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Der von Syna initiierte und verteidigte Vaterschaftsurlaub existiert nunmehr schon seit drei Jahren und hat sich seither bestens bewährt. Dies wird von der Bundesstatistik klar bestätigt: 70 Prozent der frischgebackenen Väter machen vom Vaterschaftsurlaub Gebrauch. Unsere Initiative war somit dringend nötig. Jetzt gilt es, unseren Kampf für einen echten Elternurlaub fortzusetzen.

Wir dürfen uns über einen kleinen Fortschritt im Gesetz freuen: Ab diesem Jahr hat im Todesfall des einen Elternteils der überlebende Elternteil nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Verlängerung des Mutterschafts- bzw. des Vaterschaftsurlaubs. Dies wird möglich, dank der Übertragung des Urlaubs des verstorbenen Elternteils auf den überlebenden Elternteil.

Der Nationalrat hat heute die Motion Gysin abgelehnt, die einen Kündigungsschutz für junge Väter forderte. Hingegen sagte er Ja zur Motion Hess, die Sanktionen bei Verstössen gegen die Lohngleichheit im Gleichstellungsgesetz verankern will. Travail.Suisse, der unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden, und Initiant des zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs, bedauert die Ablehnung des Kündigungsschutzes sehr. Gleichzeitig zeigt er sich erfreut, dass die Notwendigkeit einer Revision des lückenhaften Gleichstellungsgesetzes endlich anerkannt wird.

Wenn ein Elternteil bei der Geburt eines Kindes stirbt, soll der überlebende Elternteil einen Urlaub von insgesamt 16 Wochen erhalten. Travail.Suisse, Dachverband von Syna, ist erfreut über den Entscheid des Bundesrats, der sich heute für einen entsprechenden Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) ausgesprochen hat. 

Syna kämpfte mehr als zehn Jahre für den Vaterschaftsurlaub. Nach Annahme der Initiative am 27. September 2020 ist der bezahlte Vaterschaftsurlaub nun seit dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat erste Auswertungen zum Bezug des Vaterschaftsurlaubs veröffentlicht. Im Jahr 2021 haben demnach 31% der neuen Väter keinen Vaterschaftsurlaub bezogen. Auch in anderen Bereichen besteht weiterhin Regelungsbedarf, etwa beim Kündigungsschutz für Väter oder den GAV-Regelungen zum Vaterschaftsurlaub.

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