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Lehre in Coronazeiten: Arbeiten im Betrieb – alles im Griff?

Was gilt jetzt bei Lernenden für die praktische Arbeit im Betrieb? Und was ist, wenn der Betrieb wegen Corona zu ist?

Wenn dein Betrieb weiter offen ist, dann: 

Musst du arbeiten gehen (für manche ist es auch ein Dürfen;-)). 

Dein Betrieb hat die Verpflichtung, dich vor einer Ansteckung zu schützen. 

Wenn die Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit inklusive Corona- Schutzmassnahmen und Jugendarbeitsschutz nicht eingehalten werden (können), dann muss dich deine Vorgesetzte oder dein Vorgesetzter mit Lernaufträgen ausserhalb des Lehrbetriebs beschäftigen.
Wenn das nicht geschieht, dann melde dich beim Berufsbildungsamt, dem kantonalen Arbeitsinspektorat oder bei uns. 

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Ausnahmen: 

In Betrieben, in denen aufgrund der Ausnahmesituation ein Personalmangel herrscht, kann von dir verlangt werden, dass du vollumfänglich im Betrieb arbeitest und während dieser Zeit deshalb nicht am Fernunterricht teilnimmst. An überbetrieblichen Kurse per Fernunterricht musst du aber teilnehmen können.

Dein Betrieb kann dich nur vom Unterricht freistellen, wenn dafür eine Bewilligung vom Berufsbildungsamt eingeholt wurde. Diese wird nur in ausserordentlichen Fällen erteilt.
Und es darf nicht auf Kosten deiner Gesundheit oder deines Lernerfolgs gehen! Sobald sich die Situation beruhigt hat, musst du die Zeit bekommen, um den Stoff aufzuholen.

Wenn dein Betrieb geschlossen ist, dann: 

Musst du die Arbeitsaufträge zu Hause erledigen, sofern dies möglich ist.

Du musst deine Berufsbildnerin oder deinen Berufsbildner jederzeit erreichen können und sie oder er muss dir klare Arbeitsaufträge geben.

Dein Lohn ist safe – genauso wie deine Lehrstelle!
Dein Arbeitgeber muss deinen Lohn weiterhin zu 100% zahlen.
→ Wenn er das nicht macht, dann melde dich bei uns!

Die Coronakrise darf nicht zu Lehrvertragsauflösungen führen. Wenn dein Betrieb definitiv schliesst, dann muss das Berufsbildungsamt kontaktiert werden, damit sie für dich eine Anschlusslösung finden können.

→ Wurde dein Lehrvertrag aufgelöst ohne dein Einverständnis? Dann melde dich umgehend bei uns!


Bist du 18 Jahre und jünger?
Remember: Bis zum 18. Lebensjahr gelten folgende Regeln – auch zu Coronazeiten:
  • Du darfst maximal 9 Stunden pro Tag arbeiten und in keinem Fall länger als die restlichen Angestellten.
  • Überstunden musst du nur leisten, wenn es für den Betrieb notwendig ist (im Falle von Corona wahrscheinlich gegeben) und wenn sie dir zugemutet werden können.
  • Die Arbeitszeit muss innerhalb von 12 Stunden liegen, damit du eine minimale Ruhezeit von 12 Stunden am Stück hast, um dich zu erholen.
  • Ab 16 Jahren kannst du bis längstens 22 Uhr eingesetzt werden.
  • Du musst pro Woche 1,5 Tage am Stück frei haben.
  • Du darfst während der Nacht und an Sonntagen nicht arbeiten – ausser du übst einen Beruf aus, der es erfordert wie zum Beispiel Bäcker/-in.
  • Dein Betrieb muss deine Arbeitszeit schriftlich erfassen.
  • Geleistete Überstunden müssen dir ausgezahlt werden – oder noch besser du kompensierst sie innerhalb der folgenden 14 Wochen (lohnt sich mehr bei deinem Lohn).
  • Die Zeit für den Unterricht der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse (auch Fernunterricht) muss gewährleistet bleiben (→ siehe Ausnahmen während Coronazeit oben).

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