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Gratifikation oder 13. Monatslohn?

Recht /

Zum Jahresende erwarten viele Arbeitnehmende wieder eine Gratifikationszahlung (Bonus) respektive einen 13. Monatslohn. In der Praxis führt dies oft zu Missverständnissen.

Beim 13. Monatslohn handelt es sich definitiv um Lohn. Eine Gratifikation hingegen kann fester Bestandteil des Lohnes sein – muss aber nicht. Die Unterscheidung führt selbst Arbeitgebende und Mitarbeitende der Personalabteilung immer wieder zur Verzweiflung. Denn ist die Gratifikation fixer Bestandteil des Lohnes, dann besteht ein zwingender Anspruch darauf. Wird das Arbeitsverhältnis vor Jahresende beendet, besteht also ein Anspruch auf einen Teilbetrag im Verhältnis der geleisteten Jahresarbeitszeit («pro rata»). Bei einer Kündigung muss deshalb vorab geklärt werden, ob eine vertragliche Pflicht zur Zahlung einer Jahresendzulage besteht.

Fix oder variabel

Die meisten Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen die Bezahlung einer Jahresendzulage (13. Monatslohn) vor. Die Höhe entspricht in aller Regel einem Monatslohn. Dabei handelt es sich klar um eine Lohnzahlung, denn der Betrag ist nicht variabel oder durch die Arbeitgeberin frei bestimmbar.
Anders sieht es bei einer Gratifikationszahlung aus: Diese kann durchaus verabredet sein, wie zum Beispiel der Anteil am Geschäftsergebnis. In diesem Fall gilt die Gratifikation als Lohn und muss gezahlt werden. Ein variabler, durch die Geschäftsleitung bestimmbarer Betrag, ist aber kein Lohn. Somit besteht auch kein anteilsmässiger Anspruch darauf bei einer Kündigung.

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