Bäcker: Der GAV ist allgemeinverbindlich
Der Bundesrat hat entschieden und die Allgemeinverbindlichkeit ab 2019 erteilt. Zudem sind dem Vertrag nun auch diejenigen unterstellt, die über keinen oder einen branchenfremden Berufsabschluss verfügen. Somit werden alle Angestellten in den Bäckereien und Confiserien unter den gleichen sicheren Arbeitsbedingungen arbeiten können.
Mehr Lohn in der Nacht
Eine deutliche Verbesserung gibt es auch beim überobligatorischen Nachtlohnzuschlag. Er gilt für gelerntes Personal von 22 bis 3 Uhr und kann entweder weiterhin als Pauschale vergütet oder als effektiver Lohnbestandteil ausbezahlt werden. Diese 0,4% des vertraglich vereinbarten Monatslohnes sind auch in den Ferien und bei Krankheit geschuldet und werden pro wöchentlich geleisteter Arbeitsstunde bezahlt.
Klarheit beim Krankentaggeld
Mehr Klarheit gilt auch bei der obligatorischen Krankentaggeldversicherung. Diese muss 730 Tage pro Krankheitsfall abdecken und darf mit einer Wartefrist von höchstens 60 Tagen abgeschlossen werden.
Positiv ist, dass der Arbeitgeber in dieser Wartefrist 88% des Lohnes bezahlen muss. Den Angestellten darf maximal die Hälfte der Prämien angelastet werden.
Weitere Informationen
Claudia Stöckli, Zentralsekretärin Dienstleistung