Skip to main content

Personalverleih: GAV wird für drei Jahre erneuert

Die Sozialpartner haben eine Vereinbarung zur Erneuerung des Gesamtarbeitsvertrags Personalverleih (GAV PV) für einen Zeitraum von 3 Jahren unterzeichnet. Die erzielten Erfolge des GAV im Bereich der Arbeitsbedingungen, der Sozialversicherungen und der Entlohnung können somit beibehalten werden. Hinzu kommen Lohnerhöhungen und ab 2023 Mindestlöhne in allen derzeit ausgeschlossenen Sektoren.

Als erster GAV in der Temporärbranche stellt der 2012 eingeführte GAV Personalverleih eine historische Errungenschaft dar. In dieser Zeit der Unsicherheit auf dem Arbeitsmarkt hielten es die Sozialpartner (swissstaffing, die Gewerkschaften Syna und Unia, der Kaufmännische Verband und Angestellte Schweiz) für wichtig, dass für Temporärarbeitende und Personalverleihbetriebe weiterhin faire Arbeits- und Betriebsbedingungen gewährleistet werden können. Die Verlängerung des GAV ist ein positives Signal für die Branche und für die rund 380 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jedes Jahr über mehr als 800 Personalverleihern ihre Dienste anbieten.

Die Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern umfasst drei Teile:

  1. Lohnanpassungen: In den Jahren 2022 und 2023 werden die Mindestlöhne 2x hintereinander erhöht, und zwar um 2 x 40 Franken für ungelernte und 2 x 25 Franken für gelernte Arbeitnehmende. Im Tessin wird der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmende in 2 Schritten um insgesamt 220 Franken pro Monat angehoben – am 1. Dezember 2021 und am 1. Dezember 2022. Mit diesen schrittweisen Erhöhungen wird der Mindestlohn im Tessin dem auf kantonaler Ebene festgelegten Mindestlohn entsprechen.
  2. Keine Ausnahmen mehr bei den Mindestlöhnen des GAV PV: Ab dem 1. Januar 2023 gelten die Mindestlöhne des GAV PV für alle Branchen und Unternehmen, sofern diese nicht einem allgemeinverbindlich erklärten GAV (AVE) oder einem in Anhang 1 aufgeführten GAV unterstehen. Damit entfallen die in Art. 3 Abs. 3 GAV PV vorgesehenen Ausnahmen, wodurch der Schutz der Temporärarbeitenden erheblich gestärkt und die Rechtssicherheit erhöht wird. Die Sozialpartner haben sich ebenfalls darauf geeinigt, den Beitritt von Branchen- oder Unternehmens-GAV in den Anhang 1 zu fördern, damit die für Festangestellte geltenden Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen auch für Temporärarbeitende gelten (Gleichbehandlungsprinzip).
  3. Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung (AVE): Die Sozialpartner beantragen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) die Allgemeinverbindlicherklärung des neuen GAV ab 1. Januar 2021 für 3 Jahre.

Weitere Auskünfte
Mathias Regotz, Mitglied der Geschäftsleitung

Ähnliche Beiträge

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Weitere Informationen Ablehnen Akzeptieren