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Coronavirus und meine Arbeit

Das Coronavirus hat auch unsere Arbeitswelt auf den Kopf gestellt. Wie sieht es mit deinem Job, deinem Lohn und deinen Arbeitsbedingungen aus? Hast du Probleme bei der Arbeit? Syna beantwortet deine Fragen und hilft.

Auch wenn der «Lockdown» langsam gelockert wird, gelangen nach wie vor viele Mitglieder mit Fragen an unsere Regionalsekretariate: Restaurants oder Coiffeursalons stehen vor dem Nichts – und die Angestellten müssen um ihren Lohn kämpfen. Gleichzeitig leisten Angestellte im Gesundheitsbereich oder im Verkauf massiv Mehrarbeit – und fürchten dabei um ihre Gesundheit. Wir helfen dir, auch in dieser schwierigen Zeit zu deinem Recht zu kommen.

-> Auf syna.ch/coronavirus beantworten wir alle wichtigen Fragen. Die wichtigsten daraus:

Erhalte ich Lohn, wenn mein Betrieb wegen des Coronavirus geschlossen ist? 

Du hast weiterhin Recht auf deinen Lohn. Betroffene Betriebe können Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Du bekommst dann 80% deines bisherigen Lohns – auch wenn du im Stundenlohn, in einem befristeten Vertrag oder auf Abruf arbeitest.

Ich gehöre zu einer Risikogruppe und habe Angst vor einer Ansteckung bei der Arbeit. Muss ich zur Arbeit? 

Wenn der Arbeitgeber alle Massnahmen zum Gesundheitsschutz beachtet, sind auch besonders gefährdete Personen grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet. Der Arbeitgeber kann für Personen der Risikogruppen Kurzarbeit beantragen, allerdings nur unter gewissen Bedingungen. Syna hat beim Bundesrat interveniert und fordert einen besseren Schutz!
Sprich den Arbeitgeber darauf an: Gibt es einen anderen Arbeitsplatz ohne Kontakt oder die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten? Melde dich bei uns, wenn dein Arbeitgeber deine Gesundheit nicht schützen kann!

Mein Arbeitgeber will, dass ich jetzt Minusstunden mache. Ist das zulässig? 

Dein Arbeitgeber darf Minusstunden nur anordnen, wenn das im Arbeitsvertrag oder im GAV so festgelegt ist. Will er trotzdem Minusstunden anordnen, so biete ihm deine Arbeit aktiv an. Schickt er dich dann nach Hause, so darf er diese Zeit nicht als Minusstunden abziehen.

Darf mein Arbeitgeber die Kompensation von Überstunden anordnen oder mich kurzfristig in die Ferien schicken? 

Wenn der Arbeitsvertrag oder der GAV keine spezielle Bestimmung enthält, darf der Arbeitgeber nicht einseitig die Kompensation von Überstunden mit Freizeit anordnen. Dazu ist die Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden notwendig.
Auch Ferien können nicht einseitig kurzfristig angeordnet werden. Sie müssen unter Berücksichtigung deiner Bedürfnisse und frühzeitig, üblicherweise 3 Monate vorher, festgelegt werden.
Anders sieht es aus, wenn noch Ferien oder Überstunden vom Vorjahr anstehen, die schon hätten abgebaut werden müssen.

Darf mein Arbeitgeber Ferien streichen? 

Bereits vereinbarte Ferien dürfen nur bei schwerwiegenden Gründen verschoben werden, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Zum Beispiel bei sehr vielen Krankheitsabsenzen kann das der Fall sein.

Muss ich meine eingegebenen Ferien nehmen, auch wenn ich eine geplante Reise nicht antreten kann? 

Ja, vereinbarte Ferien musst du beziehen, auch wenn du nicht verreisen kannst. Das Gesetz verlangt, dass sich Arbeitnehmende in den Ferien erholen können müssen. Das ist im Moment möglich, wenn auch nur zu Hause!

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