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Mobbing am Arbeitsplatz? Ein No-go!

Mobbing und Diskriminierung mit rassistischer Motivierung am Arbeitsplatz sind auch in der Schweiz traurige Realität. Viele unserer Mitglieder haben eigene Erfahrungen damit gemacht, wie das Beispiel von S. zeigt.

Zu Beginn schien der Arbeitsplatz für S. ideal. Da er in der Schweiz keine anerkannte Ausbildung vorweisen konnte – S. stammt aus Bulgarien – bot die Anstellung mit einem fixen Arbeitspensum in einem grösseren Transportunternehmen eine echte Chance. S. kam viel in der Schweiz herum, hatte direkten Kontakt zu Kunden und konnte im Team arbeiten.

Im Nachhinein kann S. nicht mehr genau sagen, wann genau und weshalb die Stimmung im Team kippte. Jedoch merkte er, dass seine Kollegen begannen, unter sich Witzchen über seinen Akzent zu machen. Wenn die Kollegen in der Pause miteinander sprachen, äusserten sie sich abfällig über «diese Bogdans». Der Teamchef stand jeweils auch dabei und lachte über die Witze oder pflichtete den Teamkollegen bei.
Schliesslich wurden S. in seiner Leistungsbeurteilung gar schlampiges Daherkommen und langsames Arbeiten vorgeworfen. Diese Einschätzung konnte S. nun wirklich nicht auf sich beruhen lassen. Er empfand Ohnmacht gegenüber den ungerechtfertigten Äusserungen seines Vorgesetzten.

Die Situation wird schlimmer 

S. wehrte sich gegen die ungerechte Behandlung. Dabei machte er vieles richtig: Mehrmals wies er seine Kollegen in ruhigem Ton darauf hin, dass ihre Witze ihn verletzten. Er bat sie, damit aufzuhören. Beim Beurteilungsgespräch teilte er seine Schwierigkeiten auch seinem Vorgesetzten mit.
Als die Situation für S. in den folgenden Wochen immer unhaltbarer wurde, suchte er das Gespräch mit der Personalabteilung des Unternehmens. Allerdings unternahm die HR-Verantwortliche anschliessend nichts, und so brachte auch dieses Gespräch keine Besserung.

Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht 

Der Arbeitgeber von S. hat in diesem Fall gleich mehrfach versagt: Denn es gibt eine klare rechtliche Handhabe gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz! Der Vorgesetzte von S. hätte die Meldungen seines Angestellten über Mobbing und Diskriminierung ernst nehmen müssen.
Mobbing macht auf Dauer jeden Menschen krank. Deshalb sind Arbeitgebende nach Art. 328 OR verpflichtet, die persönliche Integrität ihrer Angestellten zu schützen und alles Zumutbare zu tun, um sie vor Übergriffen zu schützen.
Wäre der Fall vor das Arbeitsgericht gekommen, so hätte der Arbeitgeber beweisen müssen, dass ihn an der Situation kein Verschulden trifft und er die nötigen Vorkehrungen gegen Mobbing getroffen hat. Im Fall von S. wäre es dem Transportunternehmen aber schwer gefallen, dies zu belegen.

Diese Massnahmen helfen 

Betroffene wie S. sind gut beraten, von Beginn an ein Tagebuch zu führen und die Übergriffe mit den wichtigen Angaben schriftlich festzuhalten. Sollte es tatsächlich zu einer Gerichtsverhandlung kommen, steht dann nicht nur Aussage gegen Aussage: Datum, Wortwahl und eventuelle Zeugen helfen, den Sachverhalt zu klären.
Bei einer ungerechten Beurteilung sollten Arbeitnehmende darauf bestehen, dass alle besprochenen Themen in das Beurteilungsprotokoll aufgenommen werden. Gleichzeitig sollte festgehalten werden, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Einschätzung des Verhaltens und der Leistung teilt.
Bei Gesprächen mit der Personalabteilung empfiehlt es sich, das Besprochene in einer kurzen Notiz festzuhalten, die dann von allen Anwesenden unterschrieben wird.

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