fürsorgepflichten. Laut Art. 328 OR ist der Arbeitgebende verpflichtet, für das Wohl seiner Arbeitnehmenden zu sorgen, insbesondere ihren Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er muss Massnahmen ergreifen, um die Gesundheit seiner Arbeitnehmenden zu schützen. Unterlässt er dies, verletzt er seine Fürsorgepflicht.

Auch wenn die Überstunden betrieblich notwendig erscheinen, muss geprüft werden, ob diese beispielsweise durch eine bessere Organisation vom Arbeitgebenden hätten vermieden werden können. Lea ist gesundheitlich am Anschlag und hat ihren Arbeitgebenden darüber informiert. Aufgrund ihres persönlichen Gesundheitszustands ist die Leistung von Überstunden für sie unzumutbar, da diese ihre physische und psychische Belastungsfähigkeit überschreiten und ihre Gesundheit gefährden würden. Wenn Lea aufgrund ihres Gesundheitszustands nachweislich nicht in der Lage ist, Überstunden zu leisten, darf der Arbeitgebende sie nicht dazu zwingen. Er ist vielmehr verpflichtet, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmenden, zu ergreifen und die Arbeitsorganisation entsprechend zu optimieren, um derartige Belastungen zu vermeiden und die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. 

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