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Chancen und Gefahren der Jahresarbeitszeit

In den meisten Arbeitsverträgen wird heute die vom Arbeitnehmenden zu leistende Arbeitszeit mit einer Wochenstundenanzahl festgelegt. Neu kommen Modelle mit einer Jahresarbeitszeit immer häufiger vor. Die Jahresarbeitszeit ist dabei gesetzlich weniger stark reguliert als die Wochenarbeitszeit. 

Um die 42 Stunden beträgt üblicherweise die Wochenarbeitszeit bei Vollzeitstellen. Werden in einer Woche mehr oder weniger als die vereinbarten 42 Stunden geleistet, so entstehen Minder- oder Mehrstunden. Art. 324 OR sieht vor, dass der Arbeitgebende den Angestellten, die er oder sie wegen zu wenigen Aufträgen nicht ausreichend beschäftigen kann, gleichwohl den ganzen Lohn zu bezahlen hat. Die Arbeitgebende befindet sich dann im Gläubigerverzug, wobei der Arbeitnehmende nicht zum Nachholen der ausgefallenen Stunden verpflichtet werden kann.

Geleistete Überstunden sind, wenn nicht anders vereinbart, durch Freizeit auszugleichen oder mit einem Normallohn samt einem Zuschlag von 25 Prozent zu vergüten. Heute trifft man vermehrt auf Vereinbarungen einer Jahresarbeitszeit. Dabei wird die pro Jahr zu leistende Stundenanzahl fixiert. Dem Arbeitgebenden bietet sich dadurch die Möglichkeit, die Arbeitnehmenden bei schwankendem Arbeitsvolumen flexibler einzusetzen. Auch für den Arbeitnehmenden kann die Jahresarbeitszeit Vorteile haben, wenn ihm ausreichende Mitbestimmungsrechte hinsichtlich des Leistens der geforderten Jahresstunden zugestanden werden. Unproduktive Zeiten können ausgemerzt werden und es können verbesserte Möglichkeiten geschaffen werden, Familie und Beruf zu vereinbaren. Die vielgerühmte Flexibilität kann aber trügerisch sein. Da die Jahresarbeitszeit gesetzlich nicht geregelt ist, besteht nur ein limitierter gesetzlicher Schutz der Arbeitnehmenden. Man ist darauf angewiesen, dass umfassende und klare Zusatzregelungen zur Jahresarbeitszeit ausgestaltet werden. Folgende Punkte bedürfen einer vertraglichen Regelung: Heute trifft man vermehrt auf Vereinbarungen einer Jahresarbeitszeit. Dabei wird die pro Jahr zu leistende Stundenanzahl fixiert. Dem Arbeitgebenden bietet sich dadurch die Möglichkeit, die Arbeitnehmenden bei schwankendem Arbeitsvolumen flexibler einzusetzen. Auch für den Arbeitnehmenden kann die Jahresarbeitszeit Vorteile haben, wenn ihm ausreichende Mitbestimmungsrechte hinsichtlich des Leistens der geforderten Jahresstunden zugestanden werden. Unproduktive Zeiten können ausgemerzt werden und es können verbesserte Möglichkeiten geschaffen werden, Familie und Beruf zu vereinbaren.

Die vielgerühmte Flexibilität kann aber trügerisch sein. Da die Jahresarbeitszeit gesetzlich nicht geregelt ist, besteht nur ein limitierter gesetzlicher Schutz der Arbeitnehmenden. Man ist darauf angewiesen, dass umfassende und klare Zusatzregelungen zur Jahresarbeitszeit ausgestaltet werden. Folgende Punkte bedürfen einer vertraglichen Regelung:

  • wie weit Arbeitnehmende mitbestimmen können, wann wie viele Stunden zu arbeiten sind,
  • wie mit Minder- und Mehrstunden am Jahresende und bei Beendigung der Anstellung umzugehen ist
  • und wie mit Absenzen infolge Ferien oder Arbeitsunfähigkeit umzugehen ist.

Nur wenn die Arbeitnehmenden nennenswerte Mitbestimmungsrechte erhalten, kann man von der Jahresarbeitszeit profitieren. Die Arbeitszeiten der im Betrieb Beschäftigten sollten langfristig abgestimmt und festgelegt werden, damit für die Arbeitnehmenden eine Planungssicherheit erzielt wird. Für im Stundenlohn angestellte Mitarbeitende kommt die Jahresarbeitszeit nicht in Frage, weil man erheblichen monatlichen Lohnschwankungen ausgeliefert wäre. Bei allfälligen weiteren Fragen hilft dir dein Regionalsekretariat gerne 

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