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Immer mehr Massenentlassungen?

Der Textilmaschinenhersteller Rieter, Schlüsselhersteller Dormakaba, E-Bike-Produzent Flyer, die Post oder etwa der Spitalverbund St. Gallen gaben in diesem Jahr Massenentlassungen bekannt. Diese scheinen sich zuletzt zu häufen, droht der Schweiz eine Entlassungswelle?

Von einer Massenentlassung spricht man, wenn Kündigungen, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmenden stehen, innert 30 Tagen vom Arbeitgeber ausgesprochen werden und ein bestimmtes Ausmass übersteigen: Bei Unternehmen mit mehr als 20 Angestellten spricht man ab zehn Entlassungen von einer Massenentlassung, bei Betrieben mit 100 bis 300 Angestellten ist es ein prozentualer Anteil von zehn Prozent und bei Unternehmen mit 300 und mehr Beschäftigten ab 30 Entlassungen.

Grundsätzlich stabile Wirtschaftslage

Inflation, Ukrainekrieg oder die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Deutschland, unserem wichtigsten Handelspartner; die Herausforderungen unserer Wirtschaft scheinen gross. Doch die Wirtschaftszahlen zeigen deutlich, der Schweizer Wirtschaft geht es gut. Das Seco prognostiziert für das aktuelle und das kommende Jahr ein Wirtschaftswachstum von 1,3 respektive 1,2 Prozent. Bei den Exporten rechnet das Bundesamt mit einer Zunahme von über drei Prozent sowohl für dieses als auch das kommende Jahr. Die aktuelle Kündigungswelle beschränkt sich auf einige wenige Branchen, welche teils einen strukturellen Wandel durchmachen. Besonders in Teilen des verarbeitenden Gewerbes ist die wirtschaftliche Situation teilweise schwierig.

Einzelschicksale wiegen schwer

Die grundsätzlich gute Wirtschaftslage kann die Betroffenen der Massenentlassungen nur schlecht über den Stellenverlust hinwegtrösten. Die Folgen eines solchen Ereignisses für die Angestellten und auch für die betroffenen Regionen können riesig sein. Daher müssen die Arbeitgebenden in Fällen von Massenentlassungen und Betriebsschliessungen diese der zuständigen kantonalen Amtsstelle (KAST) melden und weitere Schritte werden eingeleitet.

Vorgehen bei Massenentlassungen
    Artikel 335f Obligationenrecht sieht eine Konsultationspflicht der Arbeitnehmervertretung bzw. wenn es keine solche gibt, der Arbeitnehmenden vor, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, eine Massenentlassung vorzunehmen. Dabei muss es sich um konkrete Pläne einer Massenentlassung handeln. Es reicht also nicht, wenn eine entfernte Möglichkeit einer solchen besteht oder wenn der Arbeitgeber der Belegschaft einen angepassten Vertrag zur Unterzeichnung vorlegt, ohne dass eine Änderungskündigung besteht. Das Ziel der Konsultation der Arbeitnehmenden ist gemäss Bundesgericht, dass diese auf die Entscheidfindung des Arbeitgebers einwirken können, indem sie Vorschläge unterbreiten können, wie die Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Dabei muss der Arbeitgeber alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und folgende Auskünfte zwingend schriftlich mitteilen: – Die Gründe der Massenentlassung – Die Zahl der Arbeitnehmenden, denen gekündigt werden soll – Die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmenden – Den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen Falls ein Arbeitgeber ohne vorherige Konsultation der Arbeitnehmendenvertretung bzw. der Arbeitnehmenden den definitiven Beschluss fasst, eine Massentlassung durchzuführen oder sogar Kündigungen ausspricht, sind die Kündigungen missbräuchlich. Dies kann der Fall sein, wenn ein Betrieb eine Umstrukturierung oder einen Schliessungsentscheid über die Medien kommuniziert, bevor das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist.
  • Les raisons du licenciement collectif
  • Le nombre de travailleurs qui doivent être licenciés
  • Le nombre de travailleurs régulièrement employés
  • La période au cours de laquelle les licenciements doivent être prononcés

Si un employeur entérine sa décision de procéder à un licenciement collectif, voire de procéder à des licenciements, sans consulter au préalable la représentation du personnel ou les travailleurs, ces congés sont alors abusifs. Cela peut par exemple arriver si une entreprise communique une restructuration ou une décision de fermeture par le biais des médias avant que la procédure de consultation ne soit terminée.

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