Reinigung: höhere Mindestlöhne in der Westschweiz
Der neue Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Gebäudereinigung der Westschweiz ist seit 1. Januar 2018 in Kraft. Er gilt für vier Jahre und bringt den Arbeitnehmenden wesentliche Vorteile, insbesondere im Bereich der Weiterbildung. Zudem gewährleistet er eine beachtliche Anhebung der Mindestlöhne bis 2021.
Die Abschaffung der Unterscheidung zwischen einer Arbeitszeit von mehr oder weniger als 18 Stunden pro Woche und damit einhergehende Lohnunterschiede und Nachteile bei Beförderungen ist der erste bedeutende Fortschritt im neuen Gesamtarbeitsvertrag. Mit dieser Änderung können Arbeitnehmende, die weniger als 18 Stunden arbeiten, ihre Arbeitszeit und folglich ihren Lohn nun einfacher erhöhen.
Bis zu 6 Prozent Lohnerhöhung
Syna freut sich über einen weiteren grossen Erfolg: die Lohnerhöhung und -entwicklung der niedrigsten Kategorien (E3 und E2) für die nächsten vier Jahre. Dies betrifft rund 80 Prozent des Westschweizer Reinigungspersonals. Für 2018 beträgt der Anstieg 0,8 und 2,8 Prozent in der Westschweiz sowie 3,15 und 4 Prozent im Kanton Genf. Bis 2021 wird die Steigerung 3,7 und 5,6 Prozent in der Westschweiz sowie 5,5 und 6,3 Prozent in Genf ausmachen. Auch der Lohn für die Lehrlinge wird in den Jahren 2019 und 2012 angehoben (zwischen 3,1 und 5,6 Prozent).
Mehr Weiterbildung
Ebenfalls erzielter Gewinn: Ab 2018 erhalten die Arbeitnehmenden pro Jahr fünf Tage bezahlten Bildungsurlaub statt bisher nur einem. Die Weiterbildung kann an beiden anerkannten Schulen (EGP und MRP) gemacht werden. Verweigert ein Arbeitgeber einem Angestellten wiederholt die Gewährung eines Bildungsurlaubs, kann dieser bei der kantonalen paritätischen Berufskommission eine Beschwerde einreichen.
Bitte wachsam bleiben:
Die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Wochenarbeitszeiten von mehr oder weniger als 18 Stunden führt zu einer Umgestaltung der Berufskategorien im Bereich der Unterhaltsreinigung. Die alten Kategorien E0 und E1 existieren nicht mehr. Das Personal in der Unterhaltsreinigung wird neu in E3 (ohne Diplom) und E2 (mit Diplom) eingestuft. Diese Änderungen haben jedoch keinen Einfluss auf die Löhne. Aufgrund der sozialen Errungenschaften (Artikel 32 des neuen GAV) behalten die Reinigungskräfte E0 und E1, die im Jahr 2017 einen höheren Lohn als E3 und E2 gemäss der Skala 2018 hatten, ihren Lohn. Es ist sehr wichtig, hier aufmerksam zu sein und dies vom Arbeitgeber zu verlangen. Zögert nicht, euch bei allfälligen Fragen mit eurem Syna-Regionalsekretariat in Verbindung zu setzen!