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Arbeitsunfähigkeit und Ferien

Recht /

Ferien sind zur Erholung da. Doch eine Krankheit ist alles andere als erholsam. Darf ich den Urlaub deshalb verlängern, wenn ich krank bin? 

Bei einer Krankheit oder eines Unfalls während der Ferien muss unterschieden werden zwischen
  • Arbeitsunfähigkeit und
  • Urlaubsunfähigkeit

Es gibt Situationen, in denen die Arbeitsunfähigkeit Arbeitnehmende nicht daran hindert, ihre Ferien zu geniessen. Das kann zum Beispiel bei einer Verdauungsstörung, einer kleinen Verletzung oder bei vorübergehenden Kopf- oder Zahnschmerzen sein. In diesen Fällen ist die Person zwar arbeitsunfähig, aber nicht urlaubsunfähig.

Längerfristige Beeinträchtigung 

Nur eine Arbeitsunfähigkeit, die länger als 2 oder 3 Tage dauert, gilt als Urlaubsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit muss also den Zweck des Urlaubs beeinträchtigen und die psychische und physische Erholung der Person verhindern. Das gilt zum Beispiel bei Krankheiten, die eine ständige und längere medizinische Versorgung erfordern. Oder bei einem Unfall, der eine vollständige Ruhigstellung oder einen Krankenhausaufenthalt zur Folge hat.

In diesen Fällen dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht angerechnet werden. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf sie zu einem späteren Zeitpunkt beziehen. Ist die Person hingegen nicht arbeitsunfähig oder ist die Arbeitsunfähigkeit nicht erheblich genug, besteht kein Anspruch auf Verschiebung der Ferien. In jedem Fall muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Arbeitgeber so bald wie möglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

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