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Dein Lohn darf nicht gekürzt werden!

Anfang Jahr trat der neue GAV der Reinigungsbranche in der Romandie in Kraft. In der Folge stellte Syna mehrere Fälle von ungerechtfertiger Lohnsenkung fest.

Seit 1. April muss der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in allen Reinigungsunternehmen der Westschweiz angewandt werden. Arbeitsverträge, die bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden waren, mussten geändert und den neuen Bezeichnungen der Berufskategorien angepasst werden. Dabei war dem Arbeitgeber aber keinesfalls erlaubt, den Lohn zu senken! Denn der Artikel 32 des GAV garantiert die zuvor erworbenen Rechte.

Wen betrifft es?

Diese Regelung gilt für Arbeitnehmende der ehemaligen Kategorien «Spezial- und «Baureinigung» N10 und N11, neu nun Kategorien N20 und N21. Die Mindestlöhne bleiben in allen Kantonen der Romandie bei den höher angesetzten vom Jahr 2017 mit 27.80 Franken (N20) beziehungsweise 26.40 Franken (N21). Ebenso betroffen sind die Reinigungskräfte im Unterhalt mit den Kategorien E0 und E1, neu Kategorie E3. Auch sie haben Anrecht auf die besseren Mindestlöhne 2017 von 19.85 Franken für die frühere Kategorie E0 und 19.85 Franken für die vormalige Kategorie E1 in Genf sowie 19.40 Franken in der übrigen Romandie.

Kategorien und Löhne

Weitere Informationen
Juan Barahona, Zentralsekretär Reinigung Westschweiz

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