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Gastgewerbe: Augen auf beim Arbeitsvertrag!

Auch bei der Arbeit gilt: Pass auf, was du unterschreibst! Schriftliche Arbeitsverträge sind wichtig. Aber es gibt Stolpersteine, die du kennen musst. Wir erklären dir, worauf du achten musst.

Für das Gastgewerbe wird die kommende Wintersaison aufgrund von Corona höchst ungewiss: Vielleicht müssen im Winter wieder strengere Schutz-Massnahmen umgesetzt werden.
Wir stellen fest, dass Arbeitgeber jetzt vermehrt versuchen, die unsichere Lage auf ihre Angestellten abzuwälzen: Sie wollen sich möglichst wenig verpflichten. Arbeitsverträge müssen jetzt besonders gut gelesen werden!
Deshalb sagen wir dir, worauf du jetzt besonders achten musst, bevor du einen Arbeitsvertrag unterzeichnest:

Das Datum 

Du musst sicher sein, dass du die versprochene Stelle auch zum versprochenen Datum beginnen kannst. Der Zeitpunkt für deinen Arbeitsbeginn muss im Arbeitsvertrag klar definiert sein. Dein zukünftiger Arbeitgeber darf keine Einschränkung einfügen wie zum Beispiel «falls es dann Arbeit gibt».

Das Pensum 

Triff eine klare schriftliche Abmachung darüber, wie viele Stunden du pro Woche arbeiten wirst. Am besten im Arbeitsvertrag selbst. Nur wenn das Pensum schriftlich festgehalten ist, schuldet dir dein Arbeitgeber den dazu versprochenen Lohn, auch wenn weniger Arbeit anfallen sollte.

Die Probezeit 

Achte darauf, dass deine Probezeit so kurz wie möglich ist – sprich 1 Monat. Dies ist wichtig, denn in der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nur eine Woche. Sollte dein zukünftiger Chef zu viel Personal eingeplant haben, kannst du während der Probezeit innerhalb einer Woche ohne Arbeit dastehen. Nach der Probezeit beträgt die normale Kündigungsfrist mindestens 1 Monat. 

Der Lohn 

Der L-GAV lässt zu, dass du unter gewissen Umständen die ersten Monate einen reduzierten Lohn bekommst. Bitte lies genau durch, was in deinem Arbeitsvertrag dazu steht und unterschreibe nicht, bevor du genau geprüft hast, ob dies für dich tatsächlich erlaubt ist. 


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