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Corona: Covid-19 ist anerkannte Berufskrankheit

Die Suva bestätigt: Das Coronavirus kann als Berufskrankheit gewertet werden, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, die von Fall zu Fall zu beurteilen sind.

Möglich ist die Einstufung als Berufskrankheit laut Suva dann, wenn «in der beruflichen Tätigkeit ein viel höheres Risiko besteht, an Covid-19 zu erkranken als beim Rest der Bevölkerung. Eine eher zufällige Kontamination am Arbeitsplatz reicht nicht aus. Jeder Fall ist eingehend zu prüfen.»

Tätigkeiten im Gesundheitswesen am stärksten betroffen

Die Suva weist darauf hin, dass dieses «viel höhere» oder «massiv höhere» Risiko vor allem Arbeitnehmende betrifft, die im Rahmen ihrer Arbeit in direkten Kontakt mit infizierten Personen oder Materialien kommen. Dies betrifft daher in erster Linie das Personal in Spitälern und Laboratorien, aber auch in Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen im Rahmen der direkten Pflege von infizierten Bewohnenden.

Wenn dagegen die Tätigkeit nicht auf die Begleitung und Pflege von infizierten Personen ausgerichtet ist, kann Covid-19 nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Die Suva nennt hier beispielsweise das Personal in Verkauf, Hotelreinigung oder auch die Polizei.

Unfallversicherung übernimmt Kosten

Die konkrete Folge der Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit: Im Fall einer Ansteckung sind Kosten und Erwerbsausfall durch das UVG gedeckt. Arbeitgeber müssen der Arbeitsunfallversicherung unverzüglich alle Fälle melden, in denen ihre Mitarbeiter einem höheren Risiko ausgesetzt und mit Covid-19 infiziert sind.

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