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Kündigung während Schwangerschaft

Das ein Kündigungsschutz besteht bei unbefristeten Arbeitsverträgen während der Schwangerschaft, sollte allgemein bekannt sein. Trotzdem gibt es immer wieder Fälle, in denen Arbeitgebende versuchen, das Arbeitsverhältnis mit schwangeren Angestellten zu beenden. 

Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf vom Zeitpunkt der Schwangerschaft bis und mit 16 Wochen nach der Niederkunft nicht gekündigt werden. Wird trotzdem eine Kündigung ausgesprochen, wäre diese nichtig und kann demzufolge ihre Rechtskraft nicht entfalten. Die säumige Arbeitgeberin kann zur Lohnzahlung bis zur Geburt und Ablauf der verabredeten Kündigungsfrist verpflichtet werden.

Vorsicht ist geboten bei Auflösungsvereinbarungen. Diese sind möglich, wenn beide Parteien einvernehmlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustimmen. Jedoch sieht das Gesetz vor, dass Arbeitnehmende nicht auf zwingende Normen des Arbeitsrechts verzichten können (z.B. geleistete Überzeitstunden). Arbeitnehmende werden somit durch die Gesetzgebung vor Arbeitgebenden geschützt, die versuchen, Druck auf ihre Angestellten auszuüben. Ebenso darf die Auflösungsvereinbarung die Arbeitnehmende nicht schlechter stellen als im Falle einer ordentlichen Kündigung, welche ja vorliegend nicht möglich wäre.

Die einzige Möglichkeit zur Kündigung einer schwangeren Angestellten ist die fristlose Entlassung. Hierzu wäre jedoch ein wichtiger Grund notwendig, welcher es als unzumutbar erscheinen lässt das Arbeitsverhältnis bis 16 Wochen nach der Geburt weiterzuführen. Ergo liebe Arbeitgebenden, Finger weg von schwangeren Angestellten!

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