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Rassistische Diskriminierung: Null Toleranz!

Es gibt rassistische Diskriminierung in der Schweiz, und zwar hauptsächlich in der Arbeitswelt und im Bildungswesen. Syna akzeptiert nicht, dass sich Arbeitnehmende der Ungleichbehandlung und Entwürdigung in der Arbeitswelt aussetzen müssen!

Dazu ein paar Faken: 2018 wurden den 24 Rassismusfachstellen 472 Fälle potenzieller Diskriminierungen gemeldet. Rund zwei Drittel der Fälle wurden erhärtet. In einem Drittel der nachgewiesenen Fälle ging es um Mehrfachdiskriminierung. Am stärksten betroffen waren Frauen und Personen mit unsicherem Aufenthaltsstatus. Die 3 häufigsten Motive zur Diskriminierung:

  1. Ausländerfeindlichkeit
  2. Rassismus gegen Schwarze
  3. Muslimfeindlichkeit

Im Verhältnis zur Wohnbevölkerung wandten sich Menschen aus Eritrea und Marokko am häufigsten an die Beratungsstellen. Aber auch Menschen mit italienischem oder deutschem Pass werden diskriminiert.

Nicht nur Tätlichkeiten 

Je nach Lebensbereich tritt Diskriminierung in verschiedenen Formen auf. Körperliche und verbale Gewalt gibt es öfter im Freizeitbereich als im Arbeitsleben. In der Arbeitswelt kommt vor allem die Ungleichbehandlung bei der Bewerbung vor – beispielsweise wenn ausländische Jugendliche doppelt so viele Gesuche für eine Lehrstelle wie ihre Schweizer Kolleginnen und Kollegen schreiben müssen. Zudem gibt es neben der Lohndiskriminierung vor allem Benachteiligungen bei Beförderungen, bei der Aufgabenzuteilung oder bei der Weiterbildung.

Der Arbeitgeber hat nach Art. 328c OR eine besondere Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit und der persönlichen Integrität des Arbeitnehmers. Es ist aber schwierig, Diskriminierung durch Benachteiligung nachzuweisen. Deshalb ist es wichtig, dass Betroffene das Gespräch mit freundlich gesinnten Kollegen und Kolleginnen suchen, die Vorfälle bezeugen können.

Herr L. und Frau B. 

Zwei Beispiele:
Der dunkelhäutige, brasilianische Reinigungsmitarbeiter L. wird an seinem ersten Arbeitstag in einem Unternehmen eingesetzt, dessen Direktorin keine Schwarzen in ihrem Betrieb duldet. Dies teilt sie dem Vorgesetzten von L. auch unumwunden mit. Da es sich beim Unternehmen um den wichtigsten Kunden des Reinigungsinstituts von L. handelt, kündigt ihm der Vorgesetzte. L. will nicht gegen seinem Chef vorgehen, aber mithilfe der Beratungsstelle reicht er eine Strafanzeige gegen die Direktorin ein. Sie verstiess eindeutig gegen die Rassismus-Strafnorm.

Frau B. ist Muslimin und trägt Kopftuch. Von ihrem RAV-Berater wird sie unfreundlich behandelt. Er unterstellt ihr, sie trage das Kopftuch, weil sie gar nicht arbeiten wolle. Die Beratungsstelle hilft ihr beim Antrag, den RAV-Berater zu wechseln. Dem Antrag wird aber nicht entsprochen. B. erhält Einstelltage und gerät dadurch in finanzielle Schwierigkeiten.

Solche Fälle können im Arbeitsmarkt unmöglich geduldet werden. Es sind aber Fälle, die unsere ausländischen Mitglieder zur Genüge kennen. Deshalb fordert Syna eine Nulltoleranz gegenüber Diskriminierung – bei Behörden und in der Arbeitswelt. Auch eine Sensibilisierungskampagne bei Unternehmen und Sanktionen bei Pflichtverletzungen des Arbeitgebers können die Situation in der Schweiz verbessern!

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