Frage eines Mitglieds: «Ich werde bei meiner Arbeit gemobbt und bin deshalb krankgeschrieben. Meiner Gesundheit zuliebe möchte ich die Stelle kündigen. Drohen mir dadurch Abzüge beim Arbeitslosengeld?»
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmende mit Sanktionen rechnen, wenn sie kündigen, ohne eine neue Stelle zu haben. Es gibt aber einige wenige Ausnahmen: Eine davon ist die Kündigung aus medizinischen Gründen (Art. 16 Abs. 2 AVIG).
Ist eine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, so darf sie grundsätzlich gekündigt werden ohne Konsequenzen beim Arbeitslosengeld. Dies gilt allerdings nur, wenn beide folgenden Bedingungen zutreffen:
Ist eine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, so darf sie grundsätzlich gekündigt werden ohne Konsequenzen beim Arbeitslosengeld. Dies gilt allerdings nur, wenn beide folgenden Bedingungen zutreffen:
- Die Unzumutbarkeit der Arbeit muss durch ein Arztzeugnis belegt werden. Die Anforderungen an das Zeugnis sind sehr hoch. Nachträglich ausgestellte Atteste werden nicht akzeptiert. Zudem kann ein Arzt das Vorliegen von Mobbing nicht bescheinigen, sondern nur die daraus entstandenen gesundheitlichen Folgen im Zusammenhang mit der Arbeit. Mobbing ist ein juristischer und kein medizinischer Begriff, über den nur ein Gericht entscheiden kann.
- Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden, solange der Arbeitgeber Lohn oder die Versicherung Krankentaggelder zu zahlen hat. Verzichtet die betroffene Person auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erscheinen muss, verursacht sie einen Schaden für die Arbeitslosenversicherung. Sie unterliegt daher einer Suspendierung, deren Dauer davon abhängt, wie lange sie auf diese Leistungen des Arbeitgebers oder der Versicherung verzichtet hat. Nur wenn die Arbeitgebenden oder die Versicherungsgesellschaft nicht mehr verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen (beispielsweise bei Beendigung des Anspruchs für Krankentaggelder), entsteht der Versicherung kein Schaden.