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Schulschliessung: Es braucht grosszügige Regelungen für Eltern

Der Bundesrat hat heute angeordnet, dass der Unterricht an Schulen ausgesetzt wird. Das bringt viele Eltern in Bedrängnis. Klar ist, dass die Betreuung der Kinder Vorrang hat vor der Arbeit. Aber wie sieht es mit der Lohnzahlung aus?

Grundsätzlich gilt die Regel: Wenn ein Elternteil ein krankes Kind zuhause betreuen muss, wird der Lohn «während eines beschränkten Zeitraumes» weiter ausbezahlt. So hält es auch das Seco im FAQ Pandemie und Betriebe fest. Die Eltern trifft aber die Pflicht, sich um «Lösungen» für die Betreuung zu kümmern, um weitere Absenzen zu verhindern. Üblicherweise erwartet man, dass eine alternative Kinderbetreuung nach drei Tagen eingerichtet wird.

In der aktuellen Lage ist die Suche nach alternativer Betreuung aber massiv erschwert. Zum einen trifft eine Schulschliessung auch Nachbarn, Befreundete und Bekannte. Diese müssen sich um die eigenen Kinder kümmern und können daher nicht einfach so einspringen. Zum andern aber trifft es die Grosseltern. Gerade die gehören zur besonders zu schützenden Risikogruppe, weshalb sie nicht zur Kinderbetreuung herangezogen werden sollten.

Für Syna ist klar:

  • In dieser besonderen Lage reichen die drei Tage, in denen die Kinderbetreuung geregelt sein sollte, nicht aus. Die Formulierung «für einen beschränkten Zeitraum» muss entsprechend der aktuellen Situation ausgelegt werden – und den Arbeitnehmenden muss eine deutlich längere bezahlte Absenz zugestanden werden.
  • Für solche Absenzen sollen keine Ferientage angerechnet und keine Kompensation von Überstunden angeordnet werden.


Gemäss Seco wird Kurzarbeit gewährt, wenn Arbeitnehmenden wegen behördlichen Massnahmen den öffentlichen Verkehr nicht mehr benutzen und/oder nicht mehr zur Arbeit gehen können.

Für Syna ist klar:

  • Schulschliessungen sind ebenfalls behördliche Massnahmen, die es Arbeitnehmenden mit Betreuungspflichten verunmöglichen, ihrer Arbeit nachzugehen.
  • Es drängt sich auf, dass Bund und Kantone solche Fälle kulant behandeln und Kurzarbeit ermöglichen.
  • Denkbar ist auch eine Abfederung der Lohnausfälle durch die Erwerbsersatzordnung (EO). Das würde die Arbeitgebenden bei ihrer Lohnfortzahlungspflicht entlasten und so auch Arbeitsplätze sichern.

Weitere Auskünfte
Mathias Regotz, Vizepräsident, Leiter Interessens- & Vertragspolitik

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