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Rechte und Pflichten im Lehrverhältnis

Nun ist der Frühling da und die Schülerinnen und Schüler des letzten obligatorischen Schuljahres beschäftigen sich intensiv mit der Suche nach einer Lehrstelle. Das Lehrverhältnis kennt im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt, damit einer erfolgreichen Lehrzeit nichts im Wege steht. 

Der Lehrvertrag muss, damit er gültig ist, in schriftlicher Form verfasst sein. Doch auch wenn kein schriftlicher Lehrvertrag abgeschlossen wurde oder der Arbeitgeber den Lehrvertrag verspätet an das kantonale Berufsbildungsamt einreicht, unterliegt das Lehrverhältnis den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes. Der Lehrvertrag muss zwingend die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien regeln. Die Vertragsparteien sind die lernende Person und deren gesetzliche Vertreter, falls die lernende Person unmündig ist, sowie der Lehrbetrieb. Nach der Unterzeichnung des Lehrvertrages muss dieser vom kantonalen Berufsbildungsamt kontrolliert und genehmigt werden.
Kündigungsfristen und Arbeitszeit

Mit dem Stellenantritt beginnt die Probezeit. Diese beträgt zwischen 1 und 3 Monaten. In Ausnahmefälle kann die Probezeit mit Zustimmung der kantonalen Behördenbis auf 6 Monate verlängert werden. Während der Probezeit kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen von einer der beiden Vertragsparteien aufgelöst werden. Nach der Probezeit kann das Lehrverhältnis nur wegen wichtigen Gründen fristlos gekündigt oder in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst werden. In jedem Fall muss der Lehrbetrieb dem Berufsbildungsamt und der Berufsfachschule die Auflösung schriftlich mitteilen.

Nebst der Arbeit im Lehrbetrieb gelten auch Schulausbildung, Freifächer und Lehrabschlussprüfung (LAP) als Arbeitszeit. Hausaufgaben und Prüfungsvorbereitungen ausserhalb des Unterrichts zählen hingegen nicht. 15- bis 18-Jährige dürfen täglich höchstens neun Stunden arbeiten. Dabei dürfen unter 16-Jährige höchstens bis 20 Uhr und über 16-Jährige bis 22 Uhr arbeiten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Berufe, die Arbeit am Abend erfordern, wie beispielsweise in der Gastronomie.

Rechte und Pflichten während des Lehrverhältnisses

Die lernende Person hat alles dafür zu tun, das Lehrziel zu erreichen. Zudem hat auch die gesetzliche Vertretung der lernenden Person den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen. Genau wie der Lernende ist auch der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alles dafür zu tun, dass die lernende Person nach dem festgelegten Lehrplan fachkompetent und systematisch ausgebildet wird. Die Ausbildung im Betrieb soll mit dem Unterricht in den beruflichen Fächern möglichst gut koordiniert werden und die notwendige Zeit für den Besuch der Berufsschule muss dir dein Lehrbetrieb ohne Lohnabzug frei geben.

Weitere Infos findest du online unter syna.ch/young-syna und bei Fragen kannst du dich jederzeit an dein Regionalsekretariat wenden. 

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