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Wer zahlt, wer haftet?

Recht /

Das Privatauto wird auch als Geschäftswagen genutzt, mit dem eignen Handy beruflich kommuniziert - die Grenzen zwischen Privateigentum und Arbeitswerkzeug vermischen sich zunehmend. Ein paar rechtliche Facts dazu.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber seine Angestellten mit dem nötigen Arbeitsmaterial ausrüsten. Verwenden Mitarbeitende mit Einverständnis des Arbeitgeber eigene Geräte für die Arbeit, so sind sie angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 327 OR).

Motorfahrzeug 

Die Benützung des eigenen Motorfahrzeugs für die Arbeit ist im OR spezifisch geregelt (Art 327b OR).
Der Arbeitgeber hat den Angestellten bei Benutzung des Privatfahrzeuges für geschäftliche Zwecke folgendes zu vergüten:

  • die üblichen Kosten für Betrieb und Unterhalt des Fahrzeugs,
  • die Motorfahrzeugsteuern,
  • die Prämien für die obligatorische Haftpflichtversicherung,
  • eine angemessene Vergütung für die Abnützung des Fahrzeugs.

Die Entschädigung soll dem Mass entsprechen, in dem das Fahrzeug für die Arbeit gebraucht wird.

Haftung bei Schäden

Neben der Entschädigung stellt sich die Frage, wer in welchem Umfang für einen allfälligen Schaden am Fahrzeug während einer Geschäftsfahrt aufkommen muss.
Deckt die Fahrzeugentschädigung das Unfallrisiko ausreichend ab, dann haben die Mitarbeitenden den Schaden selbst zu begleichen. Andernfalls haften sie, als wäre der Schaden mit einem Geschäftswagen verursacht worden.

Weiter gilt das berufliche Autofahren als Berufsrisiko.
Diese Tatsache reduziert die Haftung der Arbeitnehmenden: Bei leichtem Unfallverschulden tragen sie höchstens einen geringen (symbolischen) Anteil am Schaden des Fahrzeugs beziehungsweise daran, was nach dem Abzug allfälliger Versicherungsleistungen übrig bleibt. Der Arbeitgeber hat für den restlichen Schaden aufzukommen.

«Bring your own device»
Zunehmend werden private Geräte wie Mobiltelefone, Tablets und Laptops zur Arbeitserbringung eingesetzt.
Dieser Trend kann die Arbeit erleichtern oder die Effizienz steigern. Er birgt aber auch Risiken – aus rechtlicher Sicht insbesondere Sicherheitsrisiken – und wirft diverse Rechtsfragen auf.
Im Idealfall werden Vereinbarungen zu Arbeitsrecht und Datenschutz in einem zusätzlichen Reglement zum Arbeitsvertrag definiert.
Der Einsatz privater mobiler Geräte kann vom Arbeitgeber übrigens nicht einseitig im Rahmen des üblichen Weisungsrechts angeordnet werden. Dazu muss zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden ein Vertrag abgeschlossen werden, der die Datenschutzrechte beider Parteien sichert.
Wer zahlt? 

Auch bei der Verwendung privater Mobilgeräte muss die Kostenfrage geklärt werden.
Die Anschaffung übernehmen tendenziell die Arbeitnehmenden, allenfalls in Beteiligung des Arbeitgebers. Im Übrigen muss der Arbeitgeber nach Art. 327a OR alle Ausgaben übernehmen, die zur Ausführung der Arbeit nötig sind.
Dabei trägt er auch die im Umfang des Einsatzes anfallenden Abonnements- und Datenverbindungskosten.
Das Gleiche gilt für die Amortisationskosten des Geräts.

Wird das Gerät während der Arbeitsausführung beschädigt, gelten die gleichen Grundsätze wie beim oben beschriebenen Unfallschaden am privaten Motorfahrzeug. Verursacht das private Gerät hingegen Schäden beim Arbeitgeber, weil beispielsweise dessen Geräte mit Viren infiziert werden, dann haften die Arbeitnehmenden nach Art. 321e OR. Die Haftung gilt aber nur, wenn sich die Betroffenen diesbezüglich fahrlässig oder vorsätzlich verhalten haben.

Herausforderung Datenschutz

Die datenschutzmässige Herausforderung bei der Verwendung privater Multimedia-Geräte liegt darin, die geschäftlichen und privaten Daten konsequent voneinander zu trennen.
Zudem ist es wichtig, die Daten des Arbeitgebers vor unzulässigen Zugriffen zu schützen.
Zu bedenken ist weiter, dass die Bearbeitung geschäftlicher Personendaten durch den Arbeitgeber auf Geräten von Arbeitnehmenden deren Einwilligung bedarf.

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