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Entlassen – was nun?

In letzter Zeit häufen sich leider bei uns Fälle von Mitgliedern, die vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben. Und immer öfter handelt es sich dabei um fristlose Entlassungen. Doch was heisst das genau? Und welche Rechte gelten dabei?

Arbeitgeber scheinen vermehrt auf diese Form der schnellen Trennung von Mitarbeitenden zurückzugreifen. Allerdings ist eine fristlose Entlassung nur in ganz engem Rahmen zulässig. Dabei müssen schwere Verfehlungen vorliegen – Verfehlungen, die das Vertrauensverhältnis derart zerstören, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Was passiert bei einer fristlosen Kündigung?

Mit dem Aussprechen der fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Der Arbeitsplatz sollte unverzüglich geräumt und verlassen werden. Dem Arbeitgeber sind alle Arbeitsmittel auszuhändigen. Können die persönlichen Gegenstände nicht mitgenommen werden, muss zeitnah ein Termin zur Übergabe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Mit der fristlosen Kündigung beginnen ebenfalls alle sozialversicherungsrechtlichen Fristen zu laufen. Beispielsweise endet der Schutz der betrieblichen Unfallversicherung 31 Tage nach der Kündigung.

Auch die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers endet grundsätzlich mit der fristlosen Kündigung. Damit hier keine Lücken entstehen, ist es wichtig, dass du dich möglichst schnell bei der Arbeitslosenversicherung anmeldest. Dadurch kannst du gleichzeitig vermeiden, dass der Unfallschutz erlischt.

Ist eine fristlose Kündigung überhaupt gültig?

Damit eine fristlose Kündigung gültig ist, muss ein Fehlverhalten des Mitarbeitenden vorliegen. Bei einem groben Fehlverhalten ist die fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich. Bei mittlerem oder leichtem Fehlverhalten dagegen nur nach einer oder mehreren Abmahnungen.

Welches Fehlverhalten zur fristlosen Kündigung führt, hängt von der Arbeitstätigkeit ab: So wird das Fahren unter Alkoholeinfluss bei einem Berufschauffeur als grobes Fehlverhalten eingestuft, das zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Bei einer Büroangestellten ohne Kundenkontakt wird dieser Fehler als leicht oder mittel eingestuft, der höchstens zu einer Abmahnung führen kann.

In vielen Fällen reicht das Vorgefallene nicht aus für eine fristlose Kündigung. Wir empfehlen dir, eine solche unbedingt prüfen zu lassen. Leider werden Kündigungen oft unpräzise formuliert. Häufig liegt dann gar keine fristlose Kündigung vor, sondern eine ordentliche Kündigung mit Freistellung. Der Arbeitgeber verzichtet dabei ebenfalls auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden. Das Arbeitsverhältnis endet allerdings nicht sofort, sondern erst mit Ablauf der vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist.

Kann ich mich gegen eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung wehren?

Ja! Wichtig ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass du mit der fristlosen Kündigung nicht einverstanden bist. Zusätzlich solltest du eine schriftliche Begründung verlangen, damit klar ist, was dir überhaupt genau vorgeworfen wird.

Bei ungerechtfertigten fristlosen Kündigungen besteht die Möglichkeit, vom Arbeitgeber Lohnzahlung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist und zusätzlich eine Entschädigung zu fordern. Allerdings sind die Arbeitgeber in der Regel nicht bereit, freiwillig zu bezahlen. Dann hast du die Möglichkeit, beim Gericht zu klagen. Zuerst wird ein gerichtlicher Schlichtungsversuch durchgeführt. Falls der Arbeitgeber dazu bereit ist, hast du die Möglichkeit, an der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich abzuschliessen. Sollte keine Lösung zustande kommen, empfehlen wir dir, Klage beim Gericht einzureichen.


Weitere Auskünfte
Corinne Bachmann, Leiterin Rechtsdienst

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