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Gesundheitswesen: Umkleidezeit gilt als Arbeitszeit!

Im Februar 2019 hat das Seco seinen Kommentar zur Definition der Arbeitszeit angepasst – und damit bestätigt, wofür Syna schon lange kämpft: Das Umkleiden vor und nach dem Dienst gilt als Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit wird in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArV 1), Art.13 Abs.1 definiert: «Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (…).»

In seinem im Februar 2019 angepassten Kommentar präzisiert das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) diese Definition: Sich zur Verfügung des Arbeitgeber zu halten beinhaltet «(…) alle Tätigkeiten und Vorkehrungen, die beispielweise aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene am Arbeitsplatz als Vorbereitungshandlungen getätigt werden müssen, bevor die eigentliche Arbeitshandlung angegangen werden darf.» Das Seco definiert im Zusammenhang mit Ankleiden/Umkleiden all das explizit als Arbeitszeit, «(…) was obligatorisch Teil des Arbeitsprozesses ist: Anziehen von persönlicher Schutzausrüstung für den Gesundheitsschutz und gegen Unfälle, Anziehen von Überzugskleidern oder steriler Arbeitskleidung wie auch das Durchschreiten einer Schleuse aus Gründen der Hygiene, etc.»

Anders ausgedrückt: Die Angestellten im Gesundheitswesen müssen vor dem Anziehen der Berufskleider einstempeln und nach dem Umkleiden ausstempeln. Man schätzt die Umkleidezeit, die bisher nicht erfasst wurde und deshalb Gratisarbeit war, auf rund 20 Minuten pro Tag. Das entspricht immerhin jährlich rund zwei Wochen resp. 10 Wochen in den letzten fünf Arbeitsjahren!

Die Gesundheitsinstitutionen, vor allem die Spitäler, müssen sich dieser Wegleitung des Seco anpassen. In der Romandie ist Syna diesbezüglich bereits mit verschiedenen Spitaldirektionen in Kontakt getreten – mit dem Ziel, eine Vereinbarung zur rückwirkenden Zahlung dieser nicht aufgeschriebenen Arbeitszeit zu verhandeln.

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