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Vaterschaftsurlaub in GAV: keine Tricksereien!

Per Januar dürfen sich viele werdende Väter auf den neuen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub freuen. Einige dürfen sich sogar über noch mehr Papizeit freuen. Dann nämlich, wenn ihr Gesamtarbeitsvertrag bereits einen solchen vorsieht.

Syna, eine der treibenden Kräfte hinter der erfolgreichen Initiative, war bereits vor der Einführung des gesetzlichen Vaterschaftsurlaubes erfolgreich. Viele Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen seit Jahren einen Urlaub für frischgebackene Väter vor. Diese vertraglichen Abmachungen werden zwischen den Sozialpartnern vereinbart und finanziell von Arbeitgeberseite getragen. Meist wird hier der Urlaub zu 100% des Lohnes entschädigt.

Der neu in Kraft tretende gesetzliche Anspruch auf Vaterschaftsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Bezahlt wird davon ein Urlaub von 10 Tagen zu 80% des Lohnes, der tage- oder wochenweise innerhalb von 6 Monaten frei beziehbar ist. Die Kosten für diesen Vaterschaftsurlaub bezahlen die Arbeitnehmenden zur Hälfte mit. Die andere Hälfte, so will es das Gesetz, wird von den Arbeitgebenden übernommen.

Aus zwei mach eins? Nein! 

Nun versuchen einige Arbeitgeber, die zwei unterschiedlichen Vaterschaftsurlaube zu mischen oder sie gegenseitig aufzurechnen. So wird z.B. aus 5 Tagen Papizeit aus dem GAV und den 10 Tagen gesetzlichem Vaterschaftsurlaub kurzum 10 Tage Vaterschaftsurlaub gemacht. Es werde ja dann der ganze Lohn bezahlt, heisst es gerne.

Syna hält fest: Dies geht so nicht! Denn die zwei Vaterschaftsurlaube erwachsen aus vollkommen unterschiedlichen Rechtsgründen. Der gesamtarbeitsvertragliche Vaterschaftsurlaub ist eine im GAV festgehaltene Abmachung zwischen den Sozialpartnern. Da es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt, kann sie nicht einseitig abgeändert werden. Der Vaterschaftsurlaub, der über die EO bezahlt wird, ist dahingegen ein gesetzlicher Anspruch. Er steht allen Vätern zu, welche die Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von GAV-Bestimmungen.

Väter, deren GAV einen Vaterschaftsurlaub vorsieht, haben also einerseits einen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber sowie andererseits gegenüber der Ausgleichskasse, also der öffentlichen Hand. Es handelt sich um zwei völlig unabhängige und nebeneinanderstehende Ansprüche. Eine gegenseitige Aufrechnung der beiden Ansprüche würde somit entweder das Gesetz oder aber die Bestimmung im GAV unterlaufen und ist unzulässig.

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