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Mutterschaft und Arbeitsrecht

Bei einer Schwangerschaft kommen zu vielen Emotionen auch viele neue Fragen: Was passiert, wenn ich wegen Übelkeit nicht mehr arbeiten kann? Was ist, wenn meine Rückenschmerzen so stark sind, dass ich nicht mehr zur Arbeit kann? Mehr zu den Rechten und Pflichten der neuen Situation.

Schwangere Frauen haben ein Recht auf Arbeitsbedingungen, die ihrem Zustand Rechnung tragen. Das heisst, sie dürfen keine gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten verrichten.
Dazu gehören zum Beispiel:

  • das Bewegen schwerer Lasten von Hand (regelmässig mehr als 5 kg, gelegentlich mehr als 10 kg),
  • Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen,
  • Arbeiten bei Kälte (unter minus 5 Grad) oder Hitze (über 28 Grad),
  • Arbeitszeiten in Arbeitszeitsystemen, die zu einer starken Belastung führen (mehr als 3 Nachtschichten hintereinander) usw.

Die Mutterschutzverordnng führt Details zu diesen Arbeiten aus.

Anpassung der Arbeitszeit 

Abend- und Nachtarbeit während der Schwangerschaft sind klar geregelt: Während der ersten 7 Monate der Schwangerschaft kann eine Arbeitnehmerin verlangen, statt in der Nacht am Tag eingesetzt zu werden. Aber der 8. Woche vor der Geburt darf eine Arbeitnehmerin zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

Gesundheitliche Risiken 

Falls der Arbeitgeber der Schwangeren keine für sie angepasste Tätigkeit anbieten kann und sie in ihrem angestammten Job gesundheitlichen Risiken ausgesetzt wäre, hat sie das Recht, die Arbeit nicht zu verrichten und hat Anspruch auf 80% des Lohnes.
Eine schwangere Frau darf auf blosse Anzeige hin von der Arbeit wegbleiben oder diese verlassen. Der Lohn ist ihr dann allerdings nicht unbedingt geschuldet, vor allem dann nicht, wenn sie kein Arztzeugnis vorlegt.

Lohnfortzahlungen 

Wenn die schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen, namentlich aus solchen, die mit ihrem Zustand zusammenhängen, an der Arbeit verhindert ist, kann sie Lohnfortzahlung verlangen. Der Arbeitgeber muss ihr während einer beschränkten Dauer den Lohn zahlen.
Es kommt nun darauf an, wie viele Dienstjahre die Schwangere beim selben Arbeitgeber hat und ob dieser eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat. Die Lohnfortzahlungspflicht ist nicht in jedem Fall gegeben (Absenzen während der Probezeit) und sollte im Falle von Unsicherheit unbedingt genau abgeklärt werden.

Nach der Geburt 

Wöchnerinnen dürfen während 8 Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden. SIe haben das Recht auf 98 Tage Mutterschaftsurlaub, das sind 14 Wochen, die sie ohne Unterbrechung beziehen. Während dieses Mutterschaftsurlaubs hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 80% ihres Lohns in Form von Taggeldern.
Um die Zahlungen zu erhalten, muss sie während der 9 Monate vor der Geburt bei der AHV versichert gewesen sein und mindestens 5 Monate gearbeitet haben.

Rückkehr in die Arbeitswelt 

Wenn die frisch gebackene Mutter wieder in den Arbeitsprozess zurückkehrt und noch nicht voll arbeitsfähig ist, kann sie ein entsprechendes Arztzeugnis vorweisen. Damit darf sie nicht zu Arbeiten herangezogen werden die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Das ärztliche Zeugnis muss Auskunft darüber geben, welche Arbeiten die Betroffene ausüben kann und welche nicht.
Den Müttern ist die zum Stillen benötigte Zeit freizugeben. Im 1. Lebensjahr des Kindes gelten die Zeiten für das Stillen oder das Abpumpen von Milch in folgendem Umfang als bezahlte Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden. Sind es mehr als 4 Stunden Arbeitszeit, gibt es mindestens 60 Minuten zum Stillen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden sind es mindestens 90 Minuten.
Die erforderliche Zeit zum Stillen gilt nicht als Ruhezeit! Sie darf weder als Überstundenkompensation verrechnet noch an die Ferien angerechnet werden.

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